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StPO III: Mal wieder zum Klageerzwingungsverfahren, oder: Notanwalt und erneuter Antrag

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Und zum Tagesschluss dann mal wieder ezwas zum Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO).

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.10.2023 – 7 Ws 148/23 – zu zwei Fragen dazu Stellung genommen, und zwar zur Beiordnung eines Notanwalts und zum wiederholter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 172 ff. StPO. Das OLG hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen:

„Die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Februar 2023 – 7 Ws 23/23 = BeckRS 2023, 5527). Ein Antragsteller, der die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn der Klagerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 172 Abs. 2 S. 2 StPO, § 114 ZPO). Für die denkbaren, wenn auch seltenen Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren aussichtsreich erscheint und sich gleichwohl ein vertretungsbereiter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, welche erfolglosen Bemühungen er entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 7 Ws 288/22 und Beschluss vom 15. Februar 2023 – 7 Ws 23/23, a.a.O.). Außerdem muss sich aus seinem Vortrag ohne Beiziehung der Akten ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 3 Ws 1036/18; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 3 Ws 113/06 = NJW 2007, 2274). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1. In Bezug auf die von dem Antragsteller angestellten Bemühungen, einen zur Vertretung bereite Rechtsanwältin oder einen solchen Rechtsanwalt zu finden, fehlt es bereits an einer aus sich heraus nachvollziehbaren Darlegung in der Antragsschrift, bei welchen Rechtsanwälten und in welcher Art und Weise er Nachfrage gehalten hat. Insbesondere genügt es nicht, lediglich auf die dem Antrag beigefügte E-Mail-Korrespondenz zu verweisen und erst recht ist es nicht ausreichend, diese E-Mail-Korrespondenz beschränkt auf die Antwortschreiben der Rechtsanwälte beizufügen, bleibt auf diese Weise doch im Dunklen, ob sich die Anfrage des Antragstellers überhaupt auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt bezogen hat. Hinzu kommt vorliegend, dass der Antragsteller in der Antragsschrift sogar dargelegt hat, „weitere Strafrechtler“ gefunden zu haben, die sich mit der Übernahme der Angelegenheit bereit erklärt hätten. Insofern hätte der Antragsteller darlegen müssen, dass diese dem Grunde nach zu einer Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwälte – sofern er finanziell nicht zur Zahlung des Honorars in der Lage ist – ein Tätigwerden auf der Basis der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen haben. Der pauschale Verweis in der Antragsschrift, dass sich ein Rechtsanwalt, „der die Sache zu den gesetzlichen Gebühren vertreten wollte, […] auch im Rahmen einer fortgesetzten Suche gar nicht gefunden [hat]“, genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

2. Darüber hinaus verspricht der von dem Antragsteller anvisierte Antrag auf gerichtliche Entscheidung von vornherein keinen Erfolg. Soweit man den Antrag des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2023, der ausdrücklich als „Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren als Folgeverfahren zu 1 Ws 132/12“, bezeichnet ist, mit Blick auf die behauptete Fehlerhaftigkeit der vormaligen Entscheidung als Antrag auf erneute Bescheidung versteht, ist der Rechtsbehelf aufgrund der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. Oktober 2013 unter dem vorgenannten Aktenzeichen grundsätzlich bereits verbraucht. Ein neuerlicher Klageerzwingungsantrag ist nur dann statthaft, wenn der Antragsteller unter Einhaltung der sich aus §§ 172 ff. StPO ergebenden Formerfordernisse neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorbringt, die die tragenden Gründe der Vorentscheidung in einem Maße erschüttern, dass nunmehr ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2023 – 3 Ws 751/03 = BeckRS 2003, 268; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 1 Zs 1656/02 = NStZ 2003, 682).

