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Es ist nie zu spät, oder: Der Zeitpunkt für den Erstreckungsantrag

entnommen wikimedia.org  Urheber Ulfbastel

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Vor dem Gebührenrätsel zum Wochenausklang dann noch eine Entscheidung zum Gebührenrecht, und zwar zur Frage der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Die Frage spielt bei der Pflichtverteidigung, wenn Verfahren hinzuverbunden werden, eine Rolle. Da geht es dann darum, ob auch in den hinzuverbundenen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt dort tätig war, die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden können.

Der LG Braunschweig, Beschl. v. 19.06.2015 – 11 Qs 115/15 – behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik aus dem Komplex, nämlich die Frage der Zeitpunkts des Erstreckungsantrags, und zwar: Kann der auch noch nach (rechtkräftigem) Abschluss des Verfahrens gestellt werden? Das LG sagt – zutreffend: Ja:

„Der Verteidiger war nicht gehindert, den Erstreckungsantrag noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu stellen (KG, Beschl. vom 27.09.2011, 1 Ws 64/10, Rn. 5, zitiert nach juris).

Eine nachträgliche Erstreckungsentscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in dem hinzuverbundenen Verfahren eine Bestellung als Pflichtverteidiger ohne die Verbindung unmittelbar bevorgestanden hätte (LG Berlin, JurBüro 2006, 29). Es handelt sich mithin um eine dem Einzelfall angemessene Entscheidung, die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen ist (OLG Braunschweig, Beschl. vorn 22.04.2014, 1 Ws 48/14, Rn. 34, zitiert nach juris).

Das LG hat die Sache daher an das AG zurückgegeben, weil das noch entscheiden muss. Und das LG sagt dann auch gleich, wie es sich die Entscheidung vorstellt:

„Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass einiges dafür spricht, dass im Verfahren 801 Js 45615/14 eine Pflichtverteidigerbeiordnung unmittelbar bevorstand. Denn der inzwischen Verurteilte befand sich im Verfahren 801 Js 24745/14 bereits seit dem 01.08.2014 in Untersuchungshaft, so dass ihm in dem später hinzuverbundenen Verfahren 801 Js 45615/14 gem. § 140 4s. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.“

Dazu gibt es bereits eine ganze Menge Rechtsprechung. Steht alles im RVG-Kommentar 🙂 .

Waffengleichheit

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig, Im Recht der Pflichtverteidigung sieht § 140 Abs. 2 StPO sich als Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers die „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ vor. Als „Untergrund“  hat sich der Begriff der sog. „Waffengleichheit“ etabliert. Davon spricht die Rechtsprechung u.a. immer, wenn einer von mehreren Angeklagten einen Verteidiger hat, ein anderer aber noch nicht und ggf. die Gefahr besteht, dass diese Angeklagten sich gegenseitig belasten. So auch die Konstellation im LG Braunschweig, Beschl. v. 18.05.2015 – 3 Qs 51/15:

„Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 StPO liegt zwar ersichtlich nicht vor. Allerdings ist dem Angeklagten gemäß § 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger unter anderem auch dann beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig, belasten. Dahingehend bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit einer jeweiligen, Einzelfallprüfung (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 2015, § 140 Rn. 30,31; LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014, 1 Qs 36/14). Vorliegend liegt den Anklagen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen die Angeklagten T und S , welcher von Rechtsanwalt M verteidigt wird, derselbe tatsächliche Lebenssachverhalt zugrunde. Beide Angeklagten sollen insbesondere auf den Zeugen H. zeitgleich eingeschlagen haben. Aufgrund der räumlichen, zeitlichen und personellen Nähe der bei beiden angeklagten Tat besteht zumindest die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der verteidigte Mitangeklagte S in einer gemeinsamen Hauptverhandlung den Tatvorwurf betreffend eine den Angeklagten T belastende Aussage machen könnte. Bislang haben die Angeklagten T und S keine Angaben zur Sache gemacht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass nach dem angeklagten Sachverhalt aufgrund der mehreren beteiligten Personen Änderungen des bisherigen Aussageverhaltens nicht nur der Mitangeklagten, sondern auch von Zeugen möglich erscheinen und gegebenenfalls für einzelne Handlungen Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens heraus ist es daher erforderlich, dem Angeklagten T. einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um seine Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf eventuelle belastende Angaben insbesondere des Mitangeklagten S. angemessen reagieren zu können, sicherzustellen.“

Aus der Reihe: Was AG so alles ohne Verteidiger verhandeln (wollen)

© pedrolieb -Fotolia.com

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In lockerer Folge berichte ich ja immer mal wieder unter der Überschrift „Was AG so alles ohne Verteidiger verhandeln (wollen)“ über landgerichtliche Beschlüsse, die Ablehnungen von Pflichtverteidigeranträgen reparieren. Dazu dann heute der LG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2015 – 14 Qs 21/15 -, den mir der Kollege Funk aus Braunschweig übersandt hat. Er ist übrigens einer meiner eifrigsten „Urteilseinsender“, dafür mal hier herzlichen Dank.

Wir haben einen Angeklagten, dem eine „nicht schwere“ Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vorgeworfen wird, nämlich unerlaubter Erwerb von 0,82 g Marihuana für 10 €. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Er ist in einem weiteren Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus. In noch einem anderen Verfahren  ist er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Der Angeklagte steht unter Betreuung.

