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Fahrverbot III: Absehen vom Fahrverbot wegen drohendem Arbeitsplatzverlust, oder: Urteilsanforderungen

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Und – wie gesagt – auch die dritte Entscheidung des Tages kommt vom BayObLG. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 31.07.2019 – 202 ObOWi 1244/19.

Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes verurteilt, Von der Verhängung des an sich verwirkten Härtefalls hat es abgesehen und das mit drohendem Arbeitsplatzverlust begründet. Das passt der Staatsanwaltschaft (natürlich) nicht. Sie legt Rechtsbeschwerde ein. Und das BayObLG hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen auf:

3. Indes halten die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen von dem an sich verwirkten Fahrverbot einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass mit Blick auf die festgestellte Vorahndungslage allein die von ihm als glaubhaft angesehene Versicherung des Betroffenen, es habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden, weshalb er seit der verfahrensgegenständlichen Tat straßenverkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, nicht ansatzweise genügt, um ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen, hat das Amtsgericht bereits selbst zutreffend erkannt. Soweit darüber hinaus das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes mit der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes begründet hat, hält dies rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

a) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann auch beim Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung außerhalb des gesetzlichen Regelfalles – wie im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt. Dabei müssen zum einen von dem Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (BVerfG NJW 1995, 1541). Zum anderen hat der Tatrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Da ein Betroffener die Anordnung eines Fahrverbotes in aller Regel als besonders belastend empfindet, wird er häufig ihn besonders treffende angebliche Härten geltend machen. Dies zwingt den Tatrichter, eine derartige Einlassung ausweislich seiner Urteilsgründe besonders kritisch zu prüfen und nicht ohne weiteres als glaubhaft und überzeugend zu übernehmen. Nur so kann das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles ausgeschlossen werden und wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung – wenn auch eingeschränkt – nachzuprüfen (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 = DAR 2006, 515 = VRS 111 [2006], 62w.N.).

b) Die bisher zum Absehen vom Fahrverbot getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts reichen für die Bejahung eines Härtefalls nicht aus. Die Annahme einer Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend überprüfbar, die Begründung daher lückenhaft und nicht tragfähig. Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf „das vom Betroffenen vorgelegte und in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben seines Arbeitgebers, wonach dem Betroffenen für den Fall eines 1-monatigen Fahrverbotes gekündigt würde“. Es führt weiter aus, dass dies insofern nachvollziehbar sei, da es sich bei dem Arbeitgeber des Betroffenen um einen Kleinbetrieb handele, bei dem ein einmonatiger Ausfall eines Arbeitnehmers und Fahrers nicht durch organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden könne. Auch würde der Betroffene von seinem Arbeitgeber keinen einmonatigen Urlaub erhalten.

aa) Für den Senat ist schon nicht erkennbar, ob das Amtsgericht nicht nur die Tatsache einer im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes drohenden Kündigung, sondern auch seine Erwägungen zur Betriebsgröße und zur Handhabung des Urlaubs in diesem Betrieb auf den Inhalt der Arbeitgeberbestätigung stützt, oder ob diese lediglich auf einer entsprechenden, nicht überprüften Einlassung des Betroffenen beruhen. Stützt sich der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf eine schriftliche Bestätigung, so muss er jedenfalls regelmäßig deren Inhalt in ihrem Wortlaut bzw. sinngemäß so wiedergeben, dass dem Senat, welcher bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge auf die Urteilsurkunde beschränkt ist, eine hinreichende Überprüfung möglich ist. Weil dies hier jedenfalls nicht zweifelsfrei geschehen ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht insbesondere aufgrund der Arbeitsgeberbestätigung tatsächlich von einer Existenzgefährdung des Betroffenen in Folge drohenden Arbeitsplatzverlustes ausgehen durfte. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass die tatrichterlichen Erwägungen letztlich doch in wesentlichen Teilen auf den Angaben des Betroffenen beruhen, die das Amtsgericht nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat.

