…wie sorglos doch von Verteidigern mit der Formenstrenge der Revision um gegangen wird. Anders kann man den Beschl. des BGH v. 14.04.2010 – 2 StR 42/10 – nicht kommentieren, in dem es heißt:
„Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll – wie es in der Revisionsschrift heißt – „der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen – getrennt überreicht werden“. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.“
Hat der Verteidiger denn wirklich geglaubt, der BGH würde sich schon das zusammenklauben, was er für die jeweilige Rüge braucht? Und dass ggf. in Kenntnis des Umstandes, wie die Rechtsprechung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umgeht.
Nachtrag: Vgl. dazu aber auch die Diskussion hier.