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Pflichti II: Nachträgliche Beiordnung, oder: Die Rechtslage hat sich geändert

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Und als zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ ein weiterer Beschluss zur nachträglichen Beiordnung, nämlich den LG Passau, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 Qs 38/20, den ich vom Kollegem Wamser aus Passau erhalten habe.

Auch hier geht es um nachträgliche Bestellung nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Ebenso wie inzwischen eiinige andere Instanzgerichte auch verabschiedet sich das LG von der alten Rechtsprechung und ordnet auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung den Pflichtverteidiger bei.

„2. Das Rechtsmittel ist zudem begründet.

In dem hier vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung war dem Beschuldigten unverzüglich nach seiner Antragstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. I S. I StPO). Die Bestellung kann in dieser Konstellation auch rückwirkend erfolgen.

a) Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da der Beschwerdeführer sich seit dem 08.01.2020 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Passau befindet.

b) Der Beiordnungsantrag vom 23.03.2020 ging rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein (Eingangsstempel der Justizbehörden Passau vom selben Tag), auch wenn die Einstellung des Verfahrens am 24.03.2020 in Unkenntnis der Staatsanwaltschaft von diesem Antrag erfolgte.

Somit wäre am 23.03.2020 eine Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich veranlasst gewesen. Die Einschränkungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommen hier nicht zur Anwendung.

Die Kammer merkt an, dass im vorliegenden Fall ein Pflichtverteidiger bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers in der JVA Passau am 12.03.2020 nach §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. I, 142 Abs. 2 StPO n.F. unverzüglich von Amts wegen und gemäß dem neu eingefügten § 141a Satz I StPO vor der Vernehmung hätte bestellt werden müssen.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, unabhängig von einem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

aa) Erforderlich ist die Kenntnisnahme der Justizbehörden von der Freiheitsentziehung des Beschuldigten. Die Kenntnis der ermittelnden Polizeibeamten von der Inhaftierung des Beschuldigten reicht aus.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) kommt es je nach Verfahrensstadium auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts von der Inhaftierung bzw. Unterbringung des Beschuldigten an. Hier war der Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des ehemals Beschuldigten nach Aktenlage erst seit dem 23.03.2020 bekannt. Jedoch ist ihr die zeitlich frühere Kenntnis ihrer Ermittlungspersonen zuzurechnen. Die PI Passau hätte vor der Vernehmung des Beschuldigten am 12.03.2020 die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, damit diese nach § 141 Abs. 2 StPO vorgehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BeckOK-StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2010, § 142 Rn. 7).

bb) Es konnte nicht ausnahmsweise von einer Verteidigerbestellung von Amts wegen abgesehen werden; der Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift kann von der Verteidigerbestellung bei Haft in anderer Sache abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und solange keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten, mithin solche ohne Außenwirkung, vorgenommen werden sollen. Die vorgenommenen Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen sind wesentliche andere Untersuchungshandlungen (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 38; s. auch Böß, NStZ 2020, 185, 190), die die Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließen. Auch bestand im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch keine Einstellungsabsicht.

cc) Der ab der Eröffnung des Tatvorwurfs (hier wohl am 12.03.2020) entstehenden, amtswegigen Beiordnungspflicht wurde nicht genügt. Die Bestellung hätte bereits vor der Vernehmung des Beschuldigten erfolgen müssen, da auch keine in § 141a StPO geregelte Ausnahme einschlägig war.

c) Eine rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist auf Grundlage der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage (BGBI. 2019 1, S. 2128; dazu Böß, NStz 2020, 185) zumindest dann zulässig, wenn – wie hier – der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde, bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung hätte erfolgen müssen und trotzdem vor der Verfahrenseinstellung die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb.

aa) Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13,01.2012 – 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325). Dies gelte auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden wurde, weil die Beiordnung im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

bb) Nach der Rechtsprechung einzelner Landgerichte gilt dies nicht ausnahmslos (LG Potsdam StraFo 2004, 381; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Hamburg StV 2000, 207; umfassender Nachweis bei KG StV 2007, 372; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8). Eine rückwirkende Beiordnung des Verteidigers nach Beendigung eines Verfahrens (durch Einstellung) sei ausnahmsweise dann geboten, wenn aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Beschuldigten liegen, die Entscheidung über einen vor Beendigung des Verfahrens gestellten Beiordnungsantrag gänzlich unterblieben ist oder erst mit Verzögerung bearbeitet wurde. Ob dieser auf Basis der früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung generell gefolgt wird, bedarf hier keiner Entscheidung.

cc) Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation die rückwirkende Beiordnung zulässig.

