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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?, zur Diskussion gestellt. Ich hoffe, der ein oder andere hat die Lösung gefunden. Für die, die noch überlegen, hier dann (meine) Lösung – ich formuliere bewusst mit „meine“, weil die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nicht mehr ganz unstreitig ist.

Nun, m.E. muss in dem von mir geschilderten Fall – Reihenfolge: Verbindung und dann Beiordnung – kein Erstreckungsantrag gestellt werden. Der Fall löst sich m.E. problemlos nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG (so schon im Jahr 2005 das OLG Hamm zur Vorgängerregelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a.F.). Aber wie das immer so ist: Es geht ums Geld, ggf. sogar viel Geld, wenn es viele verbundene Verfahren sind und da sind einige OLG auf die Idee gekommen, auch den Fall über § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bzw. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F.) zu lösen und auch in diesen Fällen einen Erstreckungsantrag zu verlangen (vgl. dazu z.B. zuletzt das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.04.2014, 1 Ws 48/14, auf den ich gerade passend gestoßen bin). Ist m.E. nicht richtig, aber das Lamentieren nutzt nichts und dagegen anschreiben kann man auch, es bringt nur nichts. Also kann man nur raten: Erstreckungsantrag immer stellen, wenn es um die Verbindung von Verfahren bei der Pflichtverteidigung geht. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Und was machen wir mit dem fragenden Kollegen? Ist da alles zu spät? Nein, m.E. nicht. Er kann den Erstreckungsantrag auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren stellen. Das habe ich ihm geraten. Mal sehen, was daraus wird.

Also: „Murmel“ hatte in seinem Kommentar zum Ausgangspsoting die Lösung schon gefunden. Super 🙂

Auslagen für den Pflichtverteidiger

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Wenn der Pflichtverteidiger wissen will, ob Auslagen, die er während der Führung des Mandates tätig später auch aus der Staatskasse erstattet werden, dann hat er die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG vorzugehen Er kann dann einen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der in Aussicht genommenen Auslage stellen. In § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zwar nur die Rede von „Reise“, in der Praxis geht man aber davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Auslagen gilt.

Diese Möglichkeit hat für den Pflichtverteidiger den Vorteil, dass die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Der Pflichtverteidiger muss sich also später darüber nicht mit der Staatskasse streiten. Wird die Feststellung abgelehnt, hat das keine bindende Wirkung, sondern die Auslage kann dann später trotzdem noch zur Festsetzung mit angemeldet werden. Deshalb dürfte es den Pflichtverteidiger auch nicht stören, dass die Entscheidung über seinen Antrag eauf Feststellung der Erforderlichkeit unanfechtbar ist. So der OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2012 – 2 Ws 169/12, der ausdrücklich ausführt:

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.

Die Besuchsreisen des Pflichtverteidigers

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Um die Abrechnung von Besuchsreise, die der Pflichtverteidiger für Besuche seines Mandanten in der JVA unternimmt/unternehmen muss, gibt es in der Praxis immer wieder Streit. Da geht es dann um die Fragen der „Erforderlichkeit“ i.S. des § 46 RVG. Häufig werden die Besuchsreisen im Umfnag, vor allem hinsichtlich der Anzahl der unternommenen Reisen, beanstandet. So auch in einem Verfahren in Rheinland-Pfalz. da war der Pflichtveteidiger neben einem Wahlverteidiger zur Verfahrenssicherung beigeordnet worden. Das LG meinte, er bekomme nicht alle von ihm unternommenen Reisen vergütet und hat (kurzerhand) die Hälfte der Kosten für sieben Reisen abgesetzt. Das OLG Zweibrücken hat dem Pflichtverteidiger, der sich dagegen gewehrt hat, Recht gegeben. Der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 Ws 71/12 sagt, dass der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger eben kein Verteidiger „2. Klasse“ ist. Aus der Begründung:

„Die Vergütung dieser Reisekosten bestimmt sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich waren. Dafür, dass Besuchsreisen für eine sachgemäße Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich sind, trägt die Staatskasse die Beweislast. Auch für Auslagen gilt allerdings der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Deshalb ist denkbar, dass bestimmte Auslagen oder die Höhe bestimmter Auslagen einen Anscheinsbeweis gegen ihre Erforderlichkeit erbringen und damit die Darlegungslast für die Erforderlichkeit auf den Verteidiger verlagert wird (Kammergericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, 2/5 Ws 131/06).

Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Strafsache betraf einen sehr schweren Tatvorwurf (versuchter Mord). Der Angeklagte war nicht vorbestraft, mithin weder mit einer Beschuldigtenstellung noch mit der Haftsituation vertraut. Die Besuchsreisen des Verteidigers verteilen sich auf einen Zeitraum von acht Monaten. Sie fanden vor und während der Hauptverhandlung statt. Der Kostenaufwand für jede einzelne Besuchsfahrt war nicht sehr hoch.

Der Umstand, dass der Verteidiger dem Angeklagten neben einem Wahlverteidiger beigeordnet worden ist, vermindert nicht zwingend den Gesprächsbedarf zwischen ihm und seinem Mandanten. Die Tätigkeit von zwei Verteidigern in derselben Strafsache bedingt nicht unbedingt eine arbeitsteilige Vorbereitung der Verteidigung oder gar die Aufteilung der Informationsgespräche. Auch wenn der Verteidiger lediglich zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden sein sollte, musste ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Mandanten effektiv zu verteidigen. Dazu muss er sich die für die Verteidigung erforderlichen Informationen in Gesprächen mit seinem Mandanten verschaffen können.“

 

Von der elektronischen Akte zur „Dunkelkammer für den Verteidiger“?

