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Der Fahrradhelm beim BGH – hier geht es zum Volltext

FahrradhelmDas BGH, Urt. v.  17.06.2014 – VI ZR 281/13 – betreffend das Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, hat die Blogs ja nun schon reichlich beschäftigt. Auch wir haben darüber – und über andere Entscheidungen zu der Problematik – ja berichtet. Die Serie schließen wir dann jetzt vorerst mal ab mit dem Hinweis auf den Volltext der BGH-Entscheidung, der inzwischen vorliegt. Der BGH hat der nicht (!!) für BGHZ vorgesehenen Entscheidung den Leitsatz vorangestellt:

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei ei-nem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Endgültig/Allgemein entschieden ist damit m.E. in der Frage nichts. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen des BGH, in denen es u.a. heißt:

„Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 ei-ne Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: „Teilnehmern am Radfahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen“ (47. VGT 2009, 8). Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abrufbar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45) zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig dazu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Einen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.). Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 – 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Weitsicht beim AG Wesel – Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

FahrradhelmVor zwei Wochen hat die BGH-Entscheidung zum (verneinten) Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms die Presse und die Blogs beherrscht (den Volltext gibt es übrigens noch nicht; hier unser Beitrag: Ich muss mir keinen Fahrradhelm kaufen – BGH lehnt Mitverschulden ab…).

Zu der Problematik/Entscheidung passt dann ganz gut der Hinweis auf das weitsichtige AG Wesel, Urt. v. 09‌.‌01‌.‌2014‌ – 5 C ‌56‌/‌13‌ -, das sich schon ein gutes halbes Jahr vor der BGH-Entscheidung der Auffassung des BGH angeschlossen und ebenfalls ein Mitverschulden eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten Radfahrer verneint hat, wenn er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm getragen hat. Dabei sei zwar generell anzunehmen, dass das Tragen eines Fahrradhelms geeignet ist, Kopfverletzungen von Radfahren zu verhindern oder abzumildern. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms existiere aber nicht. Die Rechtsprechung müsse – nicht zuletzt aufgrund des grundgesetzlichen Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzips – Rücksicht auf die fehlende Regelung durch den Gesetzgeber nehmen und dementsprechend bei der Annahme einer Obliegenheitsverletzung Zurückhaltung walten lassen.

Ähnlich hat es beim BGH geklungen, meine ich.

Fahrradhelm, wenn ohne, Mitverschulden? – morgen wissen wir es

FahrradhelmAn sich poste ich ja keine Terminshinweise, bei einer Sache/Frage will ich dann heute aber doch mal eine Ausnahme machen. Denn morgen entscheidet (?) der BGH die (wichtige) Frage, ob demjenigen, der ohne Helm Fahrrad fährt, ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er am Kopf verletzt wird. Das hatten zwei OLG zuletzt ja unterschiedlich gesehen. Das OLG Schleswig hatte im OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 (vgl. dazu: “Helmpflicht durch die Hintertür”? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…) ein Mitverschulden bejaht, das OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 12. 2. 2014 – 14 U 113/13 (vgl. dazu “Fahrradhelm – mit oder ohne? ” Wenn ohne: Mitverschulden?) ein Mitverschulden hingegen verneint. Nun entscheidet morgen der BGH über die gegen das OLG Schleswig-Urteil eingelegte Revision. Man darf gespannt sein, was der BGH macht – vor allem auch für Fahrradfahrer in Fahrradstädten wie Münster eine interessante Frage. Und: Wenn der BGH sich dem OLG Schleswig anschließt, wird es wahrscheinlich einen Run auf Fahrradhelme geben. Am besten man lässt sich schon mal einen reservieren 🙂 .