Das AG meint, er brauche keinen Pflichtverteidiger. Anders dann das LG, es stellt – zutreffend – auf das Gesamtübel ab:

  • „Vor allem in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover droht dem Angeklagten eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB….. Auch wenn die Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht in dem hiesigen Verfahren droht, so ist doch das drohende „Gesamtübel“ entscheidend. Eine neben der Strafe drohende Unterbringung nach § 64 StGB ist stets eine schwerwiegende Rechtsfolge im Sinne vom § 140 Abs. 2 StPO (vgl. LG Bremen StV 1990, 400)“
  • „Gegen den Angeklagten sind zur Zeit jedoch mehrere Verfahren anhängig, …… Demnach ist nicht abzusehen, in welcher Höhe eine Gesamtstrafenbildung bei möglichen weiteren Verurteilungen ausfällt.“
  • „Zudem ist der Angeklagtee bereits erheblich -auch einschlägig – strafrechtlich vorbelastet. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.02.2014 enthält 13 Einträge. In der Vergangenheit wurden bereits wiederholt erkannte Strafaussetzungen zur Bewährung nachträglich widerrufen und Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten vollstreckt.“
  • „Zuletzt steht der Angeklagte unter Betreuung, was zusätzlich berücksichtigt werden muss und für die Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten spricht (vgl. Lüderssen/Jahn Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 140, Rn. 60).“

Manchmal frage ich mich: Wenn nicht der, wer denn dann?

Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung

© cunaplus - Fotolia.com

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Manche längst obergerichtlich entschiedene Fragen tauchen immer mal wieder auf. Das gilt auch für Haftfragen. Und da ist es das Problem/die Frage des zeitlichen Umfangs des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr. Wobei dann mich (immer wieder) erstaunt, dass manche Fragen dann offenbar bei den Amtsgerichten doch noch nicht angekommen sind. So auch in dem dem LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – zugrunde liegenden Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG. Das AG hatte gegen den Angeklagten am 15.12.2014 Untersuchungshaft angeordnet. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Angeklagte – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – unlauter auf die Zeugen S und B einwirken würde. Der  Zeuge B hatte aber bereits zeitlich vor Erlass des Haftbefehls in einem Fortsetzungstermin in der Hauptverhandlung am 01.12.2014 Angaben zur Sache gemacht, die Gegenstand des Hauptverhandlungsprotokolls geworden sind. Der Zeuge S hatte in einem weiteren Fortsetzungstermin in der Hauptverhandlung am 15.12.2014 ebenfalls Angaben zur Sache gemacht.

Die Berufungskammer hat den Haftbefehl dann aufgehoben,

„da der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht.

Ob der Angeklagte überhaupt wirksam auf die Zeugen B. und S. einwirken kann, erscheint bereits fraglich. Der Zeuge B. hat sich letztlich bislang unbeeindruckt gezeigt. Der Aufenthaltsort des Zeugen S. ist dem Angeklagten unbekannt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert jedenfalls auch, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Daran fehlt es, wenn die Beweise so gesichert sind, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn – wie vorliegend – eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen vorliegt (LG Zweibrücken, StV 2002, 147; sehr ausführlich LG Hamburg StV 2000, 373). Das mag aus Gründen des Opferschutzes unbefriedigend erscheinen, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aber dient ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf vollständige Aufklärung der Tat (LG Zweibrücken, a.a.O.; zum Zweck der Untersuchungshaft gem. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 112, Rn. 4).

Hätte man drauf kommen können, oder?

Waffengleichheit im Strafverfahren – oder: Textbaustein ändern, dann passt es wieder

FragezeichenManchmal versteht man es nicht bzw. versteht man die Gerichte nicht sofort und man muss zweimal hinschauen, ob man denn nun richtig liest. So ist es mir bei dem LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 ergangen.
Es geht um Folgendes: Unter dem Stichwort „Waffengleichheit“ ist im Strafverfahren in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung die Frage diskutiert woden, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger auch immer dann bestellt werden muss, wenn der Nebenkläger durch einen beigeordneten bzw. gewählten Rechtsanwalt vertreten wird und aus diesem Grunde der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Dazu hat es durch das StORMG eine Änderung gegeben, § 140 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative ist geändert worden. Der Halbsatz „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,“ ist entfallen, weil es eben einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StGB gibt. Danach ist jetzt – seit dem 01.09.2013 – in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, immer ein Rechtsanwalt zu bestellen.

So weit so gut. Was ist aber nun mit den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt nicht bestellt worden ist, sondern der Verletzte durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten wird. Gibt es da dann auch immer einen Pflichtverteidiger? Davon ist die Rechtsprechung zur § 140 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. teilweise ausgegangen? Zum neuen Recht kenne ich noch keine Entscheidung, die sich mit der Frage auseinandersetzt. Von daher war ich hoch erfreut, als ich LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 – gesehen habe, der die Problematik anspricht. Aber beim zweiten Hinsehen: Leider wohl unter Verkennung der Gesetzesänderung durch das StORMG, da noch auf die alte Fassung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 3 StPO verwiesen wird. Zwar hat sich m.E. an der Argumentation nichts geändert, man müsste aber vielleicht in Braunschweig doch mal den Taxtbaustein ändern/anpassen. Dann passt es wieder.