Am vergangenen Freitag hatte ich im „RVG-Rätsel“ gepostet zu: Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung einer ausländischen Strafe, wie rechne ich ab? Ich bin dann schon erstaunt, dass nur eine Antwort gekommen ist, wobei mir allerdings nicht klar ist, ob der Antwortende/Kommentator es ernst gemeint hat, wenn er schreibt: „Nach der Gebührenvereinbarung …..“. Also ein richtiger Gebührenfuchs, der allerdings so verkehrt nicht liegt, wenn eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Aber: Es geht dennoch kein Weg daran vorbei. Wenn ich als Verteidiger eine Honorarvereinbarung schließe, dann muss ich wissen, welche Gebühren mir eigentlich zustehen. Sonst kann ich nicht entscheiden, welches Honorar ich vereinbaren muss/soll/darf/kann.
Und da hatte ich gedacht, dass die Frage so einfach ist, dass die Antworten nur so rasseln. Aber leider nicht. Wahrscheinlich hat sich, weil es so einfach ist, keiner getraut. Die Antwort liegt nämlich nun wirklich auf der Hand. Es handelt sich bei der vom Kollegen in seiner Frage dargestellten Tätigkeit um eine solche im sog. Exequaturverfahren, also um eine Tätigkeit nach dem 4. Teil des IRG (§§ 48 ff. IRG) – Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse -. Und diese Tätigkeit wird abgerechnet nach Teil 6 VV RVG Abschnitt 1 VV RVG, und zwar i.d.R. mit (nur) einer Verfahrensgebühr Nr. 6101 Vv RVG. Ggf. entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG. Weiß man doch,. Oder sind die Vorschriften so versteckt, dass man sie nicht findet….