Mal ein wenig Zivilrecht: Ein Zusammenstoß zwischen einem 14-jährigen Radfahrer und einem Fußgänger, der „blindlings“ die Fahrbahn betreten hat, hat das OLG Saarbrücken beschäftigt mit der Frage, wer haftet wie? Das OLG Saarland, Urt. v. 29.11.2011 – 4 U 3/11 – 2 – sagt: Wenn ein 14-jähriger Radfahrer auf einem innerstädtischen Radweg mit einem Fußgänger zusammenstößt, der unter Missachtung des Verkehrs gewissermaßen „blindlings“ die Fahrbahn betritt, so tritt ein eventuelles Verschulden des Radfahrers, das darin bestehen könnte, eine Gefahrensituation nicht rechtzeitig erkannt zu haben, spätestens auf der Ebene der Haftungsabwägung nach § 254 BGB vollständig hinter das grobe Verschulden des erwachsenen Verkehrsteilnehmers zurück. Denn ein Fußgänger muss bedacht sein, nicht auf die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Er darf die Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet.