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Gerichtsgebühren für die erfolglose Anhörungsrüge, oder: Altes oder neues Recht

Heute ist RVG- bzw. Gebührentag, also Entscheidungen, die mit Gebühren, Kosten und Auslagen zu tun haben. Und in dem Zusammenhang stelle ich heute zwei Entscheidungen vor, die sich mit etwas abgelegeneren Fragen befassen.

Das ist zunächst der BFH, Beschl. v. 16.12.2022 – X S 16/21 u.a. Der nimmt Stellung zur Frage, in welcher Höhe für eine nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangene –ohne Erfolg gebliebene– Anhörungsrüge die Festgebühr festzusetzen ist. Altes Recht, also 60 EUR oder neuen Recht, also 66 EUR. Es geht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Finanzgerichts. Der entsprechende Antrag ist abgelehnt worden. Dagegen hat der  Antragsteller/Kläger Anhörungsrüge erhoben, die keinen Erfolg hatte. Die Anhörungsrüge ist nach dem 1.1.2021 eingegangen, also nach Wirksamwerden der Rechtsänderungen durch das KostRÄG 2021. Der BFH sagt: Anwendbar ist aber dennoch altes Recht:

„1. Für erfolglose Anhörungsrügen sieht das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Festgebühr vor (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Diese Festgebühr greift auch dann ein, wenn —wie vorliegend— mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen PKH-Bewilligung fortgesetzt werden soll, das seinerseits gerichtsgebührenfrei ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.02.2006 ? VII S 2/06 , BFH/NV 2006, 1123, unter II.4.; vom 14.12.2006 ? VIII S 25/06 , BFH/NV 2007, 923, unter II.3., und vom 26.03.2014 ? XI S 1/14 , BFH/NV 2014, 1071, Rz 18).

2. Infolge der Änderung des GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020 —KostRÄG 2021— (BGBl I 2020, 3229) ist nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG ab dem 01.01.2021 eine Festgebühr in Höhe von 66 € anzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 108 , Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021 ), bis zum 31.12.2020 fiel eine Festgebühr von 60 € an.

3. Im Streitfall beträgt die Festgebühr noch 60 €. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG , wonach die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antragsteller hat zwar die Anhörungsrüge X S 16/21 erst am 20.07.2021 beim BFH angebracht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der PKH-Bewilligungsantrag, gegen dessen Ablehnung sich die vorliegende Anhörungsrüge richtet, bereits am 13.09.2019 beim BFH eingegangen ist.

a) Zwar hat der Senat Anhörungsrügen in der Vergangenheit als selbständige Verfahren der FGO und damit als eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 1 Satz 1 GKG angesehen und damit auf die Anhängigkeit der Anhörungsrüge abgestellt ( Beschlüsse vom 31.01.2014 ? X S 57/13 , BFH/NV 2014, 871, Rz 10, und vom 20.05.2014 ? X S 11/14 , BFH/NV 2014, 1754, Rz 13, m.w.N.). Diese Qualifikation als selbständiges Verfahren wird allerdings dem Wesen einer Anhörungsrüge nicht gerecht, die eine nachträgliche Selbstkontrolle des Gerichts und eine die Rechtskraft der bereits getroffenen Entscheidung beiseiteschiebende Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (so Rüsken inGosch, FGO § 133a Rz 11). Die Regelungen des § 133a FGO sind hierfür der Beleg: Nach dessen Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 FGO führt das Gericht bei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren fort. Das Verfahren wird nach § 133a Abs. 5 Satz 2 FGO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

b) Zudem ist der Senat in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) davon ausgegangen, dass eine sich an ein isoliertes Verfahren auf PKH-Bewilligung anschließende Anhörungsrüge ein Rechtsbehelf ist, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist ( Urteil vom 20.03.2019 ? X K 4/18 , BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 36). Er hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, nach der ein Anhörungsrügeverfahren kein selbständiges Verfahren ist, sondern dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet wird und somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens i.S. von § 198 6 Nr. 1 GVG ist ( BGH-Urteil vom 21.05.2014 ? III ZR 355/13 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, Rz 12). Nach Auffassung des Senats ist kein Grund erkennbar, den Begriff der Rechtsstreitigkeit i.S. von § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG und den des einheitlichen Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in diesem Zusammenhang unterschiedlich auszulegen.

c) Aus alledem ergibt sich, dass der Senat —unter Aufgabe seiner in den Entscheidungen in BFH/NV 2014, 871 [BFH 31.01.2014 – X S 57/13] und BFH/NV 2014, 1754 [BFH 20.05.2014 – X S 11/14] vertretenen Auffassung— die vorliegende Anhörungsrüge als Teil eines einheitlichen Verfahrens (hier des unter dem Aktenzeichen pp. geführten PKH-Bewilligungsverfahrens) ansieht. Demzufolge ist nach § 71 1 Satz 1 GKG noch das bis zum 31.12.2020 gültige Kostenrecht anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG . Danach kommt im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, abweichend von Satz 1 das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht zur Anwendung. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist aber mangels Devolutiv- und Suspensiveffekts kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16 [BFH 20.03.2019 – X K 4/18] , Rz 36; Bergkemper inHHSp, § 133a FGO Rz 3,8).“

Die Argumentation könnte auch in anderen Verfahren helfen.

