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BVerfG: Durchsuchungsanordnung ohne Tatzeitraum geht nicht, oder: Gesundbeten des GBA hilft auch nicht

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Bevor ich heute Nachmittag das RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag auflöse, möchte ich zum Wochenauftakt zunächst zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Den Auftakt macht der BVerfG, Beschl. v. 04.04. 2017 – 2 BvR 2551/12 – folgendem Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der eines im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen Unternehmens, nennen wir es U. Das Vermögen der Kunden des Unternehmens war vornehmlich bei einer H. AG angelegt. Wohl im Jahr 2010 hatte das Land NRW eine Daten-CD mit Informationen über deutsche Staatsbürger erworben, die Kunden der H. International waren und Erträge aus den dortigen Vermögensanlagen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatten. Weiterhin beinhaltete die Datensammlung bankinterne Aufzeichnungen über Lebensversicherungspolicen der L. International, in welche deutsche Kapitalanleger investiert hatten. Es wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Betroffenen auch Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen U unterhielt. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse leitete die Steuerfahndung Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen mehrere Mitarbeiter der U. ein. Das AG Bochum ordnete dann im Oktober 2011 im Rahmen eines gegen sieben Mitarbeiter geführten Verfahrens die Durchsuchung der Geschäftsräume sämtlicher Niederlassungen der U nach § 103 StPO an. Am 14. 11. 2011 wurden die Geschäftsräume aller Niederlassungen der U. durchsucht. Zahlreiche Unterlagen wurden beschlagnahmt und Daten durch Spiegelung von Laufwerken gesichert. Die U hat Beschwerde eingelegt, die vom LG Bochum verworfen worden ist. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BVerfG wurde der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine Durchsuchungsanordnung nicht gerecht, weil er keine Angaben zum Tatzeitraum enthielt, denn:

  • Eine ausdrückliche Angabe des Tatzeitraums enthielt der Beschluss nicht; es wurde lediglich angegeben, es bestünden Anhaltspunkte für „über Jahre hinweg“ betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
  • Auch die Sachverhaltsschilderung ließ an keiner Stelle erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen.
  • Auch aus der Angabe, dass einer der Beschuldigte im Jahr 2006 zum Unternehmen U wechselte, ließ sich keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen. Eine Begrenzung ist diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten.

Und:

„dd) Selbst wenn – wie der Generalbundesanwalt ausführt – einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten eigen sein sollte, wären in dem Beschluss vom 14. Oktober 2011 jedenfalls nicht die erforderlichen Angaben enthalten, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen, zumal dieser je nach Tatverdächtigem und Einzeltat unterschiedlich zu bestimmen sein könnte. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Bei Hinterziehung von Einkommensteuer ist die Tat mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 – m.w.N.), im Fall der Begehung durch Unterlassen dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 StR 172/16 – m.w.N.). Bei der Teilnahme beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Haupttat. Da jedoch im Beschluss nicht angegeben wurde, wann die Einkommensteuerbescheide bekanntgegeben wurden beziehungsweise wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, lässt sich anhand des Beschlusses nicht feststellen, wann die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten verjährt waren. Eine zeitliche Begrenzung ist dem Beschluss daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu entnehmen. Hiervon unabhängig könnte eine dem Beschluss lediglich durch Auslegung zu entnehmende Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten schon deshalb problematisch sein, weil sie praktisch kaum handhabbar wäre. Denn der Beschluss hat die Funktion, in der Situation der Durchsuchung jederzeit eine präzise und – auch im Hinblick auf jeden Beschuldigten – eindeutige Begrenzung des durch ihn legitimierten Grundrechtseingriffs zu ermöglichen.“

War wirklich ein wenig (?) „dünn“. Und das „Gesundbeten“ des GBA hat auch nichts geholfen.

Es bleibt dabei. Keine Vorratshaltung von Durchsuchungsbeschlüssen

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Das BVerfG hatte schon im BVerfG,, Beschl. v. 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 – zur Wirksamkeitsdauer von Durchsuchungsanordnungen Stellung genommen und festgestellt, dass diese sechs Monate nach ihrem Erlass ihre Gültigkeit verlieren. Also keine unbegrenzte Vorratshaltung. Das hat das BVerfG jetzt im BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 2 BvR 1954/11 – noch einmal bestätigt. Da hießt es im Hinblick auf eine zu treffende Kostenentscheidung:

„Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ist entfallen, da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss wurde noch nicht vollstreckt und kann auch nicht mehr vollstreckt werden, da er außer Kraft getreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss ist am 9. Juni 2011 erlassen und vom Oberlandesgericht am 27. Juli 2011, also vor mehr als einem halben Jahr, bestätigt worden und hat daher seine rechtfertigende Kraft für die beabsichtigten Durchsuchungsmaßnahmen verloren. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (vgl. BVerfGE 96, 44 <54>).“

 

LG Erfurt I – nicht nur vager Verdacht für eine Durchsuchungsanordnung

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Der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 – 7 Qs 101/12 – ist in doppelter Hinsicht interessant. Hier zunächst der erste Aspekt: Mal wieder nicht ausreichende Begründung einer amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung.