Die Antragsschrift vom 25. Juni 2023 wird diesen Formerfordernissen – auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. September 2023 – nicht gerecht. So werden nicht einmal der oder die Namen des bzw. der Antragsgegner genannt, es fehlt an einer in sich geschlossenen Darstellung zu dem behaupteten strafrechtlich relevanten Vorwurf, die dem Senat auch ohne Heranziehung der Akten eine Prüfung des Sachverhalts ermöglicht, und erst recht lässt sich den Schreiben des Antragstellers nicht entnehmen, dass sich seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Jahre 2013 neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben hätten.

3. Soweit die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 25. Juni 2023 dahin zu verstehen sind, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das die künftige Bescheidung von Anträgen versagende Schreiben der Staatsanwaltschaft Fulda vom 26. September 2022 richtet, hätte dieser schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich hierbei nicht um einen Verwerfungsbescheid im Sinne von § 172 Abs. 2 StPO handelt. Gegen andere Entscheidungen der (General-)Staatsanwaltschaft, wie etwa auch dienstaufsichtsrechtlichen Entscheidungen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. September 2023 – 7 Ws 19/23 m.w.N).“

Zulässigkeit des PKH-Antrags für Klageerzwingung, oder: Bestellung eines Notanwaltes

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Und zum Wochenbeginn dann auch in dieser Woche keine „Corona-Entscheidungen“, man merkt, dass es weniger wird. Obwohl „durch“ sind wir sicher noch nicht.

Nein, in dieser Woche beginne ich mit zwei OLG-Entscheidungen zu Themen, mit denen man nicht so häufig zu tun, zumindest in der Regel.

Zunächst hier der OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.01.2022 – 1 Ws 150/21 –, der in einem – sich anbahnenden _ sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ergangen ist. Der Beschluss nimmt zu den Anforderungen an einen PKH-Antrag und an die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts Stellung:

„Die Anträge des Anzeigeerstatters bleiben sämtlich ohne Erfolg.

1. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erweist sich als unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. Danach ist ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn er keine hinreichende Schilderung des Streitverhältnisses enthält und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO, § 114 ZPO). So liegt der Fall hier.

An ein Gesuch um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren) werden zwar nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an den Antrag selbst. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller, der oftmals – wie hier – anwaltlich nicht vertreten sein wird, den Sachverhalt und den Ablauf des bisherigen Ermittlungsverfahrens einschließlich der Daten über Beginn und Einhaltung der Rechtsmittelfristen schon in seinem Gesuch derart schildert, dass das Oberlandesgericht, die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt, allein aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift eine Entscheidung treffen könnte. Jedoch erfordert auch die durch § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO für anwendbar erklärte Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und angibt, wie er ihn beweisen kann. Die Ausführungen sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen den Angezeigten eingestellt hat, anstatt öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f.; std. Senatsrspr., statt vieler: Beschluss vom 10. August 2020, 1 Ws 93/20; Beschluss vom 20. September 2018, 1 Ws 146/18).

Der Antrag muss daher so gehalten sein, dass der Senat aufgrund des Vorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO in Verbindung mit § 114 ZPO). Enthält er die hierzu erforderlichen Angaben nicht, ist er unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 1071).

So liegt der Fall hier. Weder das Antragsschreiben vom 06. Dezember 2021 noch die ergänzende Antragsbegründung vom 08. Dezember 2021 lassen erkennen, welches konkrete strafrechtlich relevante Verhalten der Anzeigeerstatter den Angezeigten zur Last legt. Die Ausführungen sind – wie zuvor schon diejenigen in der Strafantragsschrift – inhaltsarm. Beweismittel werden nicht genannt. Auf die Inhalte der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg geht der Antragsteller nicht ein und führt nicht aus, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die dortigen Ausführungen nicht zutreffen sollten.

Nach alldem erweist sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Schilderung eines nachvollziehbaren Sachverhalts und damit mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unzulässig.

2. Bereits aus Vorstehendem folgt, dass dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Klageerzwingungsverfahren der Erfolg versagt bleiben muss. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht ausführt, sich vergeblich um die Mandatierung eines Rechtsanwalts bemüht zu haben.

