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Mobiltelefon: Uhrablesen kostet 60 €….

© cirquedesprit - Fotolia.com

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Nach dem Weglegen des Mobiltelefons (vgl. dazu den dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 und Mobiltelefon: Verteidigungsansatz – Nur Weglegen ist kein Benutzen) nun das OLG Zweibrücken mit dem – schon etwas älteren – OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14. Auch er hat eine Konstellation zum Inhalt, die schon mal entschieden worden ist, nämlich das Ablesen der Uhr auf/im Mobiltelefon. Das OLG macht es kurz:

„Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).

Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).“

Der angeführte OLG Hamm, Beschluss kommt aus „meinem“ alten Senat. Ob ich das allerdings heute noch mal so machen würde, bezweifle ich zumindest. Denn, ob das Schauen auf die Uhr noch „Benutzung“ des Mobiltelefons ist, kann man schon bezweifeln. Mit Kommunikation hat das in der Regel nichts mehr zu tun.

Mobiltelefon: Verteidigungsansatz – Nur Weglegen ist kein Benutzen

© Steve Young - Fotolia.com

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Machen wir heute am letzten Arbeitstag vor Weihnachten noch einen Handy-Tag. Passt sicherlich gut zu den vielen Smartphones usw., die morgen als Geschenk unter dem Weihnachtsbaum liegen. Starten will ich dazu mit dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 -, der ja schon als PM an verschiedenen Stellen gelaufen ist. Hier dann der Volltext. Die Entscheidung betrifft das bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedene Probleme der Ortsveränderung/des Umlegens des Mobiltelefons im Pkw, was von den Obergerichten nicht als Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO angesehen wird. Hier war es aber ein etwas anderes Umlegen, nämlich nach den Feststellungen:

„Die Betroffene befuhr am 22.8.2013 um 11:30 Uhr als Führerin eines PKW T, amtliches Kennzeichen XX-XX000, die Lstraße in L2 in Fahrtrichtung L3tstraße. Auf dem Beifahrersitz saß ihr 10 Jahre alter Sohn, der Zeuge L4. Die Betroffenen hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte der Zeuge L4, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Betroffene. Diese suchte – während sie die Fahrt als Führerin des Fahrzeugs fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es – während sie an der Kreuzung L3straße nach rechts in Richtung I abbog – an ihren Sohn. Entsprechend der Einlassung der Betroffenen unterstellt das Gericht, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display schaute. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. (…)“

Das OLG sagt: (noch) Ortsveränderung und keine Benutzung:

„Hiervon ausgehend ließe sich im Streitfall zwar argumentieren, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken ist und hierin ein Bezug zur Funktionalität des Mobiltelefons liegt. Indessen bereitet die Betroffene durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang in ihrer Eigenschaft als Fahrerin vor. Ihre Handlung hat daher hier gerade keinen Bezug zu einer von ihr in Anspruch genommenen Funktionalitäten des Mobiltelefons, sie macht sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen „zu Nutze“ und bereitet dies – im Unterschied zu der der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 20.04.2007 (VRS 113, 317 = NZV 2007, 483; vgl. a. Senat NZV 2009, 304) zugrundeliegenden Sachgestaltung – auch nicht vor. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheidet sich der hier vorliegende dadurch, dass der Betroffene dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons nutzt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der hier zu entscheidende Fall daher in allen wesentliche Punkten demjenigen vergleichbar, in welchem der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlegt. Der Fall ist letztlich nicht anders zu beurteilen als derjenige der Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug.“

M.E. zutreffend, aber das Ganze ist für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar. Weglegen des klingelnden Handys, ohne auf das Display Schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, Weglegen und Schauen wäre dann § 23 Abs. 1a StVO. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Wie gesagt, kaum noch nachvollziehbar. Ebenso wenig wie das obiter dictum des AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 – (vgl. dazu: Amtsgerichtliches “obiter dictum”, oder: Warum?). Blinkender Akku, Weglegen, ohne auf das Mobiltelefon zu schauen, kein § 23 Abs. 1a StVO, schaue ich hingegen drauf, soll es ein § 23 Abs. 1a StVO sein.

Jedenfalls: Ein Verteidigungsansatz ist da…..

