Schlagwort-Archive: Ladungsvollmacht

Termin III: Ladungsvollmacht des Verteidigers, oder: Bisheriger Wahlverteidiger wird Pflichtverteidiger

© fotomek – Fotolia.com

In der dritten Entscheidung des Tages, dem OLG Hamburg, Beschl. v. 24.06.2021 – 2 Ws 52/21 -, spielen dann Fragen in Zusammenhang mit der Ladungsvollmacht eine Rolle (§ 145a Abs. 2 StPO).

In dem Verfahren war zu dem auf den 07.05.2021 anberaumten Hauptverhandlungstermin nur der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte, dessen Ladung an den Verteidiger zugestellt worden ist, erschienen. Daraufhin hat die Vorsitzende die Hauptverhandlung unterbrochen, einen Fortsetzungstermin auf den 25.05.2021 anberaumt und die anwesenden Prozessbeteiligten vor dem Protokoll geladen. Mit Beschluss vom 12.05.2021 hat sie das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet und verfügt, den Angeklagten über seinen Verteidiger unter Beifügung des Beschlusses vom 12.05.2021 zu laden. Tatsächlich erfolgte die Zustellung an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Angeklagten, wo die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Am 25.05.2021 hat die Vorsitzende daher einen Fortsetzungstermin auf den 27.05.2021 anberaumt und die Prozessbeteiligten erneut vor dem Protokoll geladen und die sich wohl im Rücklauf befindliche Ladung für den 25.05.2021 nebst Beschluss vom 12.05.2021 dem Verteidiger mit dem Hinweis überreicht, dass die Ladung für den neuen, auf den 27.05.2021 anberaumten, Termin gelte.

Da der Angeklagte auch zum Hauptverhandlungstermin am 27.05.2021 nicht erschienen war, hat die Vorsitzende einen Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO erlassen und verkündet. Der Angeklagte hat haftbeschwerde eingelegt. Die hatte Erfolg:

„Die Haftbefehle in den Verfahren unter den Aktenzeichen 704 Ns 140/16 und 704 Ns 87/17 waren aufzuheben. Die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht gemäß § 329 Abs. 3 StPO die Verhaftung des Angeklagten anzuordnen hat, lagen nicht vor.

Der Erlass eines Haftbefehls im Berufungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO setzt die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin voraus. Ordnungsgemäß ist die Ladung dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser über die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO verfügt.

Der Angeklagte selbst ist nicht unter einer eigenen ladungsfähigen Anschrift geladen worden. Auch konnten die Ladungen des Angeklagten zu den Hauptverhandlungsterminen im Berufungsverfahren nicht wirksam an seinen Verteidiger zugestellt werden. Die in den Verfahren dem Verteidiger erteilten Ladungsvollmachten konnten vorliegend keine Wirksamkeit entfalten.

1. Nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO darf eine Ladung an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten – vom Beschuldigten unterschriebenen – befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Damit hebt § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO die Bedeutung einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Befugnis des Verteidigers zur Entgegennahme von sonstigen Zustellungen im Sinne des § 145a Abs. 1 StPO hervor (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 536). Dies hat zur Folge, dass die Vollmacht des Verteidigers zur Entgegennahme von Ladungen nur dann wirksam ist, wenn sie eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen ist (vgl. OLG Köln NStZ 1998, 240; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 145a Rdn. 12; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer StPO § 145a Rdn. 10; SK/Wohlers, StPO, 5. Aufl., § 145a Rdn. 20). Im Zweifel, wobei die Erklärung wegen der Bedeutung der Ladung im allgemeinen restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 536; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 145a Rdn. 12; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer StPO § 145a Rdn. 10; HK/Julius/Schiemann, StPO, 8. Aufl.; Rdn. 8), liegt eine Bevollmächtigung daher nicht vor.

Eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinn des § 145a Abs. 2 StPO ist nicht nur gegenüber dem Wahlverteidiger sondern auch gegenüber dem Pflichtverteidiger zu erklären (vgl. OLG Hamm NStZ 2017, 432; OLG Karlsruhe StraFo 2011, 509; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334). Wird der bisherige Wahlverteidiger (§ 138 StPO), der nach § 145a Abs. 2 StPO besonders ermächtigt ist, zum Pflichtverteidiger bestellt, so ist eine erneute Bevollmächtigung erforderlich. Denn der Wahlverteidiger legt durch einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger konkludent sein Mandat nieder, wodurch das zivilrechtlich begründete Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigten und damit auch die im Rahmen des Wahlverteidigermandats erteilte – rechtsgeschäftliche – Zustellungsvollmacht, erlischt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1982, 127; OLG Köln NStZ-RR 1999, 334; MüKo/Thomas/Kämpfer, StPO, § 145a Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 145a Rdn. 12; SK/Wohlers, StPO, 5. Aufl., § 145a Rdn. 18; KMR/Staudinger, StPO, § 145a Rdn. 9; einschränkend KG NStZ 2012, 175, danach soll dies nicht gelten, wenn der Beschuldigte den Wahlverteidiger ausdrücklich als Zustellungs- und Ladungsbevollmächtigten benannt hat). Eine vorher bestehende Ladungszustellungsvollmacht muss daher erneut durch den Beschuldigten erteilt werden. Eine solche Behandlung erfordert das Gebot der Rechtsklarheit.