Zwar ist im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (OLG Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 52 Zs 494/07 – Rn. 4 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 207 – 3 Ws 113/06 – Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ws 107/17 – Rn. 11; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 172, Rn. 23 m. w. N.; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 02. August 2007 – 2 Ws 207/07 – Rn. 5, Juris). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung  des  §  172 Abs. 3 S. 2 StPO enthält eine planwidrige Regelungslücke und die von § 78 b ZPO unmittelbar erfasste Fallgestaltung ist derjenigen des Klageerzwingungsverfahrens rechtsähnlich (OLG Köln a. a. O., Rn. 7 f.). Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sieht § 78 b Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Anzeigeerstatter darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Köln a. a. O., Rn. 15; OLG Bamberg a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller trägt überhaupt nicht vor, sich vergeblich um die Mandatierung eines Rechtsanwalts bemüht zu haben.“

Klageerzwingung I: „Ich brauche einen Notanwalt“, oder: „Hast du genügend Rechtsanwälte gefragt?“

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Die 29. KW., beginne ich mit zwei Entscheidungen zum sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO). Dabei geht es allerdings nicht um die in der Praxis immer wieder behandelte Frage der inhaltlichen Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrag, sondern um Fragen der Form des Antrags.

Ich stelle zunächst den OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.05.2021 – 1 Ws 42/21 (S) – vor. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem der Antragsteller, ein Lehrer, der als  Studiendirektor an einem Gymnasium in F. tätig war, dem Angezeigten, Bürgermeister der Stadt F. vorwirft, sich u.a. der Nötigung und der Amtsanmaßung schuldig gemacht zu haben. Der Angezeigte  hätte ihm am 08. März 2019 ein Hausverbot ausgesprochen und ihn der Schule verwiesen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Diese öffentlichkeitswirksame Maßnahme habe ihn, dem Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzt und seinen Ruf geschädigt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (wieder) eröffnet, dieses jedoch nach durchgeführten Ermittlungen erneut eingestellt. Die Beschwerde des Anzeigeserstatters hat die GStA zurückgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich der persönlich gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung Zudem hat der Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts angetragen, weil es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der zur Übernahme des Mandats bereit sei. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren ist unbegründet.

Im Klageerzwingungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 -1 Ws 51/20 – m.w.N.). Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hlbs. StPO enthält insoweit nämlich eine planwidrige Regelungslücke (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.)

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er in Betracht kommende Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat. Er darf sich nicht damit begnügen, sich nur an einen oder an einige wenige Rechtsanwälte zu wenden. Der Antragsteller, der die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten haben; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N. OLG Schleswig SchlHA [L/T] 1996, 94; OLG Stuttgart – 3. Strafsenat – NStE Nr. 44 zu § 172 StPO; OLG Koblenz NJW 1982, 61).

Wenn der schwerwiegende Vorwurf der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) gegen einen Bürgermeister einer großen kreisangehörigen Stadt erhoben und begründet werden soll, so müssen jedenfalls mehr als sechs Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltskanzleien angegangen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Februar 2001 – 1 Ws 2/01 –, das diese Anzahl für einen Richter, gegen den sich der Vorwurf der Rechtsbeugung richtete, als erforderlich erachtete). Der Antragsteller trägt nur die Absage dreier Rechtsanwaltskanzleien substantiiert vor, ohne diese indes glaubhaft zu machen. Das ist erheblich zu wenig, um die hier nach den Umständen (Schwere des Vorwurfs, Person der Beschuldigten) zumutbaren Bemühungen als erfüllt ansehen zu können.

