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Der geheime :-) Beschluss des BGH zu § 247 StPO – da ist er

Wir hatten hier über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 berichtet. Jetzt liegt der Volltext vor. In der PM dazu heißt es:

„Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Demgegenüber wollte der 5. Strafsenat den Verfahrensvorgang der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung verstehen, so dass die während dieser Zeitspanne fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten von dem Ausschlussgrund gedeckt wäre. Die Rechte des Angeklagten sah er durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.

Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO. „

Bischof Mixa entlassen – man darf gespannt sein, wie es weitergeht

Der Papst hat also heute das „Rücktrittsgesuch“ von Bischof Mixa Augsburg angenommen, vgl. dazu hier und aber auch hier. Man darf gespannt sein, wie es weitergeht und was sich von den (neuen) Vorwürfen bewahrheitet. Jedenfalls bleibt die „Geschichte“ sicherlich in den Nachrichten. Die neuen Vorwürfe dürften wohl auch noch nicht verjährt sein.

Nachtrag: Inzwischen, na ja schon vor diesem Beitrag, wird hier die Frage der Fluchtgefahr bzw. die Möglichkeit eines Haftbefehls diskutiert. Darüber wird man sicherlich ggf. nachdenken können, aber doch wohl erst dann, wenn man weiß, was eigentlich genau vorgeworfen wird. Im Moment befindet sich das Verfahren wegen der neuen Vorwürfe noch im Stadium der Vorermittlungen, also in der Phase der Entscheidungsfindung. Da gibt es (noch) keinen Haftbefehl, weil der für dessen Erlass erforderliche dringende Tatverdacht nicht bejaht werden kann. Fraglich ist ja schon der bloße Anfangverdacht. Man darf wirklich gespannt sein, wie es weitergeht.

Unerlaubte Überlassung von Prepaid-Karten an Häftling führt zur Entlassung – der JVA-Mitarbeiters

Das VG Trier berichtet in seiner PM Nr. 26/2009, dass die Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst rechtmäßig ist, wenn ein Vollzugsbeamter einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt. Dieser begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. In der PM heißt es:

„Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.

Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb nicht mehr entgegen gebracht werden.“

VG Trier, Urt. v. 27.10.2009 – 3 K 387/09.TR

Auf die vollständige Begründung darf man gespannt sein.