Schlagwort-Archive: Entschädigungsanspruch

StrEG II: Telefonkontakt zum Verteidiger während der Durchsuchung, oder: Entschädigung?

Bild von Stefan Kuhn auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2021 – I-11 U 41/20 – zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungklage, mit der ein Entschädigungsanspruch aus § 2 StrEG für aus Anlass einer strafprozessualen Durchsuchung entstandene Verteidigerkosten geltend gemacht wird. Der Beschuldigtre hatte während der Durchsuchung zu seinem Verteidiger telefonischen Kontakt aufgenommen. Nach Einstellung des Verfahrens macht er die entstandenen Kosten gegen die Landeskasse geltend, die sich natürlich heftig wehrt.

Hier dann nur die Ausführungen des OLG zur Begründetheit:

„2. In der Sache ist die Feststellungsklage nur teilweise begründet.

Der Feststellungsantrag ist allein insoweit begründet, als dass in ihm als Minus das Begehren des Klägers enthalten ist, die grundsätzliche Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihn von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidigerkosten freizustellen, wobei sich die Freistellungsverpflichtung des beklagten Landes auf die nach dem RVG abrechenbaren Gebühren und Auslagen beschränkt und auch hinsichtlich dieser, soweit mit ihnen nicht nur die Verteidigung des Klägers gegen die Durchsuchungsmaßnahme sondern auch dessen sonstige Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum abgegolten wird oder würde, nur auf den Anteil, der dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahrens 355 Js 1/17 (126) StA Bochum entspricht. Allein insoweit ist das Feststellungsbegehren des Klägers dem Grunde nach aus §§ 2 und 7 StrEG begründet. Wegen seines darüber hinausgehenden Feststellungsbegehrens ist die Klage unbegründet.

a) Aufgrund der vom Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 24.07.2018 (64 GS 2430/18 (355 Js 1/7) getroffenen Grundentscheidung, welche seit dem 09.08.2018 rechtskräftig ist, steht mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass der Kläger für die am 24.10.2017 bei ihm durchgeführte Durchsuchungsmaßnahme, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG eine andere Strafverfolgungsmaßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 StrEG darstellt, für etwaige von ihm durch den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme erlittene Vermögensschäden aus der Staatskasse zu entschädigen ist (vgl. Meyer, a.a.O. Vorbem. §§ 10-13 Rn. 5).

Aus den bereits oben unter C. 1. B) cc) (3) dargelegten Gründen ist vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt und nachgewiesen worden, dass durch die während der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte telefonische Kontaktierung von Rechtsanwalt P zu seinen Lasten infolge der Durchsuchungsmaßnahme Verteidigerkosten entstanden sind. Diese stellen einen nach § 7 StrEG erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren am 04.04.2018 von der Staatsanwaltschaft Bochum nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung für diesen Fall die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76 – Rz. 12 juris).

Allerdings kann der Kläger nach den §§ 2 und 7 StrEG für seine Verteidigerkosten vom beklagten Land nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine etwaig vereinbarte höhere Anwaltsvergütung ist nach diesen Vorschriften nicht zu entschädigen (BGH, a.a.O. – Rz. 36 bis 38). Auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen können vom Kläger, soweit mit ihnen nicht nur die vom Verteidiger im Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme entfalteten Tätigkeiten, sondern zugleich auch die von ihm vor und/oder nach der Durchsuchungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum entfalteten Tätigkeiten pauschal abgegolten werden, nicht in voller Höhe erstattet verlangt werden. Für diese Gebühren und Auslagen, zu denen auch die vom Kläger auf Seite 5 der Berufungsbegründung vom 17.04.2020 genannten Gebührentatbestände und Auslagen gehören dürften, steht dem Kläger allein eine anteilige Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum durch P entspricht (BGH, a.a.O. – Rz. 39). Entsprechend war der Feststellungsausspruch inhaltlich zu beschränken.

b) Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen das beklagte Land weder ein weitergehender Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen der ihm durch die Durchsuchungsmaßnahme bereits entstandenen Verteidigerkosten, noch ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen „noch entstehenden Verteidigungsauslagen“ und „sonstigen Vermögensschäden“ zu.

Hinsichtlich der dem Kläger durch die Durchsuchungsmaßnahme bereits entstandenen Verteidigerkosten ist die Entschädigungspflicht des beklagten Landes aus §§ 2 und 7 StrEG aus den bereits vorstehend unter Ziffer 1 genannten Grunde dem Grunde nach auf dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang beschränkt. Ein Entschädigungsanspruch aus § 2 und 7 StrEG wegen der im Feststellungsantrag des Klägers genannten „noch entstehenden Verteidigungsauslagen“ und „sonstigen Vermögensschäden“ scheitert hingegen bereits daran, dass solche vom Kläger im Justizverwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurden und es damit ihrer wegen bereits an der für die Zulässigkeit des Betragsverfahrens erforderlichen Durchführung des Justizverwaltungsverfahrens fehlt (vgl. dazu: Meyer, a.a.O. § 13 Rn. 15).