bb) Darüber hinaus besteht in aller Regel Anlass, die Stichhaltigkeit entsprechender Angaben in Bezug auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust – mögen sie auf einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen selbst beruhen oder sich aus einer schriftlichen Bestätigung seines Arbeitgebers ergeben – kritisch zu überprüfen. Der Tatrichter muss dabei – das lehrt die Erfahrung – in Rechnung stellen, dass in solchen Fällen entsprechende Bestätigungen seitens des Arbeitgebers nicht selten aus bloßer Gefälligkeit für den betroffenen Arbeitnehmer ausgestellt werden. Zur Überprüfung wird daher regelmäßig die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, seines Personalverantwortlichen oder des sonstigen Ausstellers der Bestätigung veranlasst sein (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = Blutalkohol 51 [2014], 353; KG DAR 2016, 281; OLG Hamm BA 42, 157; KG VRS 127, 74; OLG Bamberg ZfS 2009, 648; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2009 – 2 Ss OWi 5/09 = NZV 2010, 46). Je allgemeiner und floskelhafter eine derartige Bestätigung in ihren Aussagen und Formulierungen gehalten ist, umso mehr muss sich dem Tatrichter ihre Überprüfung aufdrängen, um sich hinreichend vom sicheren Eintritt der nach aller Erfahrung kaum jemals wirklich auftretenden Konsequenz eines Arbeitsplatzverlustes infolge der Verhängung eines – wie hier nur einmonatigen und überdies mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenen – Fahrverbotes zu überzeugen und damit sicher auszuschließen, dass es sich um eine bloße Gefälligkeitserklärung des Arbeitgebers handelt. Kritisch begegnen muss der Tatrichter in diesem Zusammenhang aber auch Erklärungen des Betroffenen bzw. seines Arbeitgebers zur angeblich fehlenden Möglichkeit, das im Raum stehende Fahrverbot ganz oder in Teilen im Urlaub abzuleisten, zumal sich die Beteiligten regelmäßig mehrere Monate auf eine mögliche Ableistung des Fahrverbotes einstellen konnten. Schließlich wird der Tatrichter auch die Möglichkeiten innerbetrieblicher Überbrückungsmaßnahmen sowie einer Freistellung des Betroffenen kritisch hinterfragen müssen.“

OWi II: Bei Fahrverbot droht Kündigung, oder: Nicht immer reicht das für ein Absehen

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem KG, Beschl. v. 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19. Das AG hatte den gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rüge, dass ein Beweisantrag auf Vernehmung seines Arbeitgebers zum bei Verhängung eines Fahrverbots drohendem Arbeitsplatzverlust zu Unrecht abgewiesen worden ist. Das KG sieht den Rechtsbeschwerdevortrag insoweit als nicht ausreichend an; es macht in dem Zusammenhnag ganz interessante Ausführungen zum Umfang des erforderlichen Vortrags:

„b) Daraus folgt, dass der Tatrichter seiner Entscheidung, von der regelhaften Anordnung eines Fahrverbots abzuweichen, nicht jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein (Regel-) Fahrverbot verzichten. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene, gegen den trotz Kündigungsdrohung ein Fahrverbot verhängt wird, in Wirklichkeit kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes oder aber ist dieses Risiko so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 93; ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2006 – 2 Ss-OWi 86/06 – juris). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass in aller Regel nur der dauerhafte oder zumindest über einen erheblichen Zeitraum andauernde Wegfall der Eignung zur Verrichtung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung geeignet ist, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG NZA 2001, 607; 1991, 341; 1996, 1201; LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 – 11 Sa 535/06 – juris; LAG Schleswig-Holstein NZA 1987, 669; LAG Hamm DB 1974, 2164; ArbG Dresden, Urteil vom 20. März 2014 – 5 Ca 2776/13 – juris; Kerwer in Boecken u.a., Gesamtes Arbeits-recht, § 1 KSchG Rdn. 572 m.w.N.; Rinck in Tschöpe, Arbeitsrecht 10. Aufl., S. 1538 Rdn. 29 m.w.N.). Kurzfristige Fahrverbote oder Entziehungen der Fahrerlaubnis dürften daher – auch bei Berufskraftfahrern – eine Kündigung nur in Ausnahmefällen rechtfertigen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2011- 5 Sa 295/10 – juris; Thies in Heussler u.a., Arbeitsrecht 8. Aufl., S. 2314 Rdn. 130; Preis in Stahlhacke u.a., Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht 11. Aufl., S. 283 Rdn. 698), zumal bei personenbedingten Störungen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung ohnehin nur als letztes Mittel zulässig ist (vgl. BAG NZA 2016, 1461; 2001, 607; 1997, 1281; 1996, 1201; Belling/Riesenhuber in Erman, BGB 15. Aufl., § 620 Rdn. 140) und daher ausscheidet, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer während des Fahrverbots im Betrieb anderweitig einzusetzen (vgl. BAG NZA 1997, 1281). Dies gilt umso mehr, wenn die Zeit des Fahrverbots ganz (dann entfällt bereits jegliche Leistungsstörung) oder teilweise durch Erholungsurlaub abgedeckt werden kann.

c) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ermöglicht das Vorbringen des Betroffenen dem Senat nicht die Prüfung, ob sich das Amtsgericht zur Vernehmung des Zeugen X hätte gedrängt sehen müssen, um aufzuklären, ob ein die Kündigung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist. Damit der Senat dies überprüfen kann, sind Angaben dazu erforderlich, welche Tätigkeit der Betroffene im Betrieb des Zeugen ausübt (1), ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen, auf die der Betroffene zur Überbrückung des Fahrverbots zurückgreifen kann (2), ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist (3), wie viele Arbeitnehmer im Betrieb des Zeugen tätig sind (4) und in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene im Betrieb des Zeugen tätig ist (5).

