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Echternacher Springprozession beim LG Braunschweig – zwei vor – eins zurück

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Der im Gebührenrecht ergangene LG Braunschweig, Beschl. v.08.03.2012 5 Qs 39/12 erinnert mich ein wenig an die Echternacher Springprozession – vor und zurück. Denn

Der Leitsatz 1:„Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Das Entstehen der Gebühren nach Nr. 4143 VVRVG ist nicht von einem förmlichen Antrag nach § 406 Abs. 1 StPO abhängig“ ist richtig.

Der Leitsatz 2: „Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, führt zwar zur Gebühr Nr. 4143 VV RVG, darauf erstreckt sich der Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers jedoch nicht.“ m.E. nicht. M.E. gilt insoweit der Satz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Gebühr Nr. 4143 VV RVG in einem Fall, wie er der Entscheidung zugrunde liegt, entsteht, dann muss man m.E. diese Gebühr auch „als gesetzliche Gebühr“ entstehen lassen. Wenn der Pflichtverteidiger in Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens tätig wird und dafür – wovon ja auch das LG ausgeht – Gebühren entstehen, dann entstehen sie auch als gesetzliche Gebühren. Hier bekommt dann die Diskussion um die Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren Bedeutung, der das LG offensichtlich ausweichen wollte. Sie wäre zwar nicht direkt, aber sicherlich indirekt zu führen gewesen.