Zum Auftakt des samstäglichen „Kessel Buntes“ zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – VI ZB 19/16 -, der in in einem zivilverfahrensrechtlichen Wiedereinsetzungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag ggf. ergänzt werden kann. Das hat der BGH – erneut – bejaht:
b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
aa) Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen kon-kreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wie-dereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 29. Januar 2002 – VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 7. März 2002 – IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 – XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9).
bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu den Umständen der Postaufgabe geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO)………..“
Damit kann dann der ein oder andere Wiedereinsetzungsantrag gerettet werden.