Am Gebührenfreitag heute zwei Entscheidungen, die sich mit Erstattungsfragen befassen. Zunächst dazu der AG Wuppertal, Beschl. v. 16.01.2019 – 26 OWi 723 Js 208/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bußgeldverfahren, in dem der Betroffene frei gesprochen worden ist. Die notwendigen Auslagen sind der Landeskasse auferlegt worden. Und die hat der Kollege Geißler aus Wuppertal, der mir die Entscheidung geschickt hat, geltend gemacht. Darunter waren auch die Kosten für ein privates Sachverstädnigengutachten. Das AG hat die festgesetzt:
„Ebenso wurden die geltend gemachten Gutachterkosten antragsgemäß berücksichtigt.
Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen — mögen sie auch die Verteidigung erleichtern — normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a Rn 16 mzwN aus der kasuistischen LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) Rspr. — auch zu dort angenommenen Ausnahmefällen). Denn die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen in sich vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung zunehmend steigerndem und formalisiertem Maße Einfluss nehmen kann (§§ 163a II, 219, 220, 244 111—VI StPO), wobei die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen im Bußgeldverfahren zwar deutlich gemindert sind (§§ 55 II 2, 77 II OWiG), dies aber am Ausgangspunkt der Überlegungen, dass nämlich das Verfahren ein Amtsermittlungsverfahren ist, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betr. günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 II StPO, 46 11 OWiG), nichts ändert.
Allerdings werden hiervon Ausnahmen anerkannt.
Dabei kann im Einzelfall eine Beauftragung auch vor der Hauptverhandlung dann notwendig im Sinne des Kostenerstattungsrechts sein, wenn der Betroffene mit einer (im Bußgeldverfahren erleichterten) Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 11 OWiG rechnen muss, dass das Gericht einer Beweisanregung nicht nachkommt und auf Grund der Kompliziertheit der Beweisthematik ein mündliches Gutachten eines ggf. von ihm selbst zu ladenden Sachverständigen ohne schriftliches Vorgutachten oder jedenfalls vorherige Einarbeitung in dem Fall nicht sinnvoll zu erstatten ist.
So liegt der Fall hier.
Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle, StV 2006, 32f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 30. 1. 2008 — 603 Qs Owi 28/08 — juris).
Die Gutachterkosten sind daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig.
Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes des privaten Sachverständigen ist entsprechend der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25. Januar 2007 — VII ZB 74/06 — (NJW 2007, 1532) das JVEG nicht direkt anwendbar. Die Stundensätze des JVEG sind jedoch als Richtlinie anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz um 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller. Diese Darlegungen sind mit Schriftsatz vom 19.12.2018 erfolgt. Das Gericht erachtet danach den in Ansatz gebrachten Stundensatz des privaten Sachverständigen als plausibel, mithin als erstattungsfähig. Auch der berechnete Auslagenersatz begegnet keinen Bedenken.“
Zwei Dinge:
- Ich bin davon überzeugt, dass die Staatskasse die Entscheidung nicht „schlucken“ wird. Sie wird Rechtsmittel einlegen. Wir werden davon also wahrscheinlich noch einmal hören.
- Aufruf an das Land NRW: Stellt doch Euren Justizbehörden aktuelle Literatur zur Verfügung. Dann müssen die nicht mit der 52. (!!) Auflage eines Kommentars arbeiten, von dme in diesem Jahr die 62. Auflage erscheinen wird. Unfassbar.