Heute dann der „Money-Day“. Und ich habe – zum Glück – noch/wieder zwei Entscheidungen, die ich vorstellen kann. Dann ist der Ordner wieder leer. Es sind allerdings zwei kostenrechtliche Entscheidungen.
Ich beginne mit dem AG Jever, Beschl. v. 27.07.2022 – 7 OWi 171/22 – zur Auslagenentscheidung im Bußgeldverfahren.
In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Betroffenen mit Anhörungsbogen vom 02.06.2022, dem Betroffenen zugegangen am 07.06.2022, rechtliches Gehör zu dem Vorwurf binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Anhörungsbogens gewährt. Bereits unter dem 10.06.2022 erliässt die Verwaltungsbehörde dann gegen den Betroffenen schon einen Bußgeldbescheid. Mit Email vom 14.06.2022 legte der Betroffene Einspruch ein und beantragt Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht nennt er mit Email vom 23.06.2022 den wahren Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt. Die Verwaltungsbehörde stellt dmam das Verfahren mit Bescheid vom 27.06.2022 gemäß § 47 Abs.1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden nicht der Staatskasse auferlegt.
Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Erfolg hatte:
„Der von dem Betroffenen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Die Kostenentscheidung vom 27.06.2022 ist dahingehend abzuändern, dass der Landkreis die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Der Bußgeldbescheid ist am 10.06.2022 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die dem Betroffenen in dem Anhörungsbogen vom 02.06.2022 gesetzte Stellungnahmefrist noch nicht abgelaufen. Ein Fall des § 109a Abs. 2 OWiG liegt nicht vor, denn der Betroffene hatte keine ausreichende Möglichkeit durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände den Erlass des Bußgeldbescheides und damit das Entstehen seiner Auslagen zu vermeiden.“
Na ja, wenn man als Verwaltungsbehörde zu schnell ist…..