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Verteidigung ist kein „betreutes Wohnen“ oder: Ein bißchen muss man auch schon selber tun, und wenn nicht: Kein Rechtsanwaltsregress wegen unterbliebenen Gnadenerweises.

Die Fragen der anwaltlichen Haftung spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle, obwohl die Bedeutung im Strafverfahrenne längst nicht so groß ist wie im Zivilverfahren, wo dem Mandanten das Verschulden seines Rechtsanwaltes in der Regel zugerechnet wird.

Das OLG Celle hat nun in einem Urt. v. 01.06.2010 – 3 U 59/10 noch früher angesetzt und festgestellt: Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muss diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen (wegen der Fragen der Bewährung und/oder Gnade), wird aber regelmäßig erwarten dürfen, dass der Mandant von sich aus den Antritt einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht.

Also: Ein bißchem muss der Mandant schon selber tun. Weg vom „betreuten Wohnen“. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass allein der hypothetische Antritt einer solchen Therapie nicht zur Feststellung der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung genügt. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht angenommen werden, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder später Gnade erwiesen worden wäre.