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Machen wir heute am letzten Arbeitstag vor Weihnachten noch einen Handy-Tag. Passt sicherlich gut zu den vielen Smartphones usw., die morgen als Geschenk unter dem Weihnachtsbaum liegen. Starten will ich dazu mit dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 -, der ja schon als PM an verschiedenen Stellen gelaufen ist. Hier dann der Volltext. Die Entscheidung betrifft das bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedene Probleme der Ortsveränderung/des Umlegens des Mobiltelefons im Pkw, was von den Obergerichten nicht als Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO angesehen wird. Hier war es aber ein etwas anderes Umlegen, nämlich nach den Feststellungen:
„Die Betroffene befuhr am 22.8.2013 um 11:30 Uhr als Führerin eines PKW T, amtliches Kennzeichen XX-XX000, die Lstraße in L2 in Fahrtrichtung L3tstraße. Auf dem Beifahrersitz saß ihr 10 Jahre alter Sohn, der Zeuge L4. Die Betroffenen hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte der Zeuge L4, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Betroffene. Diese suchte – während sie die Fahrt als Führerin des Fahrzeugs fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es – während sie an der Kreuzung L3straße nach rechts in Richtung I abbog – an ihren Sohn. Entsprechend der Einlassung der Betroffenen unterstellt das Gericht, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display schaute. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. (…)“
Das OLG sagt: (noch) Ortsveränderung und keine Benutzung:
„Hiervon ausgehend ließe sich im Streitfall zwar argumentieren, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken ist und hierin ein Bezug zur Funktionalität des Mobiltelefons liegt. Indessen bereitet die Betroffene durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang in ihrer Eigenschaft als Fahrerin vor. Ihre Handlung hat daher hier gerade keinen Bezug zu einer von ihr in Anspruch genommenen Funktionalitäten des Mobiltelefons, sie macht sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen „zu Nutze“ und bereitet dies – im Unterschied zu der der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 20.04.2007 (VRS 113, 317 = NZV 2007, 483; vgl. a. Senat NZV 2009, 304) zugrundeliegenden Sachgestaltung – auch nicht vor. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheidet sich der hier vorliegende dadurch, dass der Betroffene dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons nutzt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der hier zu entscheidende Fall daher in allen wesentliche Punkten demjenigen vergleichbar, in welchem der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlegt. Der Fall ist letztlich nicht anders zu beurteilen als derjenige der Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug.“
M.E. zutreffend, aber das Ganze ist für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar. Weglegen des klingelnden Handys, ohne auf das Display Schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, Weglegen und Schauen wäre dann § 23 Abs. 1a StVO. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Wie gesagt, kaum noch nachvollziehbar. Ebenso wenig wie das obiter dictum des AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 – (vgl. dazu: Amtsgerichtliches “obiter dictum”, oder: Warum?). Blinkender Akku, Weglegen, ohne auf das Mobiltelefon zu schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, schaue ich hingegen drauf, soll es ein § 23 Abs. 1a StVO sein.
Jedenfalls: Ein Verteidigungsansatz ist da…..