Grundsätzlich folgt aus der Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 StPO) nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; den Zeitpunkt der Bestellung regeln §§ 141, 141a StPO. Das eigene Antragsrecht des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO dient dazu, in zeitlicher Hinsicht die Phase des Strafverfahrens abzudecken, in der § 140 StPO die Verteidigung bereits für notwendig erachtet, aber noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen besteht (dazu Böß , NStZ 2020, 185, 188). Wenn die (engen) Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO vorliegen, bedarf es keiner Mitwirkungshandlung des Beschuldigten. In den Sonderkonstellationen des § 141 Abs. 2 Nrn. I bis 3 StPO, die dadurch geprägt sind, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigungsfähigkeit in besonderem Maße eingeschränkt ist, bedarf dieser bereits im Ermittlungsverfahren eines erhöhten verfahrensrechtlichen Schutzes.

Ein Ausschluss der rückwirkenden Bestellung ist in den Fällen der Verletzung dieser Schutzposition vorliegend nicht sachgerecht, zumal die rechtzeitig von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Beiordnung durch das zuständige Gericht allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieb. Dies hatte vorliegend erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang, weil die Beschuldigtenvernehmung, anders als nach der alten Rechtslage, ohne eine vorherige Beiordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der dennoch erfolgten Vernehmung einen Verteidiger mandatiert und dieser in Unkenntnis der bevorstehenden Einstellung rechtzeitig dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (wobei er davon ausgehend darf, dass seinem Antrag unverzüglich stattgegeben wird), ist es aus Billigkeitserwägungen geboten, ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung vorzunehmen. Auch nach einer Einstellung kann der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO).“

Auch ein schöner Beschluss….

Pflichti I: Nachträgliche Bestellung, oder: „wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen vorlagen“

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Reigen eröffnet der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2020 – 3610 Js 242150/19 – 931 Gs. Es geht u.a. um die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Verteidiger hatte im Ermittlungsverfahren die Bestellung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beantragt. Das AG hat den Verteidiger, nachdem das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beigeordnet. Dazu führt das AG aus:

„Die Verteidigerbeiordnung hatte zu erfolgen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlag. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20.11.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft, zur Zeit in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Antrag vom 13.03.2020, eingegangen am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, hat der Beschuldigte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beantragt. Da sich der Beschuldigte seit dem 20.11.2019 auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt — genauer: einer Justizvollzugsanstalt — befindet, liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. § 140 I Nr. 5 StPO regelt sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Vorschrift nach ausdrücklich, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn sich der Beschuldigte auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt befindet. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorgebrachten Beschlüsse von Gerichten aus Dresden und Osnabrück aus den Jahren 2016 und 2018 betreffen nicht die mittlerweile geänderte Gesetzeslage. Überdies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits für die bis Dezember 2019 geltende Gesetzeslage in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Verteidigerbeiordnung auch in den weiteren Verfahren erfolgen muss, in denen nicht die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl, hierzu OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011,19). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jedenfalls die aktuelle Gesetzesfassung des § 140 I Nr. 5 StPO dazu, dass vorn Vorliegen einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist. Denn dort ist unterschiedslos lediglich als Voraussetzung normiert, dass sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, was überdies nicht nur eine Justizvollzugsanstalt sein kann. Bereits daraus lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber gerade den Aufenthalt in einer Anstalt — aus welchem Grund auch immer, solange eine richterliche Anordnung vorliegt — zur Grundlage der Annahme der Notwendigkeit einer Verteidigung gemacht hat.

Dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag des Beschuldigten und seines Verteidigers vom 13.03.2020 zunächst nicht reagiert hat, sondern lediglich am 17.03.2020 das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO im Hinblick auf die Sache, in der die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vollzogen wird, vorläufig eingestellt hat, begründet keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei der Entscheidung war insoweit auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Seinerzeit war das Ermittlungsverfahren noch nicht (vorläufig) eingestellt.“

Pflichti III: Nachträgliche Bestellung, oder: Ja, das ergibt sich auch aus der Intention der Neuregelung

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So, und dann hier die dritte Entscheidung aus dem Themenkreis: Nachträgliche/rückwirkende Bestellung. Der vorzustellende LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 – 7 Qs 11/20 – besten Dank an den Kollegen Becker aus Heidelberg für die Übersendung – ist „besonders schön“. Denn der Beschluss argumentiert ausdrücklich mit der gesetzlichen Neuregelung der §3 140 ff. StPO.

Das AG Mannheim hatte mit dem AG Mannheim, Beschl. v. 27.02.2020 – 41 Gs 555/20 – die Bestellung des Kollegen abgelehnt. Begründung: Die Voraussetzungen für eine Bestellung liegen nicht mehr vor.

