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Die Geschichte geht weiter: Das iPad in der JVA – Teil 3

Ich hatte am 24.06.2011 über das „iPad in der JVA“ berichtet (und dann auch noch hier). Nun berichtet der Kollege erneut – und dieses Mal verhältnismäßig positiv:

Hallo, liebe Kollegen,

ich kann jetzt schon (überraschend schnell) ein paar Neuigkeiten berichten:

Der von mir eingeschaltete stellvertrende Behördenleiter der Staatsanwaltschaft hat sich umgehend nach Erhalt meiner Unterlagen mit der Anstaltsleitung der JVA in Verbindung gesetzt ( mit dem Herrn OStA war man bereit zu reden!), um der Sache auf den Grund zu gehen. Ihm wurde dann als Hintergrund mitgeteilt, dass besagtes Verbot nicht für alle Notebooks oder Netbooks gelte, sondern nur für ipads. Dies deshalb, weil man auf einer Konferenz der bayerischen Anstaltsleiter über diese neumodischen Geräte gesprochen habe und keine Einigung darüber erzielen konnte, ob ein ipad jetzt ein Mobiltelefon oder ein Computer sei ( Himmel, hilf….ich stelle mir gerade ein Telefonat mit einem ipad am Ohr vor…). Jedenfalls seien aufgrund dieser schwierigen Fragestellung die iPads in der JVA Kaisheim verboten. Aber man wolle den von mir erwirkten Gerichtsbeschluss zum Anlass nehmen, diese Frage vom Ministerium klären zu lassen Bleibt zu hoffen, dass ein halbwegs technisch begabter Ministerialer damit betraut wird…

Aber das Wichtigste : Bis zur Klärung der Frage werden künftig entsprechende Gerichtsbeschlüsse, die mir die Mitnahme erlauben, wieder beachtet werden.

Ich bin schon gespannt, ich habe den nächsten Beschluss schon vorliegen; schaun mer mal.“

Nun, das iPad als Mobiltelefon. Die Diskussion hatten wir doch auch schon mal in Zusammenhang mit dem § 23 Abs. 1 a StVO.

Fortsetzung: Das iPad in der JVA

Wir hatten vor einiger Zeit hier ja die Diskussion um das iPad in der JVA. Die Geschichte geht weiter. Der Kollege berichtet gerade im Forum bei Heymanns Strafrecht

Hallo liebe Kollegen,
zunächst einmal vielen Dank für die Hinweise und Anregungen; ich möchte jetzt vom weiteren Fortgang des Ganzen berichten.
Nachdem ich aktuell wieder einen Mandanten in der JVA Kaisheim habe , habe ich einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt, dem wurde auch anstandslos (unter Zustimmung der StA )entsprochen. So weit so gut, aber jetzt wird es erst richtig abstrus.
In der JVA angekommen, überreichte ich dem Torwächter meinen Beschluss, wonach ich mein ipad in die JVA einbringen und benutzen darf. Der Beamte entschwand, um mit dem zuständigen Juristen zu sprechen, kam nach ca. 10 Minuten wieder und teilte mir mit, dass er mir ausrichten solle, dass „das Haus“ diese Entscheidung des Gerichts nicht akzeptiere und mir bzw. meinem ipad der Zutritt verwehrt werde. Mein Hinweis auf § 309 StPO führte auch nicht weiter. Auf meine Nachfrage, dass ich dies doch gerne mit dem zuständigen Regierungsdirektor kurz persönlich besprechen wolle, wurde mir nur von dem „Boten“ mitgeteilt, dass dieser ausrichten ließ, dass er keine Zeit habe (dem ansonsten sehr netten Torwächter war dies erkennbar selbst peinlich…)

Der Umstand, dass ein Gespräch mit meinem Mandanten ohnehin nicht möglich gewesen wäre, weil dieser zwischenzeitlich nach Straubing verschubt wurde, ist insoweit unerheblich, dies wusste der Herr Regierungsdirektor da selber noch nicht.
Nachdem sich mein zwischenzeitlich deutlich erhöhter Blutdruck wieder etwas beruhigt hatte, und ich trotz dringendem Bedürfnis keine Straftat nach den §§ 185 ff begangen habe, habe ich mir überlegt, was nun zu tun sei – und ich bin bislang ratlos geblieben… Dienstaufsichtsbeschwerde? Na, da werde ich wohl noch Monate traurig mit meinem ipad vor der JVA – Tür stehen… Dem Beschluss mit einem Gerichtvollzieher durchsetzen? Klingt auch nicht sehr zielführend…

Der von mir dann angerufene Ermittlungsrichter, von dem der Beschluss stammte, japste am Telefon nur nach Luft, …das geht doch nicht, die können meinen Beschluss nicht einfach ignorieren, … aber was jetzt zu tun sei, wusste er auch nicht. Ich habe dann mit der StA telefoniert, der stellvertretende Behördenleiter wusste zwar auch im konkreten Einzelfall spontan nicht weiter, sicherte mir aber zumindest Hilfe für das grundsätzliche Problem zu, nachdem ich ihm die gesammelten Unterlagen zugeschickt habe, wird er sich mit der GenStA und dem Ministerium in Verbindung setzen . Na ja, das kann dauern…
Ich bin aufgrund der Frechheit und des grob gesetztwidrigen Verhaltens der JVA immer noch sprachlos.
Was meinen denn die Kollegen, was ist zu tun….“

