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Das Inbrandsetzen einer Hütte, oder: Urteilsanforderungen

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Als zweite Entscheidung folgt heute der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 170/18. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt. Das LG hatte u.a festgestellt, dass der Angeklagte – wohl aus Eifersucht – einen seiner Partnerin gehörenden Bauwagen, der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente, in Brand gesetzt hatte. Insoweit war das LG von der Erfüllung des Tatbestandes des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.

Das hat dem BGH nicht gereicht:

„a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte.
Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht, nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25).
Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bauwagen durch das Vorhandensein von Rädern mobil war, sind die Voraussetzungen einer Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausreichend dargetan. Da hierzu aber noch – ergänzende – Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben.“

Auf die Entscheidung komme ich wegen einer anderen Frage noch einmal zurück.

Tabula rasa beim Starenkasten, oder: Eine besondere Art des Einspruchs/der Verfahrenserledigung

© lassedesignen - Fotolia.com

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Ich habe gerade unter Tabula rasa, oder: Warum klaue ich einen “Starenkasten”? über einen Betroffenen (?) berichtet, der einen Starenkasten geklaut hat. Da stoße ich auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. . 18. 10. 2o13 – 1 Ss 6/13. Dem liegt auch eine besondere Art des Einspruchs/der Verfahrenserledigung zugrunde, die sich ein Kraftfahrzeugführer im OLG-Bezirk Braunschweig ausgesucht hat. Der hat dafür allerdings zunächst mal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten „eingefangen“.

Der (spätere) Angeklagte  war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden und befürchtete daher ein Bußgeldverfahren und zudem die  Überprüfung der Wirksamkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis. Deshalb hat versucht, „Tabula rasa“ zu machen und hat die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand gesetzt, um das darin von ihm gespeicherte Bild unverwertbar zu machen. Das LG Braunschweig hat den Angeklagten deshlab wegen eines Verstoßes gegen § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB verurteilt.

Das OLG Braunschweig sieht das im OLG Braunschweig, Beschl. v. . 18. 10. 2o13 – 1 Ss 6/13 – anders.

  • Es handle sich bei dem Geschehen nur um eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB sei nicht einschlägig, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage keine technische Einrichtung sei und mit einer solchen Handlung keine Gemeingefährlichkeit verbunden ist. Für Letzteres sei  maßgebend, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen sei, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies sei bei der Geschwindigkeitsmessanlage nicht der Fall.
  • Auch eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB ) konnte nach Auffassung des OLG nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt sei. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann. Das sei bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben.
  • Schließlich hat das OLG auch den Tatbestand der versuchten Unterdrückung technischer Aufzeichnungen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) verneint. Die Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs sei kein Nachteil i.S. d. dieser Vorschrift (BGH StraFo 2011, 23).

Trotz der Verurteilung nur wegen einfacher Sachbeschädigung: Das Bußgeldverfahren wäre sicherlich billiger gewesen als das Strafverfahren mit einer strafrechtlichen Verurteilung. Abgesehen davon, dass wegen der Messanlage dem Angeklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 40.000 Euro drohen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…