Dazu das LG:

Der angefochtene Beschluss leidet im Lichte dieses Maßstabes unter mehreren Mängeln. So wird zwar ein Betrugsvorwurf erhoben, der dahingehende Verdacht — unberechtigter Bezug von Sozialleistungen — jedoch nicht einmal erwähnt. Weiter werden keinerlei Tatsachen an­geführt, die die vorgeworfenen Taten — immerhin Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz — belegen. Einleitend heißt es lediglich, der Be­schuldigte „soll gewerbsmäßig im Internetauktionshaus „ebay“ unter anderem raubkopierte PC-Programme und CD-Roms für Navigationssysteme vertreiben.“ Weiter habe er „nach eigenen Angaben gegenüber einem Zeugen“ einen PC erworben, der aus einer Diebstahlshandlung in einer Bank stamme. Zudem „soll (er) auch Unterlagen zur Vorlage bei Behörden verfälschen“. Diese allgemein gehaltenen Behauptungen ohne jede Angabe konkreter Be­weismittel sind nicht hinreichend, den schwerwiegenden Grundrechtseingriff der Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen.

 Letztlich beruht der Durchsuchungsbeschluss einzig und allein auf den pauschalen und im Duktus des „Anschwärzens“ gehaltenen Behauptungen des Herrn X, der in XXXXXX geboren, offenbar aus einer Asylbewerberunterkunft in Deutschland wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist und somit nicht mehr „nachvernommen“ werden konnte. Seine im Beisein eines Dolmetschers getätigte Aussage wurde zudem nicht unmittelbar und als förmliche Zeugenvernehmung, sondern lediglich in einer polizeilichen „Kurzmitteilung“ wiedergegeben. Angesichts dieser Begleitumstände handelt es sich bei den Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden darf.

Zum anderen Aspekt nachher mehr.

Richtervorbehalt verkehrt; oder: Von der schnellen Truppe

§ 165 StPO sieht vor, dass der Ermittlungsrichter bei Gefahr im Verzug der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er­reichbar ist. Diese „Erlaubnis“ hat ein Richter beim AG Dresden sehr weit gefasst. Dieser hatte im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung von dem davon betroffenen Beschuldigten erfahren, dass auch ein bislang nicht bekannter Dritter in Rauschgiftgeschäfte verstrickt sein sollte. Flugs wurde vom Richter die Durchsuchung bei diesem angeordnet, und zwar mit undatiertem Vermerk in der Akte. Der „Beschluss“ wurde dann vom Zollfahndungsamt ausgeführt.

Das LG Dresden, Beschl. v. 24.08.2011 – 3 Qs 105/11 sieht die „mündliche Durchsuchungsanordnung als rechtswidrig an, und zwar aus folgenden Gründen:

„Im vorliegenden Fall ist aber bereits eine fehlende Erreichbarkeit eines Staatsanwalts nicht erkennbar. Der Ermittlungsrichter gewann seine Erkenntnisse im Rahmen der Haftbefehlseröffnung in dem Strafverfahren gegen A., deren Vernehmung ausweislich des Protokolls um 10.50 Uhr begann und um 12.20 Uhr endete, also zu den normalen Dienstzeiten an einem Werktag. Eine Rücksprache mit der Staatsan­waltschaft Dresden gab es nicht.“

Außerdem geht das LG davon aus, dass die Durchsuchungsanordnung zwar grds. auch mündlich ergehen kann, i.d.R. aber schriftlich erfolgen sollte. Dazu heißt es im Beschluss.

„Folglich liegt es nahe, dass aus Dringlichkeitsgründen eine mündliche Durchsuchungsanordnung nur ergehen sollte, wenn bei Erlass eines schriftlichen Durchsuchungsbeschlusses das Interesse an einer wirksamen und effektiven Strafverfolgung beeinträch­tigt wäre und die Gefahr eines Beweismittelverlustes droht.

Derartige Gründe für eine mündliche Anordnung sind hier auch nicht ersichtlich, zumal diese während der normalen Dienstzeiten erlassen wurde. Nachdem die richterliche Vernehmung der gesondert Verfolgten abgeschlossen war, hätte der zuständi­ge Richter ohne Zeitverzug per Telefax ,die Staatsanwaltschaft Dresden über den Ermittlungsstand informieren und diese hätte ohne Weiteres die Durchsuchung der ent­sprechenden Räume wiederum bei dem Amtsgericht Dresden beantragen können. Der dann schriftlich ergangene Durchsuchungsbeschluss wäre angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten binnen kürzester Zeit erneut zu den zuständigen Beamten des Zollfahndungsamtes gelangt. Die Gefahr eines Beweismittelverlustes bestand – soweit ersichtlich – nicht…“

Also: Von der ganz schnellen Truppe zu sein schadet i.d.R. auch.