Sprachlos bin ich im Moment auch noch und japse ebenso wie der Ermittlungsrichter. Was man tun kann, muss ich mir auch erst mal überlegen. Aber vielleicht denkt hier ja der ein oder andere mit…

iPad in der JVA – Diskussion

Im Forum bei „Heymanns Strafrecht“ ist in den vergangenen Tagen die Frage diskutiert worden: Darf ich mein iPad mit in die JVA nehmen“, und zwar mit folgendem Ausgangsposting:

Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

jetzt muss ich mich mal mit einem kleinen (bzw. für mich grossen) Problem an das Forum wenden:

Schon seit längerem habe ich meine Akten, insbesondere die Ermittlungsakten nur noch in digitaler Form. Für Gerichtsverhandlungen und JVA-Besuche verwendete ich zunächst ein Netbook, später dann ein ipad. Das war

bislang auch problemlos möglich ( ja, selbst in Bayern), bis es vor ein paar Wochen plötzlich hieß : keine ipads mehr, damit könne man ja schließlich ins Internet. Ich habe mich dann schriftlich bei der Anstaltsleitung beschwert, ausführlich darauf hingewiesen, dass ich ja mitgedacht hätte und extra ein ipad ohne UMTS-Karte gekauft hätte sodass ich nur dann ins Internet könne wenn im Anstaltsbereich ein ungesichertes W-lan Netz wäre, wovon wohl kaum ausgegangen werden könne. Im übrigen sei ich ja auch gerne bereit, anwaltlich zu versichern keinesfalls gar nie nicht zu versuchen, in der Anstalt ins Internet zu gehen, was man mir als Organ der Rechtspflege doch bitteschön glauben möge. Ach, und das ipad könne man gerne auf seine UMTS-Fähigkeit überprüfe.

Heute flatterte mir dann ein Brief der Anstaltsleitungins Haus der neben dem üblichen Bla Bla und der Bitte um Verständnis die Kernaussage enthielt Mit dem ipad kann man grundsätzlich ins Internet, wie auch immer, ein entsprechender Kontrollaufwand wäre viel zu gross um alles zu überprüfen deshalb bleibt es dabei – kein ipad. 👿

Deshalb jetzt meine Frage, was kann man eigentlich gegen die „Entscheidung“ machen, gibt es da einen Rechtsweg, wenn ja welchen ? Ich wollte eigentlich künftig nicht wieder zu einer umfangreichen Papiersammlung zurückkehren….

Ich hoffe auf hilfreiche Antworten und verbleibe…..“

Ich stelle die Frage dann auch hier mal zur Diskussion. Nicht wegen des Rechtsweges, sondern wegen der Frage: Darf das iPad mit rein?

Wir haben bei „Heymanns Strafrecht“ eifrig diskutiert.

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Ein wenig Eigenwerbung sei an dieser Stelle erlaubt 🙂

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Der Zeit voraus: Ist ein iPad ein Mobiltelefon?

Man muss ja seiner zeit immer voraus sein. das habe ich gedacht, als mich folgende Anfrage eines Kollegen erreichte?:

Seit einiger Zeit nutze ich ein Ipad, welches über eine Micro-Sim Karte den Zugang zum UMTS-Datennetz ermöglicht. So bin ich überall sehr komfortabel mit dem Internet verbunden. Ab und an, im Stau, an einer roten Ampel oder wer weiss wo rufe ich – im Auto sitzend- auch schonmal meine Mails ab. Die Sim-Karte erlaubt keinen Zugang zum Mobilfunknetz, ich kann mit dem iPad also nicht im klassischen Sinne telefonieren, ich kann mich damit „nur“ mit dem Internet verbinden.
Zusätzlich allerdings nutze ich den Dienst von Sipgate
, der es mir über eine Zusatzsoftware, die ich auf das iPad geladen habe, ermöglicht, über das Internet Voice-over-Ip zu telefonieren, was gerade im Ausland wegen der geringen Kosten sehr angenehm ist. Im Auto nutze ich diese Software nicht, dafür habe ich ein Autotelefon, aber sie ist natürlich potentiell nutzbar.
Wird das iPad durch die Funktion zum Mobiltelefon im Sinne des § 23 I a StVO?
Was wäre mit einem Notebook, welche über ein UMTS-Stick ebenfalls Sipgate nutzbar macht
?“

Ich habe ihm erst mal spontan geantwortet, dass ich mir das erst mal überlegen muss :-), aber  das wird von den Gerichten unter den § 23 Abs. 1a StVO alles gepackt wird, was nur im entferntesten mit Kommunikation zu tun hat. Allerdings gibt es eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Palm, bei dem der § 23 Abs. 1a StVO nicht angewendet worden ist. Der Kollege hat dann noch auf OLG Köln (Az. 82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009) hingewiesen, das für das Mobilteil eines Festnetztelefons den § 23 Abs.1 StVO abgelehnt, mit der nach seinem Dafürhalten zutreffenden Begründung, der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der Verbotsnorm nur an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht.

Vielleicht hat noch ein Leser eine zündende Idee? Die Frage wird sich m.E. sicherlich bald stellen.