Na ja, ganz sauber war der Ordner noch nicht. Eine Entscheidung habe ich noch gefunden, und zwar das OLG Celle, Urt. v. 04.11.2021 – 7 U 4/21. Von dem stelle ich aber auch nur den Leitsatz ein. Das Urteil ist 18 Seiten lang. Und: Bei diesen Verfahren tue ich mich bei der inzwsichen unüberschaubaren Rechtsprechung immer etwas schwer mit Auszügen :-).
Also hier der Leitsatz:
Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt, auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt.
Dazu werden wir dann sicherlich bald etwas vom BGH hören. Das OLG hat die Revision zugelassen.