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So, auch heute am Karfreitag gibt es RVG-Entscheidungen. Und da bringe ich zum Auftakt zunächst mal den positiven AG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2020 – 33 Ds 2010 Js 19175/19 (2) -, den mir die Kollegin Juharos aus Trier geschickt.
Es geht mal wieder um den Ansatz der Nr. 4141 VV RVG. Die Kollegin hat die Gebühr bei der Vergütungfestsetzung nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat nicht festgesetzt mit der Begründung, „dass es sich bei der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO lediglich um eine vorübergehende Einstellung handele, so dass die Voraussetzungen Nr. 4141 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG nicht vorliegen.“ Das AG richtet es dann:
2. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.
a) Zunächst ist festzustellen, dass die für den 01.03.2020 anberaumte Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung der Pflichtverteidigerin pp. entbehrlich wurde.
Als Mitwirkungshandlung ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (BGH 18. 9. 2008 — IX ZR 174/07). Die Übersendung eines Antrages auf Erlass eines Haftbefehls mit der Anregung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen ist eine solche die Erledigung des Verfahrens fördernde Handlung. Diese Anregung führte auch zu der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, so dass die Durchführung der Hauptverhandlung am 01.10.2019 entbehrlich wurde.
b) Bei der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO handelt es sich nicht um eine nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung i.S.d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG.
Zwar handelt es sich dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 StPO nach um eine „vorläufige“ Einstellung. Gleichwohl wird angenommen, dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG ist (vgl. OLG Köln 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17; LG Saarbrücken 06.03.2015 – 4 KLs 22/13; OLG Stuttgart 08.03.2010 – 2 Ws 29/10; Kremer in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10 Aufl. VV 4141, Rn. 12; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., VV 4141, Rn. 17).
Auch losgelöst von der Frage, ob es sich bei der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO um eine Einstellung Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG handelt, die die Gebühr auslöst, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei § 154 Abs. 2 StPO – entgegen dem Wortlaut – um eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens handelt (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., StPO, § 154, Rn. 17 m.w.N.; Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 154, Rn. 65; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 154, Rn. 24). Begründet wird diese Sichtweise mit den zutreffenden Erwägungen, dass mit der Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens beendet ist und die Entscheidung in (beschränkte) materielle Rechtskraft erwächst. Der Einstellungsbeschluss schafft somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis, dass nur unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 – Abs. 5 StPO beseitigt werden kann. Dementsprechend hat der erkennende Spruchkörper des Gerichtes gemäß § 464 StPO eine – verfahrensabschließende – Kostenentscheidung getroffen (vgl. zu diesem Erfordernis Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., StPO, § 154, Rn. 18 sowie § 464, Rn. 6).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Wirkungen einer Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO ist der allgemeinen Sichtweise beizupflichten, dass die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung i. S. d. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG ist. Denn die Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG soll gerade honorieren, dass das bei Gericht anhängige Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt wird. In dem anhängigen Strafverfahren entsteht dementsprechend auch keine Termingebühr nach Nr. 4108 VV RVG. Diese Erfolge treten mit der Beseitigung der Anhängigkeit bei Gericht endgültig ein, unabhängig davon, ob das Verfahren auf der Grundlage eines Wiederaufnahmebeschlusses gemäß § 154 Abs. 5 StPO erneut gerichtlich anhängig werden sollte.“
Wenn man das liest man sich, warum der Rechtspflger eigentlich so entschieden hat. Denn es ist seit langem h.M. Meinung, dass die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eine Einstellung i.S. der Nr. 4141 VV RVG ist (allerdings lese ich das aus der im Beschluss angeführten Entscheidung des OLG Köln nicht heraus.. Warum also dieser „Eiertanz“? Das ist nicht nachvollziehbar. Und das hatte dann auch wohl die angehörte Bezirksrevisorin so gesehen. Denn die war der Erinnerung der Pflichtverteidigerin „nicht entgegen getreten“. Und das will bei der sonstigen Praxis der Vertreter der Staatskasse schon etwas heißen.