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Hast du eine schwedische Fahrerlaubnis, ja oder nein? Darum muss man sich selbst kümmern….

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Für mich sind die mit der/einer ausländischen Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen inzwischen unüberschaubar, das Dickicht/das Gestrüpp kann man m.E. kaum noch durchdringen, wenn es darum geht: Hat der Betroffene nun eine ausländische Fahrerlaubnis, die ggf. hier in der BUndesrepublik anerkannt werden muss. Um die Frage ging es auch im VGH Bayern, Beschl. v. 28.04.2015 – 11 ZB 15.220, und zwar mal nicht bezogen auf eine polnische oder tschechische Fahrerlaubnis, sondern bezogen auf eine schwedische. Nachdem dem Kläger hier in der Bundesrepublik in mehreren Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden war, hatte er beantragt, ihm das Recht zu erteilen, von (s)seiner schwedischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte dem zuständigen Landratsamt u.a. ein Schreiben der schwedischen zentralen Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ vom 25. 08. 2011. Darin wurde mitgeteilt, der Kläger besitze keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Er könne diese aber unter erleichterten Bedingungen erwerben, wenn er seinen Wohnsitz in Schweden habe. Die Anerkennung wurde versagt. Dagagen hat der Kläger Klage erhoeben. Im Verfahren gin es dann um die Richtigkeit dieser Auskunft:

„a) Den Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der schwedischen Fahrerlaubnis in Gestalt des am 6. Januar 2007 ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht über eine gültige EU-Fahrerlaubnis verfügt. Nach § 28 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich geeignet ist, eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zu vermitteln. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die nunmehr zuständige schwedische zentrale Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ hat mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilt, dass der Kläger keine gültige schwedische Fahrerlaubnis besitzt.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auskunft sei unzutreffend und er verfüge über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis, so fehlt es dafür an einem von ihm beizubringenden Nachweis. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, § 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Kläger über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Klägers, die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Klägers und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt.“

Was schert mich eine 10 Jahre alte Trunkenheitsfahrt? Oh, ggf. eine ganze Menge….

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Eine ganz interessante Konstellation aus dem Fahrerlaubnisrecht behandelt der VG Würzburg, Beschl. v. 27.02.2015 – W 6 S 15.119. Im Verfahren ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.
Der betroffene Kraftfahrer war vom AG Kitzingen am 16.02.2004 wegen einer Trunkenheitsfahrt – BAK 1,75 Promille – verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis war entzogen worden. Am 18.06.2009 wurde sie wieder erteilt. Am 15.06.2014 führte der Kraftfahrer dann ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Mit Schreiben vom 21.10.2014 forderte die Verwaltungsbehörde ihn erfolglos auf, bis spätestens 21.12.2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als das nicht geschah, ist ihm mit Bescheid vom 30.01.2015 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Darum, vor allem um die sofortige Vollziehung, ging es im Verfahren.

Und? Kein Erfolg für den Kraftfahrzeugführer: Denn:

 „Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, ergibt sich hier aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, da wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat sowohl am 17. November 2003 als auch am 15. Juni 2014 unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die erste Alkoholfahrt wurde strafrechtlich, die zweite Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Gutachtensbeibringung bereits nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG zwingend vorgeschrieben ist. Ein Ermessen besteht weder im Rahmen der Gutachtensaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV noch im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 -; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 -; B.v. 28.7.2011 – 11 ZB 11.797 -; OVG NRW, B.v. 25.10.2013 – 16 B 856/13 -.

Die lange Dauer zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten vom 17. November 2003 bis 15. Juni 2014 von über 10 1/2 Jahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung und der nachfolgenden Fahrerlaubnisentziehung, da die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 noch verwertbar ist. Denn wenn ein Verkehrsverstoß – wie hier – zu einer wiederholt registerpflichtigen Handlung führt, regelt sich dessen Fahreignungsrelevanz nach den für dieses Register geltende Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassbezogene Sachverhalt danach verwertbar, ist für eine zusätzlich einzelfallbezogene Prüfung kein Raum. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können mehrere Jahre liegen, solange wie hier keine Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. OVG NRW, B.v. 27.11.2013 – 16 B 1031/13 – NZV 2014, 543; B.v. 25.10.2013 – 16 B 856/13 – […]; BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – […]; B.v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620 – […]; B.v. 6.9.2007 – 11 CS 07 480 und 11 CE 07.481 – […]; B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – […]; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.5.2012 – 3 B 65/11 – Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2). In der Rechtsprechung wurden sogar noch deutlich längere Zeiträume als 10 Jahre zwischen zwei relevanten Alkoholfahrten akzeptiert, ohne dass sie einer Gutachtensaufforderung entgegenstanden, so etwa 12 Jahre (BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 -) oder 13 Jahre (VG Bayreuth, U.v. 13.12.2011 – B 1 K 10.772 -).

Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal neue Umstände hinzugetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 13.2562 – ; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – ; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 – 3 B 18/08 – VRR 2008, 403).

Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a.F. ….“

Mit 95 noch am Steuer? – Wohl besser nicht….

