Als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Verwaltungsrecht,und zwar den VG Neustadt, Beschl. v. 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW.
Es geht um einen Unternehmer, der E-Scooter-Touren in den Weinbergen um Bad Dürkheim durchführen will. Lama-Wanderungen, das sind Wanderungen, bei denen die Teilnehmer zusammen mit Lamas wandern, bietet der Unternehmer an, jetzt wollte er sein Angebot um geführte E-Scooter-Touren durch die Weinberge um Bad Dürkheim erweitern. Die Stadt hat ihm das allerdings verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen.
Darum wird dann beim VG gestritten. Der Unternehmer hat geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich bereits beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr.
Das VG hat der Stadt Recht gegeben. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:
1. Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.
2. Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, deren Benutzung die Gemeinde regeln kann und die daher auch befugt ist, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
3. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.