Dem Kläger stehen insoweit auch keine weitergehenden Ansprüche aus den von ihm mit der Berufung ausdrücklich weiterverfolgten, aber nicht näher bezeichneten „konkurrierenden“ Anspruchsgrundlagen zu. Als solche käme vorliegend allenfalls § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Allerdings scheitert ein Amtshaftungsanspruch vorliegend bereits an dem Fehlen einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes. Denn es ist weder vom Kläger dargelegt worden, noch sonst ersichtlich, weshalb die bei ihm am 24.10.2017 durchgeführte Durchsuchungsmaßnahme rechtswidrig und damit amtspflichtwidrig sein sollte. Eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes könnte vorliegend allenfalls darin zu sehen sein, dass die von der Generalstaatsanwältin in Hamm im Justizverwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung, dass in dem Entschädigungsverfahren nach dem StrEG nur ein bezifferter Vermögensschaden ersetzt verlangt werden könne, aus den vorstehend dargelegten Gründen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend gewesen ist. Allerdings fehlt es an jeglichem näheren Vortrag des Klägers dazu, ob und auf welche Weise ihm durch diese denkbare Amtspflichtverletzung „Verteidigungsauslagen“ oder derzeit für ihn noch nicht bezifferbare „sonstige Vermögensschäden“ entstanden sein sollen.“

Gericht „schläft“ – dann geht es schnell, damit dann alles gut?

© Rafa Irusta - Fotolia.com

© Rafa Irusta – Fotolia.com

Thematisch ganz gut zu meiner Beitrag: Bei der Justiz geht es nicht so schnell, oder: 15 Monate für 12,50 €, passt m.E. Folgendes: Durch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ v. 24.11.2011 (vgl. BGBl I. S. 2302) sind am o3. 12. 20111 die §§ 198 ff. GVG in Kraft getreten, die für eine Verfahrensbeschleunigung sorgen sollen (vgl, zu der Neuregelung meinen Beitrag aus StRR 2012, 4 – Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelung im GVG). Die Vorschriften gewähren ggf. einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Gerichtsverfahren zu lange dauert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Verfahren die sog. Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden ist. Zu der Neuregelung liegt inzwischen auch erste Rechtsprechung der Obergerichte vor, die im Wesentlichen aber andere Verfahren als das Strafverfahren betrifft. Soweit ersichtlich hatte bisher nur das BGH, Urt. v. 14. 11. 2013 -III ZR 376/12 ein Strafverfahren zum Gegenstand, wobei es um die angemessene Verfahrensdauer eines Strafverfahrens ging (vgl. dazu: Wie lange darf ein Strafverfahren dauern?).

Nun liegt der OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 – 23 SchH 6/13 – vor, der -im PKH-Verfahren – eine andere Problematik der Verfahrensverzögerung, nämlich die Frage: Wenn die Verzögerungsrüge erhoben ist, wie schnell muss es dann gehen bzw. welche Auswirkungen hat es, wenn das Verfahren dann „schnell“ erledigt ist/wird?, behandelt. Dazu hat bislang kein Obergerichte Stellung genommen.Das OLG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge unangemessener Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 114 Satz 1 ZPO.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Rücknahme der Anklage zum Abschluss gebracht worden. Die Verzögerungsrüge dient als eine Art Vorwarnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), die das Gericht zur Prüfung hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung veranlassen soll, um anderenfalls entstehende Entschädigungsansprüche gegen das Land zu vermeiden. Wird das Verfahren nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen, scheiden Ansprüche nach den §§ 198 ff GVG aus (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 56. Aufl., § 198 GVG Rn. 6). Indem der Gesetzgeber die zulässige Erhebung einer Klage nach § 198 GVG unabhängig vom Verfahrensgegenstand und der bisherigen Dauer des Verfahrens von einem weiteren Zuwarten von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abhängig gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dies den Zeitraum bestimmt, in dem der Abschluss eines Verfahrens als angemessen anzusehen ist.“

Nun, man kann den Schluss so ziehen, wie es das OLG tut und aus der Regelung in § 198 Abs. 5 GVG folgern, dass ein Verfahrensabschluss innerhalb von sechs Monaten nach der (ersten) Verzögerungsrüge angemessen ist und damit dann Entschädigungsansprüche ausscheiden. Denn dann ist der Zweck der Verzögerungsrüge – Vorwarnung – erfüllt. Zwingend ist das allerdings nicht. Und es bleibt die Frage offen, was mit der Entschädigung von bis dahin bereits eingetretenen Nachteilen ist. Erlöschen entsprechende Ansprüche? Das dürfte dem EGMR kaum gefallen.

Nötig wäre der Schritt des OLG übrigens nicht gewesen, da der Antrag schon aus formellen Gründen hätte abgelehnt werden können. Denn:

„Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers inhaltlich zu wenig substantiiert ist. So teilt er weder mit, in welcher Höhe er Entschädigung fordern will, noch, in welchen konkreten Zeiträumen es zu einer unangemessenen Verzögerung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gekommen sein soll. Eines entsprechenden Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit aufgrund der oben angeführten Erwägungen, die bereits zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe geführt haben, jedoch nicht.

Dazu nur so viel: Wenn man schon einen PKH-Antrag stellt, dann sollte man ihn – unabhängig von den rechtlichen Fragen/Problemen – zumindest so begründen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht schon an formellen Umständen scheitert. Sonst kann man es gleich lassen. 🙁