Das hat das LG anders gesehen und beigeordnet:

„Der am 27.12.2019 bei der Staatsanwaltschaft Mannheim eingegangene Antrag ist erst nach der mit Verfügung vom 30.01.2020 erfolgten Einstellung des Verfahrens nach§ 154 Abs. 2 StPO sowie nach der mit Schreiben des Verteidigers vom 06.02.2020 erfolgten Erinnerung an seinen Antrag dem Amtsgericht zur Entscheidung zugeleitet worden.. Dis Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.02.2020 abgelehnt. Dagegen hat. der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.03.2020 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die begründet ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 109 Abs. 1.Satz 1,.68 Abs. 1 Nr. 1 JGG., 140•Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, in welchem Verfahren die Untersuchungshaft vollzogen wird, ist – was durch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ausdrücklich klargestellt worden ist, ohne Belang (Beck0K-Graf, StPO, § 140 Rn 12 m.w.N. zum Streitstand bzgl. § 140 Abs. 1 Nr. 4 a.F.). Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO greift nicht, da ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO vorlag und die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 S. 3 .StPO nur für die in §:141 Abs. 2  S. 1 Nr. 2 und 3 StPO genannten Fällen greift (BeckOK-Graf, StPO, :§.141 Rn. 22). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Intention des Gesetzgebers die Unanwendbarkeit des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bereits aus § 68a Abs. 1 JGG 2 Abs. 2 JGG ergibt und es deshalb einer Aufnahme in § 68a Abs. 2 JGG nicht bedurfte .(BT-Drs. 19/15162 S. 7 a.E.).

Soweit in der Rspr. der Oberlandesgerichte die Ansicht vertreten wird, dass  in einem bereits abgeschlossenen Verfahren eine rückwirkende Beiordnung nicht zulässig ist (vgl. zum Streitstand BeckOK-Graf, StPO § 142 RN 29), kann dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit im Hinblick auf die Intention des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung -(Vgl. BT-Drs. 19/13829 sowie BT-Drs. 19/15151) nicht gefolgt werden, wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag rechtzeitig gestellt und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.“

Pflichti II: Nachträgliche Bestellung?, oder: Ja, denn an sich muss „zeitnah“ entschieden werden

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Die zweite Pflichtverteidigungsentscheidung aus dem Themenkreis: Nachträgliche Bestellung, kommt mit dem LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 – 1 Qs 8/20 u. 1 Qs 10/20 – vom LG Wiesbaden. Auch hier hatte das AG den Antrag des Verteidigers abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 StPO nach Auffassung des AG nicht vorlagen. Anders das LG, das auch „rückwirkend bestellt“:

„Eine rückwirkende Bestellung, um welche es sich für das Ursprungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2250 Js 19804/19 handelt, ist zwar nach der weit überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unzulässig und unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt — Schmitt, 62. Aufl., § 141 StPO Rn. 8 m. w. N.), da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient. Die Beiordnung verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in entsprechenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der Verfahrensablauf gewährleistet wird (Meyer-Goßner/Schmitt — Schmitt a.a.O.).

Die angenommene Unzulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung darf jedoch nicht ausnahmslos gelten. Der Gesetzgeber sieht gegen die Versagung einer Beiordnung ein Rechtsmittel vor. Die dem Beschuldigten hierdurch kraft Gesetzes gewährte Überprüfungsmöglichkeit darf ihm nicht dadurch entzogen werden, dass das Gericht schlicht untätig bleibt und der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch Abtrennung des Verfahrens oder Einstellung des Verfahrens überholt wird Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG gebietet es. dass der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschieden wird (LG Dresden. Beschluss vom 06. Januar 2011 — 3 Qs 174/10 —, Rn. 31 – 6, im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart. Justiz 2010, 378 f; Landgericht München Beschluss vom 21.01. 2014. Az. 22 Qs 5/14. Landgericht Halle Beschluss vom 28.12.2009, Az. 6 Qs 68109).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zur Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses. Der Antrag auf Beiordnung war rechtzeitig angebracht und auch entscheidungsreif. Rechtsanwalt pp. hat erstmals mit Schriftsatz vom 21.11.2019 seine Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt; einen gleichlautenden Antrag stellte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden zudem in ihrer Begleitverfügung zur Anklage vom 22.07.2019. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung vom 27.11.2019 reagierte das Amtsgericht Wiesbaden, indem es das Verfahren gegen den Angeklagten von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten pp. mit Beschluss vom 28.11.2019 abtrennte und mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag von Rechtsanwalt pp. auf Bestellung als notwendiger Verteidiger zurückwies. Wenn über die Beschwerde, sei es durch eine Abhilfeentscheidung oder nach der Vorlage an das Beschwerdegericht, unverzüglich entschieden worden wäre. hätte die letztlich durch Untätigkeit des Gerichts erfolgte Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung zumindest durch das Beschwerdegericht korrigiert werden können. bevor das Verfahren abgetrennt wurde.

