Die zweite Entscheidung kommt dann vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21. Ein m.E. mehr als interessanter Sachverhalt 🙂 .
Entschieden hat das OLG über die Beschwerde gegen den Beschluss einer Wirtschaftsstrafkammer, die mit dem Beschluss das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, die Hauptverhandlung gegen diesen nach § 145 Abs. 1 StPO wegen eines einem unentschuldigten Ausbleiben gleichzusetzenden Verhaltens seines Verteidigers in der Hauptverhandlung ausgesetzt und dem Verteidiger die durch die Aussetzung verursachten Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Verteidiger sich wiederholt geweigert hatte, der von der Kammer getroffenen Anordnung, im Gerichtssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und durch die die Kammer eine von dem Vorsitzenden zuvor getroffenen Anordnung bestätigt hat, zu folgen.
Die Kammer hat hierzu ausgeführt, die Anordnung, in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, sei aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes ergangen, zumal die Hauptverhandlung gegen zwei 74-jährige Angeklagte geführt werde, von denen einer auch unter Asthma leide und daher einer Risikogruppe zuzuordnen seien. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers sei ausgeschlossen, weil nicht das unnötige Risiko eingegangen werden könne, dass eine möglicherweise infizierte Person die Luft im Gerichtssaal durch Ausatmen mit Viren so anreichere, dass sich andere im Saal anwesende Personen infizieren könnten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle hiernach das geeignetste und mildeste Mittel dar, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das Befolgen der Anordnung sei dem Verteidiger ohne weiteres möglich gewesen; ein ärztliches Attest, welches ihm vom Tragen einer entsprechenden Maske hätte befreien können, habe dieser nicht vorgelegt. Die Kammer sehe in diesem Verhalten des Verteidigers einen Pflichtenverstoß, der einem Entfernen aus der Hauptverhandlung zur Unzeit oder einem Nichterscheinen gleichzusetzen sei. Von jedem Verfahrensbeteiligten dürfe erwartet werden, vor Gericht so aufzutreten und rechtmäßig ergangene Anordnungen zu befolgen, dass ihm unter Beachtung der Unversehrtheit der Rechtsgüter der anderen im Gerichtssaal anwesenden Personen der Aufenthalt gestattet werden kann. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer Pandemie, die ihre Ursachen in einem über die Atem- und Raumluft durch Aerosole übertragbaren Virus habe. Bei dem Verhalten des Verteidigers handele es sich nicht um eine bloße Ungebühr, die vom Gericht zunächst zu tolerieren und gegebenenfalls auf berufsrechtlichen Weg zu ahnden wäre. Denn vorliegend gehe es um den Schutz der weiteren am Verfahren beteiligten Personen vor einer unnötigen Steigerung des Infektionsrisikos.
Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stelle nach 19 Verhandlungstagen und einer weitgehend durchgeführten Beweisaufnahme keine Alternative zur Aussetzung dar. Auch in Anbetracht des Verfahrensumfangs wäre einem neuen Verteidiger ein Zeitraum zur Einarbeitung zu gewähren, der eine dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung übersteigen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO sei geboten, da das schuldhafte Verhalten des Verteidigers die Aussetzung erforderlich gemacht habe. Der Verteidiger habe es ohne gewichtige Gründe abgelehnt, der Anordnung zu folgen. Auch die Möglichkeit der Beibringung eines ärztlichen Attests sei von ihm entgegen seiner Ankündigung vom 20. Hauptverhandlungstag nicht genutzt worden.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er sich namentlich gegen die Annahme eines Pflichtenverstoßes sowie die hierauf gestützte Abtrennung des Verfahrens, die Aussetzung der Hauptverhandlung sowie die Auferlegung der hierdurch verursachten Kosten wendet. Die Anordnung, im Sitzungssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne nicht auf § 176 Abs. 2 GVG gestützt werden und entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Abstände im Sitzungssaal seien gewahrt, es werde regelmäßig gelüftet und auch um seinen Sitzplatz seien Plexiglaseingrenzungen installiert worden. Er selbst sei weder von der Hauptverhandlung ausgeblieben noch habe er sich geweigert, die Verteidigung zu führen. Überdies hätte ein anderer Verteidiger beigeordnet und die Hauptverhandlung hiernach fortgeführt werden können. Die Kammer habe ihr insoweit zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Das OLG hat die Beschwerde verworfen. Ich stelle hier dann nur die Leitsätze des Beschlusse ein. Den Rest der umfassend begründeten Entscheidung bitte selbst lesen:
1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.
2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.