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„Fahrradhelm – mit oder ohne? “ Wenn ohne: Mitverschulden?

FahrradhelmFür mich als Münsteraner ist das OLG Celle, Urt. v. 12. 2. 2014 – 14 U 113/13 – von Bedeutung, Daher mal außer der Reihe in der Woche Zivilrecht. Warum? Nun, es geht in dem Urteil um eine Frage, die für Fahrradfahrer von erheblicher Bedeutung ist, und davon haben wir in Münster ja eine Menge. Im Streit war die noch immer nicht geklärte Frage: Trifft den Fahrradfahrer, der keinen Fahrradhelm getragen hat, bei einem Unfall ein Mitverschulden hinsichtlich erlittener Verletzungen? Die Frage ist ja im vorigen Jahr im Sommer vom OLG Schleswig im OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 – bejaht worden (vgl. dazu: “Helmpflicht durch die Hintertür”? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…). Das OLG Celle sieht es jetzt für den „normalen Radfahrer“ anders:

„d) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Erstgerichts, den Kläger treffe an der Entstehung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen wegen Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB, durch das sich seine Ersatzforderung mindere.

aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der – wenn er zu bejahen wäre – bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.

Unter dieser Maßgabe ist ein Radfahrer aus Eigenschutzgesichtspunkten daher nur gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht (Saarländische OLG, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 4 U 80/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2007, NJW 2007, 3075 ff.).

Hieran vermag nach Auffassung des Senats auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. Juni 2013 (Az. 7 U 11/12) nichts zu ändern. Zutreffend ist zwar, dass – wie dort ausgeführt – Radfahrer heutzutage auch im täglichen Straßenverkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt sind. Der vorliegende Fall belegt jedoch geradezu exemplarisch, dass entsprechend schwerwiegende Verletzungen auch unabhängig von der Dichte des Straßenverkehrs auf vergleichsweise ruhigen Seitenstraßen eintreten können, sodass mithin die Zunahme der Verkehrsdichte allein nicht als Argument für einen Sorgfaltspflichtverstoß gegen sich selbst für den Fall des Unterlassens des Tragens eines Schutzhelms herangezogen werden kann.

Richtig ist auch, worauf das Oberlandesgericht Schleswig ebenfalls abstellt, dass die von der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( a. a. O.), vorgenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Radfahrern – nämlich denjenigen das Fahrrad lediglich als Fortbewegungsmittel nutzenden einerseits sowie den sportlich ambitionierten Fahrern andererseits – durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten kann, zumal aufgrund der technischen Entwicklung auch mit solchen Fahrrädern, bei denen es sich nicht um Rennräder handelt, hohe Geschwindigkeiten erzielt werden können. Gleichwohl vermag jedoch eine solche Differenzierung, die auf eine Einzelfallbetrachtung hinausläuft, den tatsächlichen Verhältnissen im Straßenverkehr am besten gerecht zu werden.

Dabei mag, wie das Oberlandesgericht Schleswig ausführt, zwar das Tragen von Sturzhelmen bei Fahrradfahrern heutzutage bereits mehr verbreitet sein als noch vor einigen Jahren. Eine solche allgemeine Verkehrsauffassung hat der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag allerdings noch 2012 nicht festzustellen vermocht (Scholten, Aktuelles und Bekanntes zum Mitverschulden im Straßenverkehr, DAR Extra 2013, 748, 749 unter Verweis auf Verhandlungen des 50. Verkehrsgerichtstages, AK II, Hamburg 2012). Nach den regelmäßigen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) waren im Jahr 2011 lediglich 11 % und im Jahr 2012 13 % der Fahrradfahrer innerorts mit Helm unterwegs (Scholten, a. a. O., unter Verweis auf BAST, Forschung kompakt, Nr. 06/13: Gurte, Kindersitze, Helme und Schutzkleidung – 2012). Mithin zeigt sich gerade im täglichen Straßenbild, dass die weit überwiegende Zahl von Fahrradfahrern – und dies dürften insbesondere die weniger dem sportlich ambitionierten Personenkreis, als mehr dem der „Alltagsfahrer“, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen, zuzurechnenden sein – eben keinen Helm benutzen. Diesen Personen grundsätzlich im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden ausschließlich infolge des Nichttragens eines Helms anzulasten, ohne dass sie durch ihre Fahrweise zu dem Unfall Anlass gegeben hätten, erscheint dem Senat unangemessen. Hierauf würde allerdings die vom Oberlandesgericht Schleswig vertretene Auffassung hinauslaufen, obwohl auch weiterhin keine gesetzlich geregelte und bußgeldbewehrte Verpflichtung für Fahrradfahrer, selbst für Nutzer bestimmter Arten von E-Bikes, die nicht der Bestimmung des § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO unterfallen, zur Nutzung eines Sturzhelms besteht.

Das OLG Celle hat die Revision zugelassen. Vielleicht bekommen wir in der Frage ja dann jetzt bald eine Entscheidung des BGH. Die Helmhersteller wird es vielleicht freuen 🙂 .

Wie sicher kann der sechsjährige Conrad Fahrrad fahren?

Der OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2103 – 9 U 202/12 – ein nach § 522 ZPO ergangener Hinweisbeschluss – setzt sich mit der Aufsichtspflicht von Eltern  für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt, auseinander. Dem Verfahren liegt ein Fahrradunfall zugrunde, bei dem die bei der Klägerin versicherte Frau C durch den Sohn der Beklagten widerrechtlich verletzt worden ist. Der Sohn der Beklagten war bei der Ausfahrt von dem Hofgelände mit seinem Fahrrad auf den unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Radweg geraten und dort mit der geschädigten Radfahrerin Frau C kollidiert, wodurch diese zu Schaden gekommen ist.