Entscheidend für eine zulässige Ausnahme einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung ist demnach, dass zum Zeitpunkt des rechtzeitig gestellten und entscheidungsreifen Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war dem Angeklagten pp. ein Verteidiger bereits aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO beizuordnen. Eine Tat ist in der Regel dann als “schwer“ gem. § 140 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2000 – 2 Ss 1013/2000). Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls, wobei einer der Beteiligten ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte. angeklagt. Ausweislich der Anklageschrift weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.6.2019 für den Angeklagten bereits 4 Eintragungen auf. Angesichts des Anklagevorwurfes und der Vorstrafen ist eine Strafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten. Ferner besteht eine die Beiordnung rechtfertigende schwierige Sachlage, weil es vorliegend zur sachdienlichen Verteidigung gehört, dass der Akteninhalt bekannt ist. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist (OLG Frankfurt. Beschluss vom 31. März 2009 — 3 Ws 271/09 —, Rn. 4). In den Akten befindet sich die CD mit der Videoaufzeichnung der Tat. die für die Frage der Täterschaft ein wesentliches Beweismittel darstellt. Ferner befinden sich in der Akte die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die ärztlichen Berichte über die Entnahme der Blutprobe, die für die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Bedeutung erlangen können.

Aufgrund dieser Umstände, die nach wie vor gegeben sind, ist auch für das abgetrennte Verfahren mit dem Aktenzeichen 2250 Js 10360/20, welches in der Beschwerde vorgelegt wurde, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig.“

Pflichti I: Nachträgliche Bestellung, oder: Auch noch Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

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Heute lege ich dann noch einmal mit drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nach. Und man wird es nicht glauben, alle drei positiv zur Problematik nachträgliche Beiordnung.

Und: Es gibt keinen „Aprilscherz“. Irgendwie ist mir nicht danach :-).

Die erste Entscheidung hat mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt. Mal wieder etwas vom LG Magdeburg, und zwar der LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 – 29 Qs 2/20. Das AG hatte die Bestellung des Kollegen als Pflichtverteidiger abgelehnt. Anders das LG:

„Die (sofortige) Beschwerde ist gemäß § 142 Absatz 7 StPO zulässig und auch begründet.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten war die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg aufzuheben und Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Aufgrund der bei Antragstellung bestehenden Haftunterbringung des Beschuldigten lag jedenfalls zu jenem Zeitpunkt der Beiordnungsgrund des § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO vor.

Der im Auftrag des Beschuldigten gestellte Antrag des – früheren – Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, beinhaltet wie im Grundsatz jeder entsprechende Antrag stets auch ohne ausdrückliche Nennung die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt. StPO. 62. Auflage 2019. § 142 Rn. 7 m. w. N.).

Dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, steht der nachträglichen – Beiordnung nicht entgegen.

Das Landgericht Magdeburg hat, etwa mit Beschluss in anderer Sache vom 26. März 2019 ¬22 Qs 467 Js 21065/18 (16/19) -. zu derartigen Konstellationen bereits ausgeführt:

„Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt. 61. Aufl.. StPO. § 141, Rn. 8). dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig. wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde. die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1. 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016. 23 Qs 18/16: Landgericht Hamburg. StV 2005. 207: Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562: Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 10. Februar 2020 lag nicht nur der bereits positiv entscheidungsreife Beiordnungsantrag beim Amtsgericht vor. Es war darüber auch schon – ablehnend – entschieden worden. Bei der bei dem Amtsgericht Magdeburg am 24. Januar 2020 eingegangenen „Beschwerde“ handelte es sich zudem um eine sofortige Beschwerde gemäß § 142 Absatz 7 StPO, bei der es keiner weiteren Prüfung einer Abhilfe durch das Amtsgericht bedurfte. § 311 Absatz 3 Satz 1 StPO. Für ein Zuwarten mit der Aktenvorlage an das Beschwerdegericht bestand daher kein Grund. Wären die Akten dem Beschwerdegericht sogleich zur Entscheidung vorgelegt worden. wäre bis zur Einstellung des Verfahrens am 10, Februar 2020 bereits mit einer die amtsgerichtliche Entscheidung abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu rechnen gewesen.“

Es empfiehlt sich immer, mal ins Gesetz zu schauen. Dann hätte das AG wahrscheinlich/hoffentlich bemerkt, dass das zulässige Rechtsmittel gegen Pflichtverteidigungsentscheidungen inzwischen die sofortige Beschwerde ist.