Ich war mal wieder auf Visite im Rechtspflegerforum und bin da auf eine ganz interessante Frage gestoßen (vgl. hier, wenn der Link nicht klappt, einfach mal im Rechtspflegerforum anmelden), die in Zusammenhang steht mit Kopiekosten, bei der die Antworten aber ganz woanders enden

Kopiekosten; elektronische Akte im Strafverfahren

Moin,

in dem Strafverfahren wurde eine elektronische Akte parallel zur normalen Akte angelegt. Diese wurde dem RA als CD zur Verfügung gestellt. Der RA hat die auf der CD befindlichen Aktenbestandteile ausgedruckt und damit weitergearbeitet.

Kann der RA darauf verwiesen werden seine notwendigen Informationen der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte zu nehmen?

Oder sind die Kopiekosten (1073,05 EUR für 7037 Seiten) zu erstatten?
RA argumentiert, dass er die Akte in Papierform vorhalten kann, da beim Gericht ebenfalls noch immer die Akte in Papierform geführt wird.

Vielen Dank schon mal für’s Nachdenken kurz vorm Wochenende…

Soweit, so gut: M.E. kommen auch ganz interessante Antworten, die sich mit der rechtlichen Problematik auseinander setzen und zum Teil in die m.E. vom Rechtsgedanken her anwendbare Entscheidung des OLG Bamberg v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 führen.

Aber leider auch die ein oder andere Meldung, die ärgert: Zunächst die, bei denen man schon den Eindruck hat, dass es nur mal wieder darum geht, eine so hohe Forderung des Verteidigers abzublocken, anstatt die m.E. richtige Frage zu stellen, ob nicht grds. erstattet werden muss und ob dann ggf. über § 46 RVG die „Nichterforderlichkeit“ der „Ablichtungen“ geltend gemacht werden kann mit der Folge, dass dann der RA die Erforderlichkeit darlegen muss, wenn wirklich alles kopiert worden ist.

Im Zusammenhang mit den Antworten ist dann auch die Frage der Notwendigkeit eines Laptops erörtert worden. Besonders reizend dann dazu diese Antwort (zunächst ein Zitat aus einer früheren Anwort):

(Wenn der Verteidiger argumentiert, er habe keinen Laptop für den Termin und muß deshalb ausdrucken, so könnte man die Erstattung auf 500,00 € zur Anschaffung eines solchen beschränken… )
oder er würde damit argumentieren, dass er sich die Akten ausdrucken MUSS, weil ihm gelegentlich im Gerichtsaal der Zugriff auf Steckdosen verwehrt wird und er sich den Zugriff mühsam über´s OLG erkämpfen musste…
oder dass er sein Laptop in der Verhandlung gar nicht benutzen darf
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w…nhalte/974.htm
oder dass man nie weiß, ob im Gericht auch Strom vorhanden ist
http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php?s=laptop
Zur Frage der Kopiekosten im Strafrecht allgemein empfehle ich die Übersicht bei Burhoff http://www.burhoff.de/insert/?/burho…/liste_187.htm

und dann als Antwort:

„Pääh! Hier wird nicht der gerichtliche Strom verbraten!
Soll sich doch der Verteidiger ein paar Ersatzakkus mitnehmen (und eine Decke für das Warten auf den kalten Fluren).“

Sorry, aber dafür fehlt mir nun jedes Verständnis. Denn dem Verteidiger, der nicht mit einem Laptop arbeitet, wird ja nun auch nicht entgegengehalten, dass er beim Lesen der Akte im Gerichtssaal am „gerichtlichen Strom“ partizipiert, der den Saal ausleuchtet. Oder will man jetzt Dunkelkammern für Verteidiger einführen?

Ach so: Zurück zur Akte und schon, weil sicherlich Kommentare kommen werden. Ich bin mir darüber im Klaren, dass es unter den Verteidigern sicherlich „schwarze Schafe“ geben wird, die die Nr. 7000 VV RVG ggf. missbrauchen. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, dass das grundsätzliche alle Rechtsanwälte tun. Man zieht ja auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichte Urteile aufheben (müssen) , den Schluss, dass alle tatrichterlichen Urteile falsch sind :-).

„Mord ist mein Beruf“ hat keinen Knall

„Mord ist mein Beruf“ fragt sich gerade „Vielleicht habe ja auch ich einen Knall„, und zwar im Hinblick darauf, dass er gebeten worden ist, die von ihm gefertigten Kopien einzureichen, damit das AG prüfen kann, ob diese „notwendig“ waren.

Na, einen Knall hat er m.E. nicht. Er hat von 631 gefertigten  Kopien nur 400 abgerechnet, so dass sich an sich schon daraus ergeben sollte, dass es der Kollege mit der Frage der Notwendigkeit (§ 46 RVG) sehr genau nimmt. Aber wahrscheinlich hat er gerade erst dadurch den Argwohn der Rechtspflegerin geweckt, die sich sichgerlich nicht vorstellen kann, dass ein Verteidiger nicht alle von ihm gefertigten Kopien auch abrechnet (so viel zur Raffgier der Verteidiger). M.E. muss auch das AG die Kopierentscheidung des Verteidigers hinnehmen, es sei denn, er betreibt mit der Kopiererei offensichtlich Missbrauch. Da dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen recht eindeutig sein.

Ob es dem Kollegen „Mord ist mein Beruf“ hilft, wenn er die 631 Seiten an das Gericht faxt, wie der Kollege JM vorgeschlagen hat, wage ich allerdings zu bezweiflen. Natürlich wird die Freude beim AG über den Papierverbrauch und das belegte Fax groß sein :-); nur der Kollege dürfte selbst auch längere Zeit über sein Fax nicht erreichbar sein: Aber halt, stop: Man könnte die 631 natürlich nachts faxen… 🙂