Der KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16 – behandelt zwei Fragen, die in der Verteidigungsparaxis in U-Haft-Fällen eine große Rolle spielen. Es handelt sich einmal um die Frage, ob bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein beachtlicher Fluchtanreiz besteht – leider immer wieder problematisch, obwohl die Meinung der OLG da ziemlich eindeutig ist. Und das zweite Problem ist die Frage nach der Berücksichtigung einer möglichen Strafrestaussetzung bei der Bestimmung der Straferwartung. Zu beiden Fragen nimmt der KG, Beschluss umfangreich wie folgt Stellung:
„bb) Bei der Bestimmung der – für die Entscheidung maßgeblichen – sog. Nettostraferwartung ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft derzeit ein Rest von zwei Jahren und einem Monat offen. Aus diesem folgt für den Beschwerdeführer, der zudem ein offensichtlich hohes Interesse daran hat, sich in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe aktiv zu verteidigen, kein besonderer Fluchtanreiz.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es keine „Grenze“ von etwa zwei Jahren, bei der allein aus einer solchen Straferwartung „Fluchtgefahr herzuleiten“ und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –; veröffentlicht in StV 2012, 350 mwN) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz – nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst – bestehe. Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rechtsprechung, zu der auch die von der Kammer zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 2. März 2006 – 5 Ws 68/06 – gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. Den in der Senatsentscheidung vom 3. November 2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des Kammergerichts in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –; vom 10. Januar 2014 – 2 Ws 1/14 –, vom 23. Juli 2014 – 3 Ws 341/14 –, vom 21. August 2014 – 1 Ws 61/14 – [juris] und vom 26. Oktober 2015 – 5 Ws 132/15 –). An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom Landgericht zitierten Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. August 2016 – 4 Ws 124/16 –). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in Fällen besonders hoher Straferwartung gerechtfertigt ist, an die Tatsachen, die einen deshalb anzunehmenden besonders hohen Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch braucht er sich nicht mit der Frage zu befassen, bei welcher Höhe eine solche besonders hohe (Rest-) Straferwartung vorliegt; allerdings kämen angesichts der dargelegten Erwägungen insoweit nur langjährige Strafen bzw. Strafreste, um die es vorliegend indessen nicht geht, in Frage.
cc) Der Hinweis des Landgerichts, dass die Frage einer Reststrafaussetzung „derzeit ungewiss“ sei, weil diese vor allem vom Verhalten des Angeklagten im Vollzug abhängig sei, trifft für sich genommen zwar zu. Diese selbstverständliche Feststellung entbindet das Gericht aber nicht von seiner Verpflichtung, die für die Haftentscheidung notwendige Prognose im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils aufgrund der zur Zeit der Haftentscheidung gegebenen Sachlage anzustellen. Die vom Landgericht gewählte Argumentation führte demgegenüber dazu, dass zur Frage der Nettostraferwartung die erforderliche – auch zu den übrigen Haftvoraussetzungen zu treffende und von den Haftgerichten regelmäßig getroffene – Prognoseentscheidung unterbleibt und somit gleichsam die Vollverbüßung ohne Prüfung zur Grundlage der Haftentscheidung wird.
Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin in ihren – vom Landgericht wegen des Haftgrundes in Bezug genommenen – Stellungnahmen vom 12. April und 24. August 2016 ausgeführt hat, dass eine Reststrafaussetzung „nicht selbstverständlich“ bzw. „nicht sicher“ sei, ist dies zwar ebenfalls richtig, verfehlt aber den zutreffenden Prüfungsansatz. Es ist allgemein anerkannt, dass – weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) – die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind. Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen – soll die Haftanordnung darauf gestützt werden – eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19). Da sich die Straferwartung nach dem tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug bestimmt, ist somit zu fragen, ob die Vollverbüßung der dem Beschwerdeführer drohenden, bis zu vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe hoch wahrscheinlich ist. Dies wiederum setzt im Rahmen der Haftentscheidung die Prognose voraus, dass der Angeklagte keine realistische Chance auf eine Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB besitzt, diese also im konkreten Fall eher unwahrscheinlich ist.
Die Tatsache, dass die Beurteilungsgrundlage für diese Prüfung bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft in der Regel schwach ist, rechtfertigt es nicht, die Prüfung zu unterlassen. Bei dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken, dass der Umstand, dass er wegen zweier in den Jahren 2007/2006 bzw. 2010 begangener Fahrlässigkeitsdelikte – fahrlässiger Verletzung der Verlustanzeigepflicht und fahrlässiger Insolvenzverschleppung – zu einer (erledigten) Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist, nicht maßgeblich ins Gewicht fallen dürfte. Für ihn wird demgegenüber die Tatsache streiten, dass er beim Antritt einer zu verbüßenden (Rest-) Strafe voraussichtlich mindestens 69 Jahre alt sein und erstmals Strafhaft verbüßen wird und seine letzte Straftat dann mehr als fünf Jahre zurückliegen wird. Ausweislich der vom Senat bei der Justizvollzugsanstalt Moabit angeforderten Stellungnahme des Sozialdienstes vom 7. September 2016 hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug der Untersuchungshaft bislang völlig beanstandungsfrei geführt; er musste insbesondere nicht disziplinarisch belangt werden und gilt bei den Mitgefangenen als vermittelnd und ausgeglichen. Auch angesichts dieses Vollzugsverhaltens erscheint, selbst bei Berücksichtigung des Organisationsgrades der Taten und des langen Zeitraumes ihrer Begehung, die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde die im Raum stehende Gesamtfreiheitsstrafe voll verbüßen müssen, nicht gerechtfertigt. Bei einer Reststrafaussetzung zum 2/3-Zeitpunkt hätte er einen Strafrest von nur noch neun Monaten zu befürchten, der ihm keinen nennenswerten Fluchtanreiz mehr bietet. Auch bei einer Reststrafaussetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt ließe sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auch bei Beachtung möglicher Rückforderungsansprüche, nicht annehmen, er werde wegen des ihm noch drohenden tatsächlichen Freiheitsentzuges seinen bisherigen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgeben und sich unter endgültiger Änderung aller wesentlichen Lebensumstände in eine ungewisse Zukunft – etwa in einem fremden Land oder im Untergrund, ggf. ohne die in Deutschland gesicherte medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme – begeben. Bei der hier gegebenen Sachlage braucht sich der Senat nicht mit der weiteren Frage zu befassen, ob für den Angeklagten eine realistische, den Fluchtanreiz vermindernde Aussicht bestünde, den Rest einer rechtskräftig erkannten Strafe im offenen Vollzug verbringen zu können.“
Ich frage mich immer, warum eigentlich das KG oder auch andere OLG die Fragen immer wieder entscheiden müssen? Sind doch ausgekaut.