In Strafverfahren kommt das dicke Ende für ausländische Angeklagte häufig hinterher, wenn Wortprotokolle aus Telekommunikationsaufzeichnungen übersetzt werden musste. Denn das ist meist zeitintensiv und verursacht hohe Kosten, die dann der verurteilte Angeklagte ggf. zu tragen hat. Die damit zusammenhängenden Fragen haben dann auch im OLG Celle, Beschl. v. 05.11.2021 – 5 StS 2/20 – eine Rolle gespielt.
Gestritten worden ist um die Angemessenheit einer Dolmetschervergütung. Der antragstellende Dolmetscher wurde vom OLG in einem Staatschutzverfahren damit beauftragt, Telefongespräche in kurdischer (?) und türkischer (?) Sprache anhand von Audiodateien aus einer Telekommunikationsüberwachung in die deutsche Sprache zu übersetzen und schriftliche Wortprotokolle anzufertigen. Geltend gemacht worden sind für doe Jahre 2020 und 2021 insgesamt 19.770,184 EUR. In seinem Antrag hatte der Dolmetscher für die im Jahr 2020 erteilten Aufträge 247,36 Gesprächsminuten, für einen Auftrag aus dem Jahr 2021 setzte er 42,35 Gesprächsminuten an. Als Stundensatz machte er für die Aufträge aus 2020 75,00 EUR geltend. Den Mehrwertsteuersatz legte er einheitlich mit 19 % zugrunde.
Das OLG hat zunächst Stellung nehmen müssen zu der Frage, ob der Anspruch ggf. im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG erloschen war, weil der Dolmetscher die Antragsfrist versäumt hatte. Das hat das OLG verneint. Dazu nur der Leitsatz:
Die Verlagerung des Beginns der Erlöschensfrist für den Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist auch in Verfahren anzuwenden, in denen der Berechtigte mehrfach in unterschiedlichen Funktionen, etwa als Dolmetscher, Übersetzer und Sprachsachverständiger, herangezogen worden ist.
Zur Höhe führt das OLG dann aus:
„2. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zwischen dem Zeitraum vor und nach Inkrafttreten der Änderungen des JVEG am 1. Januar 2021 zu unterscheiden. Denn gemäß § 24 Satz 1 JVEG sind die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
a) Seit dem 1. Januar 2021 erhält der Übersetzer gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 JVEG n.F. ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen. Das Honorar des Dolmetschers beträgt gemäß der ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 9 Abs. 5 Satz 1 JVEG für jede Stunde 85 Euro.
Für die nach dem 1. Januar 2021 in Auftrag gegebenen Übersetzungen sind gemäß entsprechender Überprüfung anhand der Senatsakten die insoweit von dem Antragsteller in seiner Aufschlüsselung vom 13. September 2021 zutreffend angesetzten 42,35 Gesprächsminuten zugrunde zu legen. Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute entspricht dem insoweit anerkannten Maß (OLG Stuttgart aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 4 Ws 150/18, juris; Binz in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, JVEG 5. Aufl., § 11 Rn. 24). Er ist zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund der Schwierigkeit der Übersetzungsaufgabe, insbesondere der stellenweise schlechten Tonqualität und undeutlichen Sprache sowie der Notwendigkeit, zum Verständnis der – in Teilen konspirativ geführten – Gespräche immer wieder verschiedene Gesprächsaufzeichnungen miteinander abzugleichen, nicht überzogen.
Mithin ergibt sich für die im Jahr 2021 beauftragten Übersetzungen folgende Berechnung: 42,35 x 45 Minuten = 1. 905,75 Minuten = 31,76 Stunden x 85 Euro = 2.699,60 Euro.
b) Für die vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilten Aufträge berechnet sich die Vergütung hingegen nach einem Stundensatz von 70 Euro.
Grundlage der Berechnung ist insoweit § 9 Abs. 1 JVEG. Der Senat bewertet die Leistung des Antragstellers aufgrund ihrer strafprozessualen Einordnung und mit Blick auf die bereits oben dargelegten besonderen Anforderungen als Sachverständigentätigkeit. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar, dessen Höhe sich nach der Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe richtet. Der Senat ordnet das Anfertigen von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen, das nicht einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete unterfällt, der Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70 Euro zu (ebenso OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vomApril 2014 – 1 Ws 65/13, juris). Gestützt wird diese Einordnung auch dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des JVEG für diese Übersetzerleistung das Honorar eines Dolmetschers vorsieht, welches nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG in der bis zumDezember 2020 gültigen Fassung für jede Stunde 70 Euro betrug. Der vom Antragsteller insoweit angesetzte erhöhte Stundensatz von 75 Euro ist nur bei Heranziehung für simultanes Dolmetschen veranlasst. Die Anfertigung von Wortprotokollen aus Audiodateien zeichnet sich im Gegensatz zum simultanen Dolmetschen aber dadurch aus, dass das schriftlich fixierte Ergebnis der Übersetzung wiederholt korrigiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart aaO).
Für die bis zum 31. Dezember 2020 in Auftrag gegebenen Übersetzungen sind gemäß entsprechender Überprüfung anhand der Senatsakten die insoweit von dem Antragsteller in seiner Aufschlüsselung vom 13. September 2021 zutreffend angesetzten 247,36 Gesprächsminuten zugrunde zu legen. Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten ist auch hier nicht zu beanstanden.
Mithin ergibt sich für die im Jahr 2021 beauftragten Übersetzungen folgende Berechnung: 247,36 x 45 Minuten = 11.131,20 Minuten = 185,52 Stunden x 70 Euro = 12.986,40 Euro.“
Die Umsatzsteuer hat das OLG dann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG auf die gesamte Vergütung mit dem Steuersatz von 19 Prozent festgesetzt. Dabei hat es auf den Zeitpunkt der Vollendung der Leistungen abgestellt, der hier am 04.02.2ß21 gelegen hatte.