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StPO III: Klageerzwingungsantrag des Hochschullehrers, oder: Unzulässig

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.03.2022 – 1 Ws 36/22 – vor., der sich zur Zulässigkeit eines sog. Klageerzwingungsantrages (§ 172 StPO) äußert. Das OLG hat – wen wundert es? – den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, und zwar:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.

1. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO muss der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Im vorliegenden Fall stammt der Antrag von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt. Der Rechtslehrer steht nicht generell einem Rechtsanwalt gleich. § 138 Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, dass Rechtslehrer zu Verteidigern gewählt werden können. Der Verfahrensvertreter des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren ist kein Verteidiger. Der Auffassung, dass der genannten Vorschrift der Rechtsgedanke zu entnehmen sei, der Rechtslehrer stehe in der Strafprozessordnung generell dem Rechtsanwalt gleich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Verfahrensvertreter ist zwar zuzustimmen, dass eine teleologische Auslegung von § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO für die Zulassung von Rechtslehrern als Vertreter des Antragstellers spricht; schließlich verfügen sie über eine dem Rechtsanwalt entsprechende Qualifikation, und ihre Stellung ist leicht verifizierbar (Kudlich, JA 2021, 779, 781). § 138 Abs. 1 StPO bezieht sich aber, wie sowohl ihr Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang im Elften Abschnitt des Ersten Buches der StPO zeigt, ausschließlich auf den Verteidiger. § 366 Abs. 2 StPO zeigt überdies, dass die Strafprozessordnung, soweit sie den Kreis der Verfahrensvertreter über Rechtsanwälte hinaus ausdehnen will, dies durch Verwendung des Begriffs des Verteidigers, mithin durch eine in eine Umschreibung gekleidete Verweisung auf § 138 Abs. 1 StPO tut. Auch § 138 Abs. 3 StPO kann nicht auf das Klageerzwingungsverfahren angewendet werden (so Ladiges JR 2022, 87 ff.; auch Jahn, Löwe-Rosenberg, StPO § 138, Rn. 65); diese Vorschrift geht zwar über den Bereich der Verteidigung hinaus, benennt aber ausdrücklich andere Fälle, die sich alle dadurch auszeichnen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dazu passt auch die Begründung für die Einführung der Vorschrift: Die Befugnisse der Opfer von Straftaten und der Zeugen sollten bei der Wahl eines Beistands an die der Beschuldigten bei der Wahl eines Verteidigers angeglichen werden und ihre Wahlmöglichkeiten in sachgerechter Weise erweitert werden (BT-Drucks. 16/12098, S. 20). § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO postuliert einen Anwaltszwang für ein Verfahren, in dem der Antragsteller gerade nicht mit dem Beschuldigten, sondern den Ermittlungsbehörden konfrontiert ist. Dieser Gesichtspunkt verbietet nach Auffassung des Senats die entsprechende Anwendung von § 138 Abs. 3 StPO auf das Klageerzwingungsverfahren. Zur Stellung eines Klageerzwingungsantrags ist mithin auch nach Einführung der genannten Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO ausschließlich der Rechtsanwalt befugt (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.06.2021, 1 Ws 290/21, juris; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO <6. Aufl.> § 172 Rn. 19; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Kudlich a. a. O.).

2. Auch inhaltlich erfüllt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die gesetzlichen Anforderungen…..“

Klageerzwingung II: Unterzeichnung des Antrags, oder: Hat ein „Rechtsanwalt“ unterzeichnet?

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06.2021 – 1 Ws 290/21 – geht es auch um die Formwirksamkeit eines Klageerzwingungsantrages. Hier war der Antrag vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterzeichnet. Der war aber „nur“ Hochschullehrer und Strafverteidiger und nicht zugleich auch Rechtsanwalt. Das OLG hat den Antrag als unzulässig angesehen.

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der, wie vorliegend, nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, erfüllt das vorgenannte Formerfordernis nicht (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 172 Rn. 32; Müko/Kölbel StPO § 172 Rn. 50; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Radtke/Hohmann/Kretschmer StPO § 172 Rn. 24; Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. § 172 Rn. 19; LK/Graalmann-Scheerer StPO 27. Aufl. Rn. 141; vgl. auch KK/Moldenhauer StPO 8. Aufl. § 172 Rn. 33; BeckOK/Gorf StPO 39. Ed. [Stand: 01.01.2021] § 172 Rn. 15; a.A. Ladiges JR 2013, 295). Indem der Gesetzgeber klar zwischen den Begriffen „Rechtsanwalt“ und „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“ differenziert (§ 138 Abs. 1 StPO) und letzteren nur im Ausnahmefall, nämlich hinsichtlich der Möglichkeit als Verteidiger aufzutreten, einem Rechtsanwalt gleichstellt (§§ 138, 345 Abs. 2 StPO) lassen bereits Gesetzeswortlaut und Systematik des Gesetzes klar erkennen, dass ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nicht einem Rechtsanwalt im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gleichzusetzen ist. Soweit argumentiert wird, Zweck des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO sei es, offensichtlich aussichtslose Anträge von Rechtsunkundigen zu verhindern, weshalb der Schriftsatz eines Rechtslehrers an deutschen Hochschulen die Formvorschrift erfülle (Ladiges a.a.O.), vermag der Senat diesen Schluss nicht zu ziehen. Um seinen Zweck zu erreichen, knüpft das Gesetz die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags mit § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO gerade nicht an die bloße Rechtskundigkeit oder -unkundigkeit eines Unterzeichners, sondern stellt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auf ein formales, für alle Seiten leicht zu überprüfendes Kriterium (Rechtsanwaltseigenschaft) ab.“