Schlagwort-Archive: EuGH

EuGH zum ausländischen Führerschein – Rechtssache Hofmann

Na, ich will es mal versuchen, mich zum ausländischen Führerschein zu äußern – und hoffe es gelingt :-).

Das lang oder länger erwartete Urt. des EuGH v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10 in der Rechtssache Hofmann äußert sich erneut zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, und zwar zu den ab 19.02.01.2009  erteilten EU-Fahrerlaubnisse, das ist der zeitliche Beginn des Geltungsbereichs der 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Nach Auffassung des EuGH gelten die zur 2. EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) aufgestellten Grundsätze auch im zeitlichen Geltungsbereich der 3. Führerscheinrichtlinie (20076/126/EG), d.h. für alle ab 19.1.2009 ausgestellten Führerscheine, unverändert fort. Die Änderung im Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 der Neuregelung (gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Vorgängerregelung) bedeute keine weiterreichende Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes. Die gegenseitige Anerkennungspflicht würde geradezu negiert, könnte ein Mitgliedstaat dem früheren Inhaber einer von ihm erteilten Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf Negativmaßnahmen dauerhaft die Anerkennung später im EU-Ausland erworbener Fahrerlaubnisse verweigern. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kann aber – so auch bisher schon – verweigert werden, wenn feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllt.

Damit wird sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl ändern müssen – so auch der Kollege Pießkalla im Mai-Heft von VRR.

EuGH zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

Von verschiedenen Bloglesern bin ich auf EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 – Akyüz – hingewiesen worden. Den Hinweis will ich dann vor dem beginnenden Wochenende noch weitergeben, und zwar

Die PM ist überschrieben:

Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte.“

Mal sehen, was das Urteil Neues bringt. Wenn doch die EuGH-Urteile nur nicht so schwierig zu lesen wären :-). Finde ich jedenfalls.

Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.

(Nichts) Neues aus Straßburg/vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis

Die Fragen des „Führerscheintourismus“ beschäftigen den EuGH immer wieder und immer noch. Nach seiner Rechtsprechung sind zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland inne hatte.

Darauf hat der EuGH jetzt in EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – C-184/10 noch einmal hingewiesen und die Klage einer Fahrerlaubnisinhaberin aus Bayern abgewiesen. Diese hatte ihre Fahrerlaubnis in der benachbarten Tschechischen Republik erworben, ohne dass sie dort tatsächlich einen Wohnsitz hatte. Allerdings war ihr die Fahrerlaubnis auch nicht in der Bundesrepublik entzogen worden, sondern es hatte sich um einen Ersterwerb gehandelt. Der EuGH hat jedoch am „Wohnsitzprinzip“ festgehalten.  Zwar müssten die EU-Staaten grds. die Fahrerlaubnis anderer Mitgliedstaaten anerkennen. Diese dürfe aber an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, sei die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen gewesen (vgl. § 28 Abs. 1, 4 FeV).

Also: Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.

Zu der Problematik vgl. auch noch:

Alle Jahre wieder: Ostern, aber auch der EuGH zur ausländischen FE

Ostern  ist – ebenso wie Weihnachten – alle Jahre wieder. Und alle Jahre wieder gibt es auch Entscheidungen des EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis, einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner.

Der EuGH, Beschl. v. 02. 12. 2010 – C-334/09 (Rechtssache Scheffler) musste dazu jetzt noch einmal Stellung nehmen. „Musste“ ist deshalb formuliert, weil man der Entscheidung des EuGH schon deutlich anmerkt, dass der EuGH dieses Problem und die damit zusammenhängenden Fragestellungen eigentlich „leid ist“. Denn der EuGH sagt erneut, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es deutschen Behörden verwehrt, die Nichteignung eines Führerscheinsinhabers aufgrund eines negativen Eignungsgutachtens festzustellen, wenn die Gründe für die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ausschließlich vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins zu sehen sind und kein Bezug zum Verhalten des Betroffenen nach der Erteilung des EU-Führerscheins besteht.

Der EuGH hatte auch schon früher ausgeführt, dass nur neue, nach der Erteilung der Fahrerlaubnis liegende Umstände geeignet seien, die Anerkennung ausländischer Führerscheine abzulehnen. Das hat er jetzt noch einmal klargestellt. Neu ist nur der vom EuGH nunmehr aufgestellte Grundsatz, dass auch nachträglich beigebrachte Eignungsgutachten Bezug auf Umstände haben müssen, die nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, um ggf. anerkennungsschädlich zu sein.