Diesen Anforderungen entspricht der Rechtsbeschwerdevortrag nur teilweise.

(1) Angaben zur konkreten arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers sind erforderlich, um prüfen zu können, ob sich das Fahrverbot überhaupt auf die Betriebsabläufe und die von ihm vertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zu erbringenden Pflichten (vgl. Denecke in Galluer/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht 6. Aufl., S. 312 Rdn. 519) auswirken kann. Ist dies nicht der Fall, scheidet jedweder Grund, der den Arbeitgeber wegen der Verhängung eines Fahrverbots zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte, von vornherein aus.

Der Vortrag des Betroffenen genügt diesen Anforderungen. Den durch die erhobene all-gemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 6) ist im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass der Betroffene die Tätigkeit als Taxifahrer ausübte.

(2) Ohne Angaben zu etwaigen Urlaubsansprüchen wird dem Senat die Prüfung verwehrt, ob einer (wesentlichen) Störung der Betriebsabläufe ein Fahrverbot deswegen entgegensteht, weil die Zeit des Fahrverbots durch Urlaub – zumindest teilweise – überbrückt werden kann.

Diesem Erfordernis entspricht der Vortrag des Betroffenen, wonach ihm sein Arbeitgeber maximal zwei Wochen zusammenhängenden Erholungsurlaub gewährt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung des Wahrheitsgehalts dieser Behauptung und die Klärung der Frage, ob dieser Umstand es rechtfertigt, im Einzelfall von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, dem Tatgericht vorbehalten ist. Im Rahmen der Prüfung der Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte sich der Senat damit nicht zu befassen.

(3) Ohne Angaben dazu, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob eine weitere Sachaufklärung zum Vorliegen einer unbilligen Härte durch das Tatgericht deswegen nicht veranlasst war, weil der Betroffene wegen der Be-fristung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin das baldige Ende seiner Beschäftigung zu gewärtigen hat und folglich ein Fahrverbot keinerlei Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entfalten kann.

Diesem Erfordernis genügt das Beschwerdevorbringen ebenfalls. Den durch die erhobene allgemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 6) ist zu entnehmen, dass der Betroffene bei dem Zeugen X fest angestellt ist. Der Senat versteht dies dahingehend, dass der Betroffene in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

(4) Gemäß § 23 Abs. 1 KSchG ist der durch § 1 Abs. 1 KSchG gewährte Kündigungs-schutz – abhängig von der Betriebsgröße – anwendungsbeschränkt. Ohne die – dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmende – Angabe der Anzahl der Betriebsangehörigen bleibt unklar, ob diese Anwendungsbeschränkung greift. In der Folge ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten in Kleinbetrieben in Rechnung stellen musste (vgl. BVerfG 97, 169; Belling/Riesenhuber a.a.O. Rdn. 141; eingehend dazu Däubler in Däubler/Deinert/Zwanziger, KSchR 10. Aufl., S. 934 Rdn. 22 ff. m.w.N.) oder wegen des aus § 1 Abs. 1 KSchG folgenden besonderen Kündigungs-schutzes, der einem drohenden Arbeitsplatzverlust entgegensteht, von einer weiteren Sachaufklärung absehen durfte.

(5) Bei der Prüfung, ob eine weitere Sachaufklärung geboten ist, hat der Tatrichter  weiter zu beachten, dass eine durch Arbeitsplatzverlust bedingte wirtschaftliche Existenz-gefährdung regelmäßig ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer lediglich geringfügig beschäftigt wird und seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Leistungen nach dem SGB II oder durch Ehegatten- oder Verwandtenunterhalt nach §§ 1360 ff., 1601 ff. BGB bestreitet. Angaben dazu lässt das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers vermissen. Aus den durch die erhobene allgemeine Sachrüge in Bezug genommenen schriftlichen Urteils-gründen (UA S. 6) ergibt sich nur, dass der Betroffene fest angestellt ist, nicht aber, in welchem zeitlichen Umfang er bei dem Zeugen X beschäftigt ist.“