Soweit er weiter vorträgt, er habe am 16. und 17. März 2021 weitere fünf Rechtsanwaltskanzleien telefonisch um Mandatsübernahme ersucht, was jedoch im Hinblick auf die kurze verbleibende Zeit bis zur Frist des § 172 Abs. 2 StPO nicht zum Erfolg geführt habe, bleibt offen, um welche Rechtsanwaltskanzleien es sich gehandelt hat. Dieser Vortrag ist mithin unbeachtlich. Zudem teilt der Antragsteller nicht mit, wann genau er nach dem Erhalt des Bescheids des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg am 23. Februar 2021 überhaupt begonnen hat, sich um einen Rechtsanwalt zu bemühen.

Das Vorbringen des Antragstellers genügt für die Beiordnung eines Notanwalts mithin nicht.“

Sind 10, 100, 1000 Rechtsanwälte eine „beträchtliche Anzahl“?

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Im Recht des Klageerzwingungsverfahrens gibt es nicht nur die Klippe, bzw. die hohe, manchmal zu hohe Hürde der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, an der viele Anträge scheitern. Es gibt in dem Bereich noch eine weitere Problematik, nämlich die Frage, ob dem Antragsteller ggf. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, also, ob er einen sog. Notanwalt bekommt oder nicht. Die Antwort hängt davon ab, ob man die Vorschrift des § 78b ZPO entsprechend anwendet oder nicht. Die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Die jüngere Rechtsprechung der OLG spricht sich allerdings inzwischen für eine entsprechende Anwendung aus. Zu den Verfechtern der Auffassung, die eine entsprechende Anwendung verneinen, gehört u.a. das OLG Hamm, das gerade in einem OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 – die entsprechende Anwendung noch einmal abgelehnt hat, u,a, mit dem Argument: .

„Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).

Na ja, ob das so richtig ist? Es entscheidet doch erst das OLG über die Frage der Aussicht des Antrags, oder? Man hätte sich auch gewünscht, dass das OLG sich vielleicht auch ein wenig mehr mit den Argumenten der anderen Auffassung befasst hätte, zumal ja immerhin auch Meyer-Goßner/Schmitt zu deren Anhängern gehören.

Aber: Das OLG hat die Ablehnung dann noch auf ein zweites Standbein gestellt, wenn es ausführt:

„Abgesehen davon reicht der Vortrag des Antragstellers für die Beiordnung eines Notanwalts ohnehin nicht aus, selbst wenn man eine solche im Klageerzwingungsverfahren als zulässig erachten würde. Denn die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er verschiedene Anwälte kontaktiert hat, welche jedoch zu einer Mandatsübernahme nicht bereit waren. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, da dem Antrag des Antragstellers die Übernahme eines Mandats ablehnende Schreiben von Rechtsanwälten nicht beigefügt waren. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers jedoch auch bereits nicht ausreichend, um „alle zumutbaren Bemühungen“ darzulegen. Der Antragsteller hätte sich nicht wie im vorliegenden Fall damit begnügen dürfen, sich an einige Rechtsanwälte zu wenden. Er hätte vielmehr zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten um die Mandatsübernahme gebeten haben müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 – III-2 Ws 121/13 -).
….
„Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Unabhängig davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. nur NJW 2003, 3286 und NJW 2008, 245), reicht das Anschreiben von – wie hier – drei Rechtsanwälten (unabhängig davon, dass hier die Gründe für eine Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese unklar sind) bei weitem nicht als eigenes Bemühen um anwaltliche Vertretung vor Beantragung eines Notanwalts aus (vgl. u.a. BGH VersR 2000, 649; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2013 -3 ZB 13.73 u.a. – […]). Gemessen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kann dies nicht als ernsthaftes Bemühen um Vertretung gewertet werden, wenn – so die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – es schon nicht ausreicht, nur drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte zu kontaktieren“.

Auch da ist m.E. eine Rückfrage erlaubt: Was ist denn nun eine „beträchtliche Anzahl“ von Rechtsanwälten? Sind das 10, 100, 1000 oder noch mehr? Drei reichen nicht, aber wie viele muss man denn kontaktieren? Mit dem Argument mache ich jeden Antrag unzulässig. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt?