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Fahrrad als Hindernis auf der Straße, oder: So geht das mit den Urteilsgründen bei § 315b StGB

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 05.12.2018 – 4 StR 505/18. Problematik: Feststellungen bei § 315b StGB – also gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr. Das ist mal wieder so eine Entscheidung, in der der BGH dem LG, das „die Enden nicht zusammen bekommen hatte, erklären muss, worauf es bei § 315b StGB ankommt und was das Tatgericht alles feststellen muss:

„1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen weder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen, noch für fremde Sachen von bedeutendem Wert belegen. Auch der erforderliche Gefährdungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17, Rn. 4; Beschluss vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NZV 1996, 37; Beschluss vom 15. Februar 1963 – 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 f.). Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN). Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN).

Die Urteilsgründe belegen nicht, dass Leib oder Leben der Geschädigten I. und E. in einer diesen Vorgaben entsprechenden Weise konkret gefährdet waren. Die Feststellung, dass die Geschädigte I. eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einem Anstoß an das als Hindernis ausgelegte Fahrrad kam, reicht dafür nicht aus. Angaben zu der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit enthält das Urteil nicht. Ob die konkrete Gefahr einer Fehlreaktion der Zeugin I. und eines dadurch bedingten Abkommens von der Fahrbahn bestand, lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens fehlt es an den erforderlichen Angaben zu dem zu erwartenden Schadensbild, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss, und dessen Bewertung. Die bloße Angabe des Fahrzeugwertes ist dafür nicht ausreichend.

b) In subjektiver Hinsicht setzt 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. Außeneingriff lediglich voraus, dass die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz des Täters umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 239). Dabei ist ein bedingter Vorsatz ausreichend, sodass bereits vorsätzlich handelt, wer die Umstände kennt, die zu der bestimmten Gefährdung geführt haben und den Eintritt der daraus folgenden (konkreten) Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 74; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 18).

Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte hatte, als er das Fahrrad auf die Straße legte. Die Feststellung, dass es ihm darum ging, Kraftfahrer zum Anhalten zu veranlassen, um deren Fahrzeug an sich zu bringen, deutet – für sich genommen – nicht auf einen Gefährdungsvorsatz hin.“

§ 315b StGB ist schwer, aber so schwer ja nun allmählich auch nicht mehr, nachdem der BGH die Anforderungen an die Urteilsgründe immer wieder dargestellt hat.

Verkehrsrecht III: Durchtrennen der Bremsschläuche, oder: Zwar „Beinaheunfall“, aber keine Unterbringung

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann noch eine BGH-Entscheidung, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.11.2018 – 4 StR 195/18, der zumindest auch mit Verkehrsrecht zu tun hat. Zumindest hat der Beschluss einen „verkehrsrechtlichen Einschlag“. Es geht nämlich vornehmlich nicht um die verkehrsrechtliche Problematik betreffend § 315b StGB, sondern in erster Linie um die Frage der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB.

Das LG hatte u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„2. Zur Anlasstat hat das Landgericht das Folgende festgestellt:

Am Abend des 20. November 2015 fühlte sich der Angeklagte einsam und verlassen. In seinem psychotischen Erleben machte er dafür die Geschädigten verantwortlich. Von „imperativen Stimmen überwältigt“ glaubte er, „ein Zeichen setzen“ zu müssen. Um dies zu erreichen, durchtrennte er in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem auf der Straße abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter mit einem mitgebrachten Seitenschneider auf beiden Seiten die Bremsschläuche. Dabei war ihm die naheliegende Gefahr bewusst, dass es bei der nächsten Benutzung des Pkw im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommen könnte, falls es nicht gelänge, das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dem Angeklagten war auch klar, dass die Geschädigten hierbei verletzt werden könnten. Dies nahm er „zumindest billigend in Kauf“. Zu einer Steuerung seines Verhaltens war er in diesem Moment krankheitsbedingt nicht in der Lage.