Das OLG hat eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneint.

Mangels anderweitiger Feststellungen des Landgerichts ist für die Prüfung des Maßes der Aufsichtspflicht in der Person Conrads von einem normal entwickelten Kind im Alter von 6 Jahren und einem Monat auszugehen.

Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Allein die Tatsache, dass D ohne ständige Beaufsichtigung durch die Beklagten den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung nicht zu begründen. Denn die Beklagte zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO in erster Instanz zur Überzeugung des erkennenden Richters dargelegt, dass D das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher habe fahren können. D sei auch entsprechend angewiesen worden, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Straße fernzubleiben. Davon, dass D sich an die ihm erteilten Anweisungen gehalten habe, habe sie sich überzeugen können, wenn D seine „Touren“ gemacht habe, was ca. 6 mal täglich vorgekommen sei, insbesondere an Samstagen. Soweit die Klägerin mutmaßt, Kinder in Conrads Alter neigten grundsätzlich dazu, Kurven großzügig zu nehmen, bleibt dies eine Mutmaßung, die durch das Ergebnis der Anhörung der Beklagten zu 1) widerlegt ist.

Über das zu keiner Beanstandung Anlass gebende Fahrverhalten ihres Sohnes konnte sich die Beklagte zu 1) auch anlässlich der gemeinsamen Fahrten zum Kindergarten einen zuverlässigen Überblick verschaffen. Auch in diesem Zusammenhang habe die Beklagte zu 1) D stets ermahnt, Kurven vorsichtig zu durchfahren. Dass die Beklagte zu 1) D auf dem Weg zum Kindergarten beleitet hat, gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass zu der Vermutung, D beherrsche sein Fahrrad im Straßenverkehr nicht sicher. Die Begleitung durch die Beklagte zu 1) ist nicht Ausdruck einer zwingend erforderlichen ständigen Begleitung. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, ob D auf dem Weg zum Kindergarten Straßen – gegebenenfalls an besonders gefährlichen Stellen – überqueren oder sonstige für Kinder in seinem Alter nicht oder nur schwierig zu überschauende Verkehrssituationen meistern musste, entspricht die Begleitung eines 6-jährigen Kindes zum Kindergarten durch die Mutter der Üblichkeit und diente der weiteren Schulung des Kindes. Demgegenüber sind die Verhältnisse vor dem elterlichen Haus übersichtlich und D seit Jahren bekannt. Eine gesteigerte Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – daraus, dass nach ihrer Auffassung die Hofeinfahrt für den Verkehr auf dem Radweg nicht erkennbar ist und daher Radfahrer nicht mit aus der Hofeinfahrt kommenden Fahrzeugen rechneten.

Ach so: Der Fall spielt in Münster 😉 :-).

 

Der Auffahrunfall des Radfahrers

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Ja, das gibt es, den Auffahrunfall des Radfahrers, im Grunde also ein Verstoß gegen § 4 StVO. Der hat jetzt vor kurzem das OLG Koblenz beschäftigt. Im OLG Koblenz, Urt. v. 24.10.2012 – 5 U 583/12 heißt es dazu:

1. Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 14 Km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte.

Und im Urteil dann zur Abwägung:

„Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; BGH VersR 1998, 474, 475). Es kommt also für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen auch zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss. Unter dem Aspekt der Mitverursachung ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten dann möglich, wenn die wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass sein Verursachungsbeitrag derart überwiegt, dass das Fehlverhalten der Gegenseite nicht nennenswert in’s Gewicht fällt. So liegt es hier, wenn man – wie von der Berufungserwiderung ausdrücklich gefordert – der Unfallschilderung des Zeugen M. folgt. Ebenso wie er jede Eigengefährdung vermeiden konnte, indem er sein Rad aus der mäßigen Geschwindigkeit von 14 km/h zum Stillstand abbremste, hätte der Erblasser bei gebotener Aufmerksamkeit den Aufprall gegen das stehende Rad des Zeugen M. vermeiden können.“

Zusammenstoß 14-jähriger Radfahrer/erwachsener Fußgänger – wer haftet wie?

Mal ein wenig Zivilrecht: Ein Zusammenstoß zwischen einem 14-jährigen Radfahrer und einem Fußgänger, der „blindlings“ die Fahrbahn betreten hat, hat das OLG Saarbrücken beschäftigt mit der Frage, wer haftet wie? Das OLG Saarland, Urt. v. 29.11.2011 – 4 U 3/11 – 2 – sagt: Wenn ein 14-jähriger Radfahrer auf einem innerstädtischen Radweg mit einem Fußgänger zusammenstößt, der unter Missachtung des Verkehrs gewissermaßen „blindlings“ die Fahrbahn betritt, so tritt ein eventuelles Verschulden des Radfahrers, das darin bestehen könnte, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, spätestens auf der Ebene der Haftungsabwägung nach § 254 BGB vollständig hinter das grobe Verschulden des erwachsenen Verkehrsteilnehmers zurück. Denn ein Fußgänger muss bedacht sein, nicht auf die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Er darf die Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet.

Wie eng muss ich mein Kind beim Fahrradfahren überwachen – Entlastungsbeweis beim Fahrradunfall?

Dann machen wir heute mal einen „Zivilrechtstag“ und weisen dann jetzt auf das OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2011 – 5 U 433/11 hin. Das behandelt den Entlastungsbeweis des Aufsichtspflichtigen beim Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes. Dazu folgende Leitsätze:

  1. „Ein 5 – jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kindes muss nicht derart eng überwacht werden,  dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
  2. Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.
  3. Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde (Abgrenzung zu OLG Koblenz in NJW -RR 2011, 1002).“