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Die Sicherheitsplombe – wer muss dafür bezahlen?

entnommen wikimedia.org Urheber Hieke at de.wikipedia

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Bei manchen Entscheidungen, die mir unterkommen, denke ich: Sachen gibts, die gibt es gar nicht, bzw. die sollte es nicht geben. So die Frage, wer eigentlich die Kosten für die zu Sicherungszwecken erfolgende (erneute) Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten zu tragen hat. Er oder handelt es um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten? In der Sache ging es um einen Betroffene, der sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA B befand. Diesem verweigerte die Leiterin der JVA B die Rückgabe eines Fernsehgeräts, welches zuvor zur Reparatur eingeschickt worden war, solange der Betroffene nicht die Kosten für die (erneute) Verplombung trage. Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm,  Beschl. v. 18.02.2014 – 1 Vollz (Ws) 26/14: So nicht:

„Da § 40 Abs. 4 SVVollzGNW eine Kostenerstattung für die Verplombung von Fernsehgeräten bei Sicherungsverwahrten nicht regelt, durfte die Leiterin der JVA B die Herausgabe des Fernsehgeräts aus diesem Grunde nicht verweigern.

Nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW werden die Untergebrachten an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht beteiligt. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, dass Grund für die Regelung sei, dass die Sicherungsverwahrung zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werde und nicht mehr – wie die Strafe – dem Schuldausgleich diene (LT-Drs. 16/1435 S. 91 f.). Damit wird der Sache nach der Sonderopfergedanke des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a., Rdnr. 101).

Dementsprechend muss man § 40 Abs. 1 SVVollzGNW als Grundsatz verstehen, wonach sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Allgemeinheit zu tragen sind. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik, die in den Absätzen 2 bis 4 lediglich Ausnahmeregelungen enthält, in denen eine Kostenerstattung von der Vollzugseinrichtung gefordert werden kann. Zwar könnte man bei enger Auslegung unter den Kosten der Unterbringung nur solche verstehen, wie z.B. die Zurverfügungstellung des Zimmers, Heizung etc. Jedoch wird man angesichts des o.g. Zwecks dieser Maßregel auch erst Recht Kosten der Sicherung (wie z.B. Bewachung, mechanische Sicherungsvorrichtungen etc.) dazu zählen müssen.

Die Verplombung des Fernsehgeräts dient allein Sicherungszwecken, nämlich dazu, dass das Gehäuse des Geräts nicht als Versteck benutzt oder das Gerät so manipuliert werden kann, dass damit verbotene Inhalte zu empfangen sind. Eine Kostenerstattung kann demnach nur dann gefordert werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. § 40 Abs. 4 SVVollzGNW ergibt eine solche Rechtsgrundlage nicht. Nach § 40 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 SVVollzGNW kann eine Kostenerstattung für die „Überlassung“ und den „Betrieb“ (u.a.) von Fernsehgeräten erhoben werden. Schon der Wortlaut legt nahe, dass Verplombungskosten hierunter nicht fallen, denn sie entstehen weder durch die Überlassung noch durch den Betrieb des Gerätes, sondern eben aufgrund des Sicherungsbedürfnisses der Anstalt. Der Gesetzgeber hatte dabei auch eher Dinge wie den Mietzins für Leihgeräte, Kosten für Bezahlfernsehen etc. im Blick (LT-Drs. 16/1435 S. 92 f.).

Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 4 S. 1 SVVollzGNW. Nach dieser Vorschrift können Kosten des Landes für „Leistungen“ vom Untergebrachten erhoben werden. Die Aufzählung der Einzeltatbestände in § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW ist nicht abschließend, sondern hat nur Regelbeispielcharakter („insbesondere“; LT-Drs. 16/1435 S. 92).

Indes fällt eine Verplombung zu Sicherungszwecken nicht unter die erstattungsfähigen „Leistungen“. Die Regelbeispiele nach § 40 Abs. 4 S. 2 SVVollzGNW zeigen schon, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die entweder im Interesse des Sicherungsverwahrten liegen müssen (z.B. Gesundheitsfürsorge) oder aber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens veranlasst wurden (Suchtmittelkontrolle). Insoweit ergibt sich – neben § 40 Abs. 4 S. 3 SVVollzGNW – auch aus den Gesetzesmaterialien, dass z.B. die Kosten der Suchtmittelkontrolle nur erhoben werden sollen, wenn ein Missbrauch „auch tatsächlich festgestellt“ wird (LT-Drs. 16/1435 S. 92). Schließlich stellen die Gesetzesmaterialien klar, dass von dem Untergebrachten nur diejenigen Kosten erhoben werden können, die ihm auch außerhalb der Anstalt entstünden. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen – wie hier – fallen darunter aber gerade nicht.“

Bei solchen Sachverhalten frage ich mich immer, ob wir eigentlich nichts anderes zu tun haben und habe nicht übel Lust, die Kosten – es kann sich m.E. ja wohl nur um Minimalbeträge handeln – an die Justizkasse zu überweisen. Dann wäre das Problem gelöst.

 

 

Kein USB-Anschluss im Strafvollzug

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Ein Gefangener in Hessen wurde im Jahre 2010 vorübergehend in die JVA A verlegt worden. Dort ist ihm auf seinen entsprechenden Antrag  der Kauf und Besitz eines LCD-TV-Gerätes mit USB und SD-Memory-Card-Anschluss genehmigt worden. Anschließend schaffte er sich ein solches Gerät an. Nach seiner Rückverlegung in die JVA B beantragte er die Aushändigung des Gerätes. In dem TV-Geräte betreffenden Antragsformular der JVA heißt es dazu, dass Ergänzungsgeräte wie z.B. Zusatzlautsprecher, Geräte mit Aufnahmefunktion (Festplatte), externe DVBT-Empfänger nicht zugelassen sind und USB-Anschlüsse abgeklemmt werden. Diesen Passus strich der Gefangene aus dem von ihm unterzeichneten Antrag. Die JVA baute gleichwohl die USB/SD Aufnahmevorrichtung wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten aus und versiegelte die Öffnung. In diesem Zustand wurde dem Gefangenen das TV-Gerät ausgehändigt. Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.04.2013 – 3 Ws 87/13 StVollz dazu ausgeführt, dass der Besitz eines Fernsehgerätes mit USB- und/oder SD-Memory-Card-Anschlüssen durch einen Gefangenen in seinem Haftraum Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ; der Gefahr eines unkontrollierten Datenaustausches könn mit zumutbarem Kontrollaufwand (etwa Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse) seitens der Anstalt nicht begegnet werden. Sie dürfe daher  die Genehmigung vom Ausbau der Anschlüsse abhängig machen. Der Gefangene könne sich auch nicht auf das Bestehen eines Vertrauens- oder Bestandsschutzes berufen, wenn ihm unter Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG der Erwerb und Besitzes des Gerätes durch eine andere Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Auflage, die Anschlüsse zu verplomben, genehmigt worden sei.