Am Abend des 21. November 2015 traten die Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährte eine Fahrt mit dem Pkw an. Der Geschädigte startete das Fahrzeug und fuhr in eine „leicht abschüssige Straße“ ein. Als er vor der Einmündung zu einer zu diesem Zeitpunkt viel befahrenen bevorrechtigten Hauptstraße bremsen wollte, stellte er fest, dass die Bremsen nicht reagierten. In dieser „konkret bedrohlichen Situation“ zog er die Handbremse an und konnte so das sich bei dieser „Notbremsung“ quer zur Fahrbahn stellende Fahrzeug kurz vor der Hauptstraße anhalten. Dadurch wurde ein Unfall mit dem dortigen fließenden Verkehr gerade noch vermieden.“

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr freigesprochen – und zwar wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB -, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgelehnt. Dagegen die Revision der StA/des GBA, die keinen Erfolg hatte. Dazu der BGH:

„Die gegen das gesamte Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sowohl der Freispruch als auch die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen ist und deshalb freizusprechen war. Einwände hiergegen hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nicht vorliegen. Zwar hat der Angeklagte mit dem Durchtrennen der Bremsschläuche und dem dadurch verursachten „Beinahe-Unfall“ (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 6; Beschluss vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f.) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begangen, deren Strafbarkeit – anders als die von der Strafkammer zugleich angenommenen versuchten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 2 StGB), bei denen es schon an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt – allein an der festgestellten Schuldunfähigkeit scheitert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 133 f.), doch kann ihm eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden.

a) Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18, Rn. 12 mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18, Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht…..“

 

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Qualifiziert, wenn zur Verdeckung einer Straftat?

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Und als zweite verkehrsrechtliche Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – 4 StR 121/18 – betreffend die „Lieblingsvorschrift“ des 4. Strafsenats des BGH, nämlich 3 315b StGB , also gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Der BGh hat dazu aufgrund einer Revision der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen müssen.

Ausgangspunkt waren folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts lud der Angeklagte am 11. November 2015 in einer Filiale der Firma K. drei Fernsehgeräte und einen Blu-Ray-Player in den Einkaufswagen und passierte, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich. Als er auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz die Elektronikgeräte in seinen Pkw lud, forderte ihn die stellvertretende Filialleiterin auf, den Kassenbon vorzulegen. Der Angeklagte entgegnete aggressiv, einen Kassenbon gebe es nicht und sie solle verschwinden. Dann schob er den leeren Einkaufswagen in Richtung der Filialleiterin, um die hintere Fahrzeugtür schließen zu können. Er setzte sich ans Steuer und fuhr mit hoher Beschleunigung und quietschenden Reifen in Richtung der einzigen Ausfahrt des Parkplatzes. Nachdem er mit etwa 30 bis 40 km/h eine Längskurve passiert hatte, beschleunigte er weiter stark. In diesem Moment kam ein K. -Mitarbeiter angelaufen und stellte sich in die Mitte der Ausfahrt. Der Angeklagte bemerkte ihn aus einer Entfernung von etwa fünfzehn Metern, beschleunigte jedoch weiter und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h direkt auf den Mitarbeiter zu. Dabei ging es ihm nicht darum, die Tatbeute in Sicherheit zu bringen, sondern allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. Ein Anfahren des Mannes mit der Folge der Zufügung auch lebensgefährlicher Verletzungen nahm der Angeklagte, dem selbst ein Ausweichen nicht möglich gewesen wäre, in Kauf. Der K. -Mitarbeiter sprang im letzten Moment zur Seite.

Das LG hat u.a. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Eine Verurteilung nach § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, eine andere Straftat – die versuchte gefährliche Körperverletzung – zu ermöglichen.

Das passt der StA und dem GBA nicht. Der BGH schließt sich dem an:

„b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB beging. Zu diesem Qualifikationstatbestand verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Als der Angeklagte auf den Mitarbeiter der Firma K. in der Ausfahrt zufuhr, ging es ihm nach den Feststellungen „allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen“ (UA 11). Er handelte allein in dem Bestreben, „sich durch rasche Flucht einer Identifizierung als Dieb und der sofortigen oder späteren Ergreifung zu entziehen“ (UA 34). Vor diesem Hintergrund hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tathandlung nach seiner Vorstellung davon ausging, seine Täterschaft hinsichtlich des vorangegangenen Diebstahls sei noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 4 StR 483/17, NStZ-RR 2018, 88, 89).“

