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Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage, oder: Welcher Streitwert wird festgesetzt?

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich „Gebührenrecht“ handelt es sich heute um den OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2022 – 8 E 561/22. Das OVG hat noch einmal Stellung genommen zum Streitwert für Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage.

Das VG hatte für das Eilverfahren den Streitwert auf 2.400 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte erstrebte eine Verdoppelung und ist damit beim OVG Münster gescheitert:

„Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert auf 4.800,- Euro heraufzusetzen, ist bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht übersteigt. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert betragen die streitwertabhängigen Anwaltsgebühren 288,60 Euro (1,3 x 222,- Euro, vgl. die Gebührentabelle Anlage 2 i. V. m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG). Hinzu kommen die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG: max. 20,- Euro) und die Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Daraus ergibt sich ein Betrag von 367,23 Euro. Bei Ansatz eines Streitwerts von 4.800,- Euro erhöht sich die (einfache) Gebühr nach der Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG auf 334,- Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 540,50 Euro (1,3 x 334, zzgl. 20 Euro Telekommunikationspauschale und USt.) Der sich aus der Differenz dieser Beträge ergebende Beschwerdewert übersteigt damit 200,- Euro nicht.

Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013),

ebenso vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 22.549 -, juris Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 – 12 ME 39/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 B 131/16 -, juris Rn. 41; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 23. März 2021 – 3 M 19/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 6 B 297/19 -, juris Rn. 6,

zu ändern.

Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach seinen Wirkungen der Bedeutung der Hauptsache gleichkommt. Dem entspricht, dass die Anhebung des Streitwerts im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache auch nach den ohnehin nicht bindenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Zwar mag es zutreffen, dass in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet ist und die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs mit der Zustellung der Anordnung wirksam wird, wegen der begrenzten Dauer der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, hinsichtlich eines Teils dieses Zeitraums bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache eintritt, worauf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte, abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abstellt.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 S 3350/08 -, juris Rn. 6;ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 EO 378/18 -, juris Rn. 12.

In welchem Umfang dies der Fall sein wird, lässt sich jedoch bei Eingang des Verfahrens und damit zu dem für die Streitwertberechnung nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehen. Gerade bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von – wie hier – 12 Monaten ist nach den Erfahrungen des Senats aber nicht regelmäßig anzunehmen, dass sich die Fahrtenbuchanordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insgesamt erledigen wird.“

Corona II: Beherbergungsverbot/Untersagung der Gastronomie, oder: Folgenabwägung im Eilverfahren

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Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Es handelt sich um den BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 – 20 NE 20.2468. Ergangen ist er im Eilverfahren gegen §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (S. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30. Oktober 2020). Die Antragstellerin betreibt mehrere Hotels mit angeschlossenen Gastronomiebetrieben in Bayern. Sie hatte beantragt, die Untersagung des Gastronomiebetriebs und die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs vorläufig auszusetzen.

Der BayVGH hat den Antrag abgelehnt. Ich stelle auch hier nicht die Begründung ein, sondersn beziehe mich auf die PM des BayVGH, in der es heißt:

„Der 20. Senat wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien ein Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl-und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe,weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpfe. Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Die im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblickauf die enorm steigenden Infektionszahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier dieseitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichszahlungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.“

Die Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen.

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