Zum Valentinstag ein kleines RVG-Geschenk vom BOB: Beitrag zum Übergangsrecht des KostRÄG online

entnommen wikimedia.org
Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Weil heute Valentinstag ist, gibt es vom BOB – außer der Reihe – ein kleine Geschenk. Die erhalten ja bekanntlich die Freundschaft 🙂 .

Ich weise dann – außerhalb des normalen Programms auf folgendes hin:

In der vergangenen Woche ist der StRR 2/2021 erschienen. in dem Heft setzen wir die Berichterstattung zum KostRÄG fort. Nachdem ich in Heft 1/2021 über die einzelnen Änderungen berichtet habe (vgl. hier: Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021), berichtet in StRR 2/2021 nun mein Coautor aus dem RVG-Kommentar – J. Volpert – über das (neue) Übergangsrecht, und zwar unter dem Titel:

KostRÄG 2021: Neues Übergangsrecht in Strafsachen nach § 60 RVG.

Ein m.E. sehr schöner Beitrag mit vielen Beispielen, der (hoffentlich) keine Frage mehr offen lässt.

Und dieses Posting ist natürlich ein „Marketing-Posting“, also <<Werbemodus an >>, denn es folgt der Hinweis auf unsere RVG-Neuerscheinung, nämlich: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Der Kommentrag erscheint im März. Wir sind mit allen Arbeiten durch, jetzt erfolgt noch die letzte Durchsicht im Lektorat und dann geht es ab in die Druckerei. Und – wie immer: Vorbestellen kann man hier auf meiner Bestellseite. <<Werbemodus aus>>

 

News aus dem Bundesrat: KostRÄG 2021 ist durch, oder: Änderungen kommen zum 01.01.2021

Bild von Kevin Schneider auf Pixabay

Heute war dann im Bundesrat „Gebührensilvster“, d.h. es stand das KostRÄG 2021 an.

Das hat dann gerade den Bundesrat passiert = der hat keinen Einspruch erhoben. In der Nachricht aus dem Bundesrat heißt es dazu:

„Bundesrat macht Weg frei für höhere Anwaltsgebühren

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen – und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020 umgesetzt hat.

Damit können in Kürze Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren steigen.

Strukturelle und lineare Erhöhung

Die Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung setzt sich zusammen aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um zehn Prozent. In sozialrechtlichen Angelegenheiten steigen die Gebühren um weitere zehn Prozent.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um zehn Prozent. Die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die letzte Anpassung war 2013 erfolgt.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum nächsten Monatsersten in Kraft treten – geplant ist dies für den 1. Januar 2021.“

Na ja, nicht viel. Aber immerhin etwas. Und wie war das noch mit Spatz und Taube 🙂 ?

News: Heute im Bundestag das KostRÄG 2021, oder: 12 Uhr mittags

Bild von Anja🤗#helpinghands #solidarity#stays healthy🙏 auf Pixabay

Heute vorab zum „normalen“ Programm eine Kurznachricht zum KostRÄG 2021.

Bisher war das Gesetz ja nur im Bundesrat und in einer sog. vereinfachten (ersten) Lesung im Bundestag. Heute ist dann im Bundestag „High Noon“, denn es stehen dort um 12.00 Uhr die zweite und dritte Lesung an.

Am 18.11.2020 hat im Bundestag – im Fachausschuss – das sog. erweiterte Berichterstattergepräch stattgefunden. Die Ergebnisse sind dann in die entspechende Beschlussempfehlung in der BT-Drucksache 19/24740 eingemündet. Danach wird das KostRÄG 2021 – bezogen auf die Änderungen im RVG – weitgehend so verabschiedet werden, wie es aus dem Bundesrat gekommen ist. Es muss dann noch am 18.12.2020 in den Bundesrat und kann danach verkündet werden. Es dürfte also 01.01.2021 in Kraft treten.

Wer Interesse daran hat, was im einzelnen abgelaufen ist, der kann sich hier auf der HP des Bundestages informieren.

Und wer die Beratungen live erleben will, der kann sich den Livestream des Bundestages anschauen.

Was ganz interessant ist. Die AfD – ja, die AfD – hatte noch versucht, das KostRÄG für die Strafverteidiger auszubessern, indem man natürlich keine eigenen Vorschläge gemacht hat, aber versucht hat, einen Teil der Vorschläge aus der Gemeinsamen Empfehlung von DAV/BRAK aus dem Jahr 2018 durchzudrücken. Das ist nicht gelungen. Wer hätte gedacht, dass die AfD mal einen vernünftigen Vorschlag macht 🙂 ?

News aus dem Bundesrat: Verschiebung des Inkrafttreten des KostRÄG abgelehnt….

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Also:

Der „Kollege“ Markus Winninghoff hatte mich auf das Ergebnis betreffend KostRÄG aus der  Sitzung des BR hingewiesen – ich war mit CNN und den US-Wahlen beschäftigt 🙂 .

Stand ist: Der TOP 29 der heutigen Bundesratssitzung ist beraten. Die Verschiebung ist abgelehnt, insoweit hat es keine Mehrheit der Länder gegeben. Das bedeutet, dass das KostRÄG dann wohl zum 01.01.2021 kommen wird. Hier im Livestream etwa ab der 35. Minute.

Also: Packen wir es an.