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Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet, oder: Wann beginnt ein strafbarer Versuch?

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Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet –> kein hinreichender Tatverdacht, stammt AG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2017 – 28 Ds 620 Js 19369/16, in dem das Ag die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehtn hat (§§ 203 ff. StPO) – man beachte: Ich habe nicht geschrieben: Eingestellt hat 🙂 🙂 . Dem Angeklagten wurden verschiedene Bestellungen im Internet zur Last gelegt.

Einen Teil hat das AG nicht eröffnet, weil „der …… dargestellte Sachverhalt [stellt] nach Auffassung des Gerichts schon kein strafbares Verhalten dar[stellt 9, sondern – die Nachweisbarkeit vorausgesetzt – eine straflose Vorbereitungshandlung. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäfts im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch.

Bei dem anderen Teil geht es um die Nachweisbarkeit der Bestellung unter dem Accountnamen „98765″ auf der Internetplattform „The Silk Road anonymous marketplace“ durch den Angeklagten. Die sieht das AG nicht:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegen zwar erhebliche Indizien dafür vor, dass es sich bei dem Angeklagten um diejenige Person handelt, die sich hinter dem Pseudonym „98765“ verbirgt. Dies ergibt sich aus den Kundendaten des pp. und dem Umstand, dass der Angeschuldigte im Tatzeitraum unter der in den Kundendaten enthaltenen Anschrift gemeldet war.

Nach Aktenlage ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet und geliefert wurden und die Grenze zum strafbaren Versuch bzw. zur vollendeten Tat überschritten wurde. Es kann für jeden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es gar nicht zu einer Versendung des bestellten Rauschgifts kam.

Die Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Es gibt keine Belege eines Postunternehmens zu den Lieferungen. Soweit die Verkäufer mehrheitlich nicht identifiziert bzw. die Personalien nicht bekannt sind, kann weder anhand der Vernehmung der Verkäufer noch anhand einer Auswertung ihrer Kundendaten nachvollzogen werden, ob die Ware versendet und geliefert wurde. Dass die Transaktionen in den Silkroad-Transaktionsdaten als abgeschlossen aufgeführt sind, ist kein hinreichend sicherer Nachweis für eine tatsächliche Versendung und Lieferung der Betäubungsmittel.

In den Fällen Ziffer 8, 17 und 18 bestehen zwar grundsätzlich denkbare Aufklärungsmöglichkeiten durch die Vernehmung des namentlich bekannten Verkäufers pp. und die Auswertung seiner Daten. Ausweislich des Ermittlungsberichts des KHK pp. vom 7.08.2015, AS 21, kann aber dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden, ob jede einzelne Bestellung zur Versendung gelangte. So wird unter Ziffer 4 „Transaktionen des pp.“ auf Silkroad 1.0″ (AS 27) festgestellt: „Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der 2748 Transaktionen an die Besteller aus den Kundendaten versandt wurde, da pp. in seiner Vernehmung am 14.04.2015 angab, erst ab Mai oder Juni 2013 auch auf anderen Plattformen verkauft zu haben.“

Mithin kann zu Gunsten des Angeschuldigten, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, bei jeder einzelnen Bestellung nicht ausgeschlossen werden, dass es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Versendung kam und das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung nicht überschritten war, zumal die unter Ziffern 17. und 18. genannten Bestellungen vom 28.06.2013 und 04.07.2013 gerade in die Zeit ab Mai oder Juni 2013 fallen, in denen zusätzlich auch über andere Plattformen verkaufte.“

Passt ganz gut zu

obwohl wir hier – was ich nicht übersehe – eine (etwas) andere Argumentation/Beweislage haben.

Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen

Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der der Kollege Nobis, Iserlohn, gestern übersandt. Für den Mandanten ist der AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – natürlich von weitreichender Bedeutung. Denn das AG hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründung:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“

Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben 🙂 .

Zusatz: Denn dazu hat es schon eine Entscheidung gegeben, nämlich den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16  (vgl. dazu hier: Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?