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„Halt, stopp, Polizeikontrolle“, oder: Bei Weiterfahrt ein oder zwei Taten (Dauerstraftat)?

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Nach dem BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16 (vgl. dazu BGH locuta, causa finita, oder: Das AG-Urteil beim Fahren ohne Fahrerlaubnis) dann als erste Entscheidung des heutigen Tag eine weitere Entscheidung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es ist das AG Dortmund, Urt. v. 26.05.2017 – 729 Ds-266 Js 32/17 -121/17. Es ging um die Frage: Hat das Anhalten des Angeklagten bei einer Fahrt im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme mit Personenkontrolle zur „Unterbrechung“ des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt mit der Folge, dass zwei Taten des § 21 StVG vorlegen hätten. So war angeklagt. Das AG sagt: Passt nicht:

„Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis waren zwei selbstständige materiell rechtliche Taten angeklagt worden, nämlich zum einen das Fahren bis zur der polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. Tatsächlich stellten diese beiden Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar.

Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird (vgl. hierzu: NK-GVR/Kerkmann/Blum, 2. Auf. 2017, § 21 StVG Rn. 76). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizei seine Fahrt – wie von Anfang an vorgehabt – fortgeführt. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie den Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf (weitere Nachweise bei Krumm, SVR 2010, 279). Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 8. 8. 2008 – 2 Ss OWi 565/08 = NZV 2008, 532 = VRS 115, 142 = ZfS 2008, 593). Eine Dauerstraftat (hier § 21 StVG) wird also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.“

Es reichte insoweit auch ein einfacher rechtlicher Hinweis dahin aus, dass es sich bei dem Angeklagten bei zwei Fahrten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich um eine Tat handelte. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der einen der beiden Taten musste nicht erfolgen.“

Die Frage ist übrigens kein § 21 StVG-spezifisches Problem, sondern eine Frage, