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Rechtsfolgen III: Doppelverwertungsverbot bei OWi’s, oder: Eine „Gesamtgeldbuße“ gibt es nicht

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Und als letzte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 18.08.2023 – 3 ORbs 172/23 – 122 Ss 40/23, also Bußgeldverfahren. Das AG hat die Betroffene wegen vier tateinheitlich begangener Verstöße gegen das ProstSchG zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und wegen eines weiteren Verstoßes gegen die GewO zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und daraus eine „Gesamtgeldbuße“ von 1.200 EUR gebildet. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Das KK moniert zunächst nicht ausreichende Feststellungen des AG und beanstandet die amtsgerichtliche Beweiswürdigung. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext. Zu den Rechtsfolgen führt es dann aus:

„3. Schließlich ist auch die Rechtsfolgenbemessung zu beanstanden.

a) Indem das Amtsgericht ausführt, der Verstoß sei „als erheblich einzustufen, da mit der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe und den dafür bestehenden Schutzvorschriften der illegalen Prostitution und sexuell übertragbaren Krankheiten vorgebeugt werden soll“ (UA S. 5), bewertet es einen Umstand als belastend, der nicht die Tatausführung betrifft, sondern bereits Grundlage der Bußgeldnorm ist. Dies stellt einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 und 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17 [beide juris]; Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 17 Rn. 36). Das Doppelverwertungsverbot soll verhindern, dass Umstände, die bereits zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder, wie hier, das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden.

b) Als problematisch muss auch der im Tenor benutzte Terminus der „Gesamtgeldbuße“ gelten. Nach dem im Bußgeldrecht geltenden Kumulationsprinzip ist keine „Gesamtgeldbuße“ festzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 63; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 20 Rn. 2). Jedenfalls fehlerhaft ist vor diesem Hintergrund die Begründung der Bildung einer einheitlichen „Gesamtgeldbuße“, nach der „die Geldbuße … in der Höhe für fünf begangene Verstöße, davon vier in Tateinheit, angemessen und sachgerecht“ erschien (UA S. 5).“

Geldbuße I: Gesamtgeldbuße?

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Heute mache ich dann mal einen „Geldbußentag“. M.E. kommen nämlich die mit der Verhängung/Höhe der Geldbuße zusammenhängenden Fragen – leider auch hier bei mir – viel zu kurz. Ich eröffne die kurze Serie dann mit dem OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2016 – 2 Ss 15/16 -, also schon etwas älter. In ihm geht es um eine Basisfrage in Zusammenhang mit § 20 OWiG. Das AG hatte den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in drei Fällen zu einer „Geldbuße von insgesamt 2.300,00 €“ verurteilt. Das LG hat dann die Berufung des Angeklagten verworfen. 

Das OLG hat die Revision gegen den Schuldspruch verworfen, wegen des Rechtsfolgenausspruchs jedoch aufgehoben, da § 20 OWiG nicht beachtet sei:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch war hingegen zu korrigieren, da bei der Zusammenrechnung der drei Geldbußen zu einem Gesamtbetrag im erstinstanzlichen Urteil § 20 OWiG nicht beachtet wurde.

a) Der Angeklagte wurde wegen dreier tatmehrheitlich begangener Taten verurteilt. Werden durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt und bilden diese weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit, so sind die Geldbußen gesondert festzusetzen, auch wenn diese mehreren Handlungen gleichzeitig geahndet werden (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl. (2012), § 20 RdNr. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Es besteht weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit zwischen den abgegebenen Steuererklärungen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten, was insbesondere dann gilt, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Besteuerungszeiträume betreffen. Tateinheit liegt nur dann vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 = NJW 2016, 965). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Mehrere Geldbußen können zwar gemeinsam festgesetzt werden, sind aber getrennt anzugeben und auch nicht – wie hier geschehen – zusammenzuziehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 Ss 289/06, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. November 2011- 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2001 – 2 Ss OWi 985/01, juris). Dies hat das Landgericht nicht beachtet, was aber nicht zu einer Zurückverweisung der Sache führt. Der Senat konnte den Rechtsfolgenausspruch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 354 Abs. 1b, Abs. 1a StPO dahin korrigieren, dass für die festgestellten Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung Geldbußen von 400 €, 750 € und 1.150 € festgesetzt werden…..“

In meinen Augen: Grundwissen. Dass das LG das übersehen hat, überrascht mich dann doch.