2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so genügen die in den Verfahren 704 Ns 140/16 und 704 Ns 87/17 erteilten Ladungsvollmachten nicht den Anforderungen, mit der Folge, dass die Ladungen zu allen Hauptverhandlungsterminen in der Berufungsinstanz nicht wirksam an den Angeklagten – über seinen Verteidiger – zugestellt worden sind.

a) In dem Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 6000 Js 561/16, (Aktenzeichen im Berufungsverfahren 704 Ns 87/17) ist im Rahmen einer früheren Haftprüfung am 1. September 2016, der Verteidiger war dem Angeklagten bereits am 11. Juli 2016 beigeordnet worden, eine Zustellungs- und Ladungsvollmacht mit folgendem Inhalt zur Akte gelangt. „Hiermit erteile ich, E.B., Herrn RA Dr. T., Hamburg, in der Sache Amtsgericht Hamburg-Mitte, Az. 256 Ds 44/16, unwiderrufliche Zustellungs- und Ladungsvollmacht.“

Diese besondere Ladungsvollmacht stellt keine für das Berufungsverfahren geltende besondere Ladungsverfügung nach § 145a Abs. 2 StPO dar. Denn sie bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf das Verfahren vor dem „Amtsgericht Hamburg-Mitte“ (gemeint Amtsgericht Hamburg), zumal auch nur das dortige Aktenzeichen angegeben ist. Bei diesem Wortlaut kann die vorliegende Zustellungsvollmacht nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie über den klaren Wortlaut hinaus für das gesamte Verfahren gelten soll. Im Übrigen würden Zweifel über den Umfang zu Lasten des Umfangs der Vollmacht wirken.

b) Ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Hamburg am 18. März 2015 in dem damaligen Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 6000 Js 189/15 (Aktenzeichen im Berufungsverfahren 704 Ns 140/16) hat der Verteidiger erklärt, dass sein Mandant ihm Ladungsvollmacht erteilt habe und diese zu den Akten gereicht. Diese lautet wie folgt: „Hiermit erteile ich, E. B. Herrn Rechtsanwalt Dr. B.T., Hamburg, in der Sache 015/1K/0177848/2015 unwiderrufliche Ladungsvollmacht gemäß § 148a Sb. 2 StPO.“ Zeitlich nachfolgend hat er einen Antrag auf Beiordnung gestellt, woraufhin der Haftrichter ihn dem Angeklagten beigeordnet hat.

Durch die Niederlegung des Wahlverteidigermandats ist die Zustellungsvollmacht erloschen. Eine neue Zustellungsvollmacht ist dem dann als Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger nicht erteilt worden, mit der Folge, dass keine für die Wirksamkeit der Ladung an den Angeklagten erforderliche Vollmacht im Sinn des § 148a Abs. 2 StPO vorlag.

Insoweit kann dahinstehen, ob – bei der gebotenen restriktiven Auslegung – die Ladungsvollmacht überhaupt für das gesamte Verfahren gelten sollte. Daran bestehen erhebliche Zweifel, da der Umfang der Ladungsvollmacht im Kontext ihrer Erteilung – auf diese Weise sollte möglicherweise der Vollzug des Haftbefehls abgewendet werden – auszulegen ist.

3. Aufgrund der fehlenden wirksamen Ladungen zu den Hauptverhandlungsterminen können die gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehle keinen Bestand haben und waren daher aufzuheben…..“

Zustellung II, oder: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Ladungsvollmacht

© santi_ Fotolia.com

Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht beinhaltet nicht automatisch auch eine Ladungsvollmacht. Das folgt aus § 145a Abs. 2 StPO. Wenn der Mandant zu Händen seines Verteidigers wirksam – mit allen ggf. nachteiligen Folgen – geladen werden soll, muss dem Verteidiger Ladungsvollmacht erteilt sein. Dass das auch für den Pflichtverteidiger gilt, wird in der Praxis häufig übersehen. So auch von einer Strafkammer des LG Essen, die die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, dabei aber übersehen hat, dass der Angeklagte eben nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Das führte dann zur Aufhebung durch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2017 – 5 RVs 22/17:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch – wie vorliegend – dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt werden“, ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der „Hinweis“ auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung“ gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.“