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Das Fahrtenbuch und der Fuhrpark des häuslichen Pflegedienstes

Über die Ticker gelaufen ist vor einigen Tagen die PM des VG Berlin v. 27.05.2011 – zum VG Berlin, Urt. v. 05.04.2011 – 11 K 128.11, in dem es um die Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark eines häuslichen Pflegedienstes ging. Das Fahrtenbuch für einen „Fuhrpark“ ist ja immer so ein Problem. In der PM heißt es:

Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das sich gegen eine solche Auflage gewehrt hatte.

Die Klägerin betreibt einen häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst mit einem Fuhrpark hochwertiger Fahrzeuge. Zwischen März 2010 und September 2010 wurden mit dreien der Fahrzeuge (Daimler Chrysler ML 320, Daimler Chrysler GL 320, Land Rover Discovery) vier erhebliche Geschwindigkeitsverstöße (bis zu 50 km/h über dem zulässigen Wert auf Bundesautobahnen) begangen. Die Fahrer konnten jeweils nicht ermittelt werden, nachdem die Inhaberin der Firma entweder keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht oder aber angegeben hatte, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland. Die Klägerin rügte insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der daraufhin verfügten, alle Fahrzeuge umfassenden Fahrtenbuchauflage.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Auflage demgegenüber für rechtmäßig. Vier erhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 ½ Monaten rechtfertigen ohne Weiteres die getroffenen Maßnahmen. Die Klägerin habe jede Kooperation kategorisch verweigert, um die ihr offensichtlich bekannten Tatzeitfahrer vor einer Ahndung des grob verkehrswidrigen Verkehrsverhaltens zu schützen. Es sei unglaubhaft, dass die Geschäftsführung von den Fernfahrten mit derart hochwertigen Premiumfahrzeugen keine Kenntnis gehabt haben solle. Die Maßnahme sei trotz fehlender Angaben zu konkreten Fahrzeugen auch hinreichend bestimmt, da die Klägerin wisse, welche Autos auf sie zugelassen seien. Da die Klägerin die Fahrzeuge in der Vergangenheit häufig ausgewechselt habe, müsse der Beklagte die Möglichkeit haben, diese Änderungen durch Fahrtenbuchauflage in einem Bescheid zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand zu prüfen und jeweils durch neue Bescheide zu reagieren.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.“

Fahrtenbuchauflage: Nichts Besonderes

An sich nichts Besonderes (mehr), aber eine Meldung dann doch noch wert. Das VG Berlin, Urt. v. 09.02.21011 – 11 K 459.10 sagt:

„Einer Fahrtenbuchauflage kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Aufzeichnungen des fließenden Verkehrs nicht entgegengehalten werden, wenn der festgestellte Verkehrsverstoß tatsächlich auf einer verdachtsabhängig gefertigten Messung beruht. Davon ist auszugehen, wenn die Messung mit dem standardisierten Messverfahren des Leivtec XV2 durchgeführt worden ist, das bereits langjährig in polizeilichem Einsatz befindlich ist und ausschließlich zur Fertigung verdachtsabhängiger Aufnahmen genutzt werden kann.“

Da war doch mal was? Ja sicher: 2 BvR 941/08, inzwischen aber auch kein Knaller mehr.