Straßenbahnsturz: Nicht zu früh aufstehen…sonst Mitverschulden

670px-Kirchner_-_Strassenbahn_in_DresdenIn einer Dresdner Straßenbahn stürzt ein Fahrgast bei Bremsen der Bahn und verletzt sich. Er macht Schadensersatzansprüche gelten, hat damit aber beim LG und OLG Dresden keinen Erfolg. Das OLG Dresden hat ihm im OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 26.03.2014 – 7 U 1506/13 – geraten, seine Berufung gegen die Klageabweisung zurückzunehmen, und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris; OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; vgl. auch LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010 – 4 O 3263/09, NZV 2011, 202). Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen (vgl. nur KG, Urt. v. 01.03.2010 – 12 U 95/09, MDR 2010, 1111). Dies gilt, wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen von Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat. Deshalb neigt der Senat der Auffassung zu, dass in derlei Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. nur KG, Urt. v. 07.05.2012 – 22 U 251/11, juris; einschränkend: BGH, Urt. v. 11.05.1976 – VI ZR 170/74, VersR 1976, 932). Letztlich kommt es auf diese Frage, auf die auch das Landgericht sein Urteil nicht baut, nicht an, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt bzw. nach den vom Senat gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ein Eigenverschulden der Klägerin hinreichend feststeht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin sich im konkreten Fall etwa veranlasst sehen musste, bereits 5 Sekunden vor Erreichen der Haltestelle ihren sicheren Sitzplatz aufzugeben ohne sich ausreichend abzusichern. Bereits nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung als solche auch nicht angreift, hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt sich nicht angemessen festgehalten, um so auch auf ein plötzliches Abbremsen reagieren zu können. Vielmehr war sie kurz vor dem Unfall dem Sitz zugewandt und abgelenkt. Dass sie sich zumindest mit einer Hand festgehalten hätte, vermag auch die Berufung demgegenüber nicht zu behaupten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fahrgästen unbenommen bleibt, von ihren Sitzen aufzustehen und sich in Richtung Ausgang zu begeben. Nur muss der Fahrgast auch in diesem Fall ausreichend Eigenvorsorge betreiben und sich angemessen festhalten, zumal wenn kurz vor Erreichen eines Haltestellenbereichs mit einem u.U. auch drastischen Abbremsen ohne weiteres zu rechnen ist. Dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände etwa nicht in der Lage gewesen wäre sich ausreichend festzuhalten, behauptet sie nicht.

…..

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die zulasten der Beklagten zu 1) in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter das Eigenverschulden der Klägerin (oder genauer: die Verletzung der eigenen Obliegenheiten) hat zurücktreten lassen. Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris; ebenso LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010, aaO.), wobei die Rechtsprechung durchaus auch in Fällen nur leichter Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr zurücktreten lässt (OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 – 13 U 2195/05, juris). Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig nur dann eine Quotierung vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt (vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 – 12 U 63/95, juris: Sturz des Fahrgastes unmittelbar nach Schließen der Wagentür beim Anfahren aufgrund eines ungewöhnlichen, starken Rucks ohne vernünftigen Grund!). Im vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge (vgl. oben) allerdings durchaus von einem groben Eigenverschulden der Klägerin auszugehen, so dass sich ein solches Zurücktreten ohne weiteres ergibt. Dies stimmt nicht zuletzt mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechungspraxis vertretenen Auffassung überein, wonach auch in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (§§ 17, 7 StVG) die Betriebsgefahr gegenüber grobem Eigenverschulden zurücktreten muss.

Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“

entnommen wikimedia.org Urheber LepoRello

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Urheber LepoRello

Folgender Sachverhalt liegt dem OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2013 – 10 U 1/13 zugrunde:

„Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes wegen eines behaupteten Sturzes am 13. März 2011 und dessen behaupteter Folgen, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für den Kinderspielplatz in B. OT D. verletzt habe: Die Klägerin sei von einer sich unvermittelt nach hinten drehenden runden, metallischen Querstange zwischen zwei Holzbalken eines dort aufgebauten mehrseitigen Klettergerüsts rücklings aus einer Höhe von ca. 1,00 m auf den Rasenboden gefallen. Auf diese Metallstange habe sie sich gesetzt bzw. zu setzen versucht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Stange starr zwischen den Pfosten befestigt sei.“

Das OLG sagt: Nein, es gibt keinen Schadensersatz. An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind zwar besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht bewegliche Teile, wie z.B. eine drehbare Querstange mit der Kinder in verschiedener Weise spielen können. Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten.

Und: Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin.

„Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“ (so die eigene Einlassung der Klägerin), so ist das nicht nur aus Rechtsgründen völlig in Ordnung und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund und im Umfang des Art. 2 Abs. 1 GG jedem gestattet. Es muss dann allerdings auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden und oben ausgeführten Besonderheiten gerechnet und insbesondere auch mit einkalkuliert werden, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher oder positiv formuliert: vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich ist, und in aller Regel auch weniger trainiert, weil es im Lauf des Erwachsenwerdens naturgemäß allgemein jedenfalls zu nicht unerheblichen Reduktionen körperlicher Aktivitäten in Beruf, Verkehr und Haushalt kommt, wobei die heutige sog. Digitalisierung noch das ihrige beiträgt. Dieser natürliche Schwund körperlicher Leistungsfähigkeit, auch wenn er hinausgeschoben werden mag, muss dann aber mit einbezogen werden, nutzt man als erwachsene Person Spielgeräte, die grundsätzlich für andere, weit jüngere Altersgruppen geschaffen sind. Für all dies typisch ist die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe dann die Höhe der Stange bemerkt und wieder herunterspringen wollen, weil genau dies ein nicht kindlich unbesorgtes Verhalten darstellt, dass das Seine zum – behaupteten – Unfallgeschehen beigetragen hat. Die Klägerin muss sich somit jedenfalls mindestens als ergänzende Argumentation auch noch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten vorhalten lassen, wie es das Landgericht in letzter Konsequenz weiterhin zutreffend ausgeführt hat.