Dauerbrenner „gefährlicher Eingriff, oder: in dubio contra reum

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Heute kommt „Friederike“ 🙂 bzw. soll kommen ……. Und hier kommen heute drei verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen. Als erste stelle ich den BGH, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 StR 334/17 – vor. Er hat den verkehrsstrafrechtlichen Dauerbrenner – sicherlich eine der „Lieblingsvorschriften“ des BGH zum Gegenstand. „Lieblingsvorschriften“? Ich bezweilfle es. Ich glaube, der 4. Strafsenat ist eher genervt, dass er immer wieder dieselben Textbausteine hervorholen muss, um die landgerichtlichen Entscheidungen zu reparieren. Ich verstehe es nicht, dass immer wieder dieselben Fehler gemacht werden. Der BGh hat doch oft genug vorgebetet, wie es gehen muss. So dann hier auch noch einmal:

„a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, von dessen Vorliegen das Landgericht hier ausgegangen ist, voraus, dass zu dem be-wusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht. Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugren-zende verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233; Beschlüsse vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123; vom 16. März 2010 – 4 StR 82/10, StraFo 2010, 259; vom 9. Februar 2010 – 4 StR 556/09, NStZ 2010, 391, 392).

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-kehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 – 4 StR 53/17, NStZ-RR 2017, 224; vom 10. Dezember 2009 – 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 f.; vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6).“

Und dann passt es (natürlich) nicht:

„b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Voraussetzungen bejaht hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf das Erfordernis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Täters. Zwar hat die Strafkammer ange-nommen, dass der Angeklagte beim Zufahren auf den Polizeibeamten L. „eine nicht unerhebliche Verletzung des Zeugen zumindest billigend in Kauf nahm, wenn dieser nicht zur Seite springen würde“ (UA S. 8). Jedoch begegnen die dieser Annahme zugrundeliegenden Erwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht, das sachverständig beraten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h bis höchstens 39 km/h auf den Zeugen L. zufuhr, hat seine Annahme eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten maßgeblich damit begründet, dem Zeugen L. – der zur Seite wich, als der Pkw noch etwa fünf bis acht Meter entfernt war – hätten „bei der Annahme der maximal zu erreichenden Beschleunigung“ des Fahrzeugs auf 39 km/h nur 0,4 bis 0,75 Sekunden zum Ausweichen zur Verfügung gestanden, womit er sich „im gerade noch beherrschbaren Grenzbereich einer erfolgreichen Ausweichbewegung“ befun-den habe (UA S. 17). Damit hat die Strafkammer ihrer Berechnung der dem Zeugen zur Verfügung stehenden Ausweichzeit und ihrer hierauf gestützten Annahme eines Schädigungsvorsatzes – in Umkehrung des Zweifelsgrundsatzes – die für den Angeklagten ungünstigste der in Betracht kommenden Ge-schwindigkeiten zugrunde gelegt; dieses Vorgehen war unzulässig.

bb) Darüber hinaus kann den Feststellungen auch keine konkrete Gefahr für den Zeugen L. entnommen werden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte – nachdem der Zeuge, als der Pkw noch ca. fünf bis acht Meter entfernt war, zur Seite gewichen war und so den Fahrweg freigegeben hatte – in einer Entfernung von etwa „einer Armlänge“ an dem Zeugen vorbei-fuhr (UA S. 8). Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem „Beinahe-Unfall“ ge-kommen ist, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“, erschließt sich dar-aus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123, 124; vom 5. August 1986 – 4 StR 359/86, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 1).“

Vielleicht klappt es ja beim zweiten Mal.

Schüsse auf den Pkw – warum klagt man das als gefährlichen Eingriff an?

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Und als letzte Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – 4 StR 349/17. Er ist in einem Verfahren ergangen, in dem das LG den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Dagegen die Berufung Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Die Verurteilung  wegen § 315b StGB hat der BGH aufgehoben:

„1. Die vom Landgericht nicht weiter begründete tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen zur Tat 2 (Urteilsgründe II.) hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke BMW, den Nebenkläger W. , abgegeben. Der Schuss verfehlte sein Ziel und schlug – vom Nebenkläger zunächst unbemerkt – in die B-Säule des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein.

Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden – wie hier – ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht (BGH aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408); Feststellungen dazu hat das Landgericht indes nicht getroffen.

Der Senat hat für die Tat 2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden.“

Wegen der Strafzumessung geht es dann in den zweiten Durchgang. Den hätte sich m.E. aber auch sparen können, wenn die StA § 315b StGB im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH von Anfang an nicht angeklagt hätte. Warum macht man das?