 

Auf die Entscheidung habe ich gewartet: Motor aus, ist aus, egal warum…

entnommen openclipart.org Uploadersilverstreak

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Ja, auf die Entscheidung habe ich nun wirklich gewartet, nämlich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014 – 1 RBs 1/14; zu der Pressemitteilung des OLG sind ja schon einige Postings gelaufen. Warum „gewartet“. Nun, es gibt Fragen/Probleme, von denen weiß man/erwartet man, dass sie irgendwann bei einem OLG ankommen und dort entschieden werden müssen. Und dazu gehörte dann m.E. auch die Frage der Start-Stopp-Automatik in Kombination mit dem Benutzungsverbot für das Handy im Straßenverkehr. Eine Frage, die auch immer wieder in FA-Kursen eine Rolle gespielt hat. Sie hat das OLG jetzt entschieden, und m.E. überzeugend. Motor aus, ist aus, egal warum:

Gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO gilt das in S. 1 normierte Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss, nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Soweit der Gesetzeswortlaut bei Kraftfahrzeugen die Ausschaltung des Motors verlangt, differenziert er nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-) Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich ist.

Auch aus der Begründung der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 (Verkehrsblatt 2001, Seite 8), durch die § 23 Abs. 1a StVO in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden ist, lässt sich eine solche Differenzierung nicht entnehmen. Dort heißt es, dass S. 2 die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt, ohne dass nähere Ausführungen dazu erfolgt sind, wann ein Motor als ausgeschaltet anzusehen ist. In der weiteren Begründung wird sodann ausgeführt, dass damit die Benutzung bei längerem Stillstand wie z.B. im Stau oder bei längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke mittels Aufnehmen oder Halten des Telefons oder Telefonhörers weiter erlaubt bleibe, sowie, dass bei verkehrsbedingter Fahrtunterbrechung von kürzerer Dauer wie z.B. Warten vor einer roten Ampel oder im Stop-and-go-Verkehr der Kraftfahrzeugführer den Motor nicht abschalten werde, da er vom unmittelbaren Bevorstehen der Weiterfahrt ausgehe. Auch hier ist lediglich die Rede von einem „Abschalten“ des Motors, ohne dass diesbezüglich eine Definition erfolgt ist oder besondere Voraussetzungen aufgestellt werden.

Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 und S. 2 StVO lässt sich nicht entnehmen, dass der Motor nur dann im Sinne dieser Vorschrift als ausgeschaltet anzusehen ist, wenn er durch den Fahrzeugführer bewusst manuell abgeschaltet worden ist und nur durch das vorherige Bedienen der Zündvorrichtung wieder in Gang gesetzt werden kann. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO soll gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht aber das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Führer beide Hände benötigt, nicht an, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Motor zuvor durch den Fahrer durch Betätigen der Zündung oder mit der Abbremsung bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist.“

Nur zur Abrundung: Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH

© akmm - Fotolia.com

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Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH, was hat das mit einander zu tun? Nun, demnächst (vielleicht) viel, weil das OLG Karlsruhe mit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt hat:

„Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Unterschiedlich entschieden haben das in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Dann werden wir jetzt also bald wissen, was „Sache ist“.

Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?

Manchmal ist man von Entscheidungen ziemlich überrascht. So ist es mir mit dem AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 – ergangen, das das AG zur Prüfung der Frage der Veröffentlichung übersandt hat. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – verbotene Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr – verurteilt. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.“

Na, da habe ich schon Bedenken, denn was hat das noch mit Kommunikation zu tun? Und ist das nicht doch nicht nur ein bloßes Verlegen des Geräts? Wahrscheinlich hat das AG auf den fast leeren Akku und darauf abgestellt, dass der Betroffene auf das Mobiltelefon geschaut hat. Aber reicht das aus, wenn ich feststelle: „um eine weitere Blendung zu vermeiden„? Wird die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO dann nicht allmählich zu weit und zu unbestimmt?

Aus dem Urteil ergibt sich leider nichts Näheres. Denn das Urteil ist rechtskräftig und das AG hat nur mit einem Zusatz gearbeitet (also BGH- und OLG-like). Und da liest man dann und ist – ich zumindest – überrascht:

„Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.“

Ah, also „herumgetippt “ hat er der Betroffene, „unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons“. Warum dann aber das „obiter dictum“ zum „aufgeblendeten Akku“. Manchmal ist/wäre weniger mehr und das Weniger würde zu weniger Verwirrung führen. Jedenfalls bei mir.