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

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Es mehren sich m.E. die Entscheidungen, in denen sich die VG mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beim älteren Mensch/Senior befassen müssen (vgl. dazu u.a. der OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14  und dazu: Senoirentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern…. und der VG Stade, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 B 1544/14 und dazu: Und nochmals “Seniorentag”: “Nicht spurtreu”, Schlagenlinien oder über die Straße irren?). Mit der Problematik der Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins wegen Kraftfahrungeeignetheit des Fahrzeugführers aufgrund des hohen Alters musste sich jetzt auch das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2015 – 4 L 484/15. In dem Verfahren ging es um einen 95-jährigen, der nach einem Vorfall, bei dem er beim Rückwärts-Ausparken aus einer Parkbox den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes eingelegt hatte und dann mit seinem Fuß vom Bremspedal abgerutscht war, zu einer 30-minütigen Fahrprobe aufgefordert worden war, bei der dann aber gar nichts (mehr) klappte.Das führte dann zur Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Selbst auf die Gefahr hin, dass ich mir hier den Unwillen mitlesender „Senioren“ zuziehe: Wenn das VG feststellt:

„In dem Gutachten wurden die einzelnen Fehlverhalten, wie z.B. ein dreimaliges Nichtbeachten der Regelung „Rechts vor Links“ und ein zweimaliges Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben. Der Gutachter hat zudem die einzelnen Verkehrsverstöße detailliert beschrieben und u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller bei einer Rechts-vor-links-Situation trotz fehlender Sicht auf den Querverkehr keine Reaktion gezeigt habe. Im Bereich eines Fußgängerüberweges sowie einer Baustelle sei er deutlich zu schnell gefahren. Bei dem Auffahren auf die Autobahn sei er zögerlich und unsicher gewesen. Der Gutachter führt unter der Rubrik „Orientierende Beobachtung“ aus, dass der Antragsteller Verkehrssituationen oder Verkehrsschilder nicht wahrnehme und dass sein Orientierungsverhalten eingeschränkt sei. Auch habe er sich bei einem Links-Abbiege-Vorgang so auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs eingeordnet, dass der begleitende Fahrlehrer aufgrund des nahenden Gegenverkehrs habe eingreifen und das Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite habe lenken müssen. Zudem sei eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den linken Außenspiegel und den Innenspiegel nur ansatzweise zu erkennen gewesen.“

muss man m.E. dem VG Recht geben, wenn es dem 95-jährigen Kraftfahrzuegführer die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges abspricht.

Ich hoffe, dass ich in dem Alter so vernünftig bin, nicht mehr selbst zu fahren bzw. noch besser: Die Fahrerlaubnis vorher zurückgeben.

Ich überprüfe mal ein Sprichwort: Sich regen, bringt Segen.

© B. Wylezich - Fotolia.com

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Die Kollegin Rueber hat in ihrem Blog: Strafverfahren – in Koblenz und anderswo die Rubrik/lockere Reihe: „Wir überprüfen Sprichwörter…“. Die will ich jetzt nicht abkupfern, aber – die Kollegin wird es mir anchsehen: Das Sprichwort: Sich regen, bringt Segen“, passt m.E. ganz gut zum AG Tiergarten, Urt. v. 20.02.2015 – (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14), das mit der Kollege, der es „erstritten“ hat, übersandt hat (dafür herzlichen Dank). Im Verfahren ging es (mal wieder) um eine Trunkenheitsfahrt/fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung mit 1,53 Promille (immerhin). Die damit zusammenhängenden Fragen waren auch „unstreitig“, beim AG ist es nur noch um die Rechtsfolgen gegangen. Und da hat der Angeklagte „Glück gehabt“ Denn er hatte – wahrscheinlich auf guten anwaltlichen Rat seines Verteidigers – die Zeit bis zu Hauptverhandlung genutzt und erfolgreich an einer mehrmonatige Verkehrstherapie teilgenommen. Ergebnis: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Begründung:

„Die in der Hauptverhandlung entscheidende Frage war, ob der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt immer noch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war oder nicht. Im Ergebnis des Hauptverhandlungstermins stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht mehr feststellbar war. Dieser hat die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei dem Verkehrspsychologen und Suchtberater pp. durchzuführen. Dieser ist in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Das Gericht vermochte sich insofern von der Ernsthaftigkeit und vom Gewicht der durchgeführten Therapie für den Angeklagten selbst ein Bild zu verschaffen. Der sachverständige Zeuge ppp. hat glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte nunmehr seit Juni 2014 abstinent sei. Seine Fähigkeit zur Selbstreflektion sei selten und ungewöhnlich. Zeichen für einen bestehenden Alkoholismus bestehen nicht.

Nach dem in Hauptverhandlung von dem Angeklagten selbst gewonnenen Eindruck und angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen ppp. sowie in Anbetracht der nicht unerheblich langen Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins des Angeklagten vermochte das Gericht jedenfalls zum Urteilszeitpunkt keine charakterliche Ungeeignetheit des selben mehr festzustellen. Zur nachträglichen Ahndung erschien vielmehr die Verhängung eines 3monatigen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als ausreichend. Dieses war zum Urteilszeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vollstreckt, sodass der Führerschein dem Angeklagten zurückgereicht werden konnte.“

Die „Fleppe“ ist also am Ende der Hauptverhandlung „zurückgereicht“ worden. Schöner Erfolg. „Sich regen, bringt eben Segen“ 🙂 🙂 .

Und nochmals „Seniorentag“: „Nicht spurtreu“, Schlagenlinien oder über die Straße irren?

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Nach dem OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14  und dazu: Senoirentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern…. hier dann die zweite Entscheidung zu der Problematik, nämlich den VG Stade, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 B 1544/14. In dem Verfahren ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller mehrfach im Straßenverkehr, vor allem durch „nicht spurtreues Fahren“ auffällig geworden war. Der Antragsteller hat eine Fahrprobe abgelegt, die zu folgendem Ergebnis geführt hat:

Am 16. Juni 2014 legte der Antragsteller eine Fahrprobe ab. Hierüber erstellte der Prüfer vom TÜV Nord ein Eignungsgutachten. Die Fahrprobe habe eine Stunde und dreißig Minuten gedauert. Der Antragsteller habe sich hierauf nach eigenen Angaben mit 30 Fahrstunden bei einem Fahrlehrer vorbereitet. Unter dem Punkt „Beachtung der Verkehrsregeln“ stellt das Gutachten fest: „Nicht ausreichend. Zweimaliges Übersehen von Einmündungen mit der Vorfahrtsregel ,rechts vor links‘“. Unter dem Punkt „Beachtung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ heißt es im Gutachten: „Nicht ausreichend. Herr N. fährt nicht spurtreu. Beim Geradeausfahren zeitweise sehr weit rechts an der Fahrbahnbegrenzung, dann wieder sehr weit links bis zur Mittellinie. Beim Fahrstreifenwechsel nach links wird über vorgelagerte Sperrflächen gefahren. Außerorts wurde das Verkehrszeichen 274 (zul. Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h nicht beachtet. Eingriff bei v=95 km/h.“ Unter dem Punkt „Reaktionen in kritischen Situationen“ heißt es im Gutachten: „Vorfahrtsverletzung. Bei 2x Linksabbiegen werden vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht beachtet“. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest: „Aufgrund der von Herrn N. gezeigten Leistungen kann der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Fz der Gruppe I) zu genehmigen nicht befürwortet werden. Innerhalb einer Fahrerlaubnisprüfung wäre die Prüfung mehrere Male mit einem negativen Ergebnis beendet bzw. abgebrochen worden.“

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen. Es ging nun um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dafür hat das VG keinen Anlass gesehen. Dabei stellt es maßgeblich auf die vom Antragsteller abgelegten Fahrproben ab:

„Die mangelnde Eignung des Antragstellers ergibt sich – neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr – unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Antragsteller während beider Fahrproben begangen hat. Bereits einzelne der von den Prüfern dokumentierten Fahrfehler lassen darauf schließen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage war, altersbedingte Defizite durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen auszugleichen.

Besonders gravierend erscheint, dass der Antragsteller in der ersten Fahrprobe nicht in der Lage war, das nicht spurtreue Fahren abzustellen, obwohl er sich in der Prüfungssituation befand und ihm bekannt war, dass dies der – bislang – hauptsächliche Kritikpunkt an seiner Fahrweise war. Selbst wenn es ihm in einer zweiten Fahrprobe gelang, „grundsätzlich“ spurtreu zu fahren, so überfuhr er doch in dieser Probe wiederholt in Linkskurven die Fahrbahnmitte. Dass auch andere Verkehrsteilnehmer teilweise Linkskurven „schneiden“, worauf der Antragsteller hinweist, ändert nichts an dem erheblichen Gefährdungspotential dieses klar verkehrswidrigen Fahrmanövers. Anzumerken ist auch, dass eine Verkehrsgefahr nicht erst dann entsteht, wenn das Fahrzeug die Fahrspur insgesamt verlässt, wie der Antragsteller offenbar meint. Gerät ein Fahrzeug auch nur mit einer Reifenbreite in die Fahrspur des Gegenverkehrs, kann dies tödliche Verkehrsunfälle verursachen. Dieses Manöver ist auch dann nicht zulässig, wenn der Fahrer sich vergewissert, dass kein Verkehr auf der Gegenspur herrscht, wie der Antragsteller es getan haben will. Außerhalb der Fahrproben hat der Antragsteller sich im Übrigen nicht stets vergewissert, dass kein Gegenverkehr nahte, bevor er über seine Spur hinausfuhr. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Schilderungen des POK P.

Die übrigen gezeigten Fahrfehler in den Proben begründen ebenfalls Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Dies gilt insbesondere für das Linksabbiegen unter Missachtung der Vorfahrt, welches der Antragsteller offenbar nicht bestreitet.“

Nun, „nicht spurtreues Fahren“ ist eine in meinen Augen recht gelinde Umschreibung des Fahrverhaltens…. Die Fahrweise erinnert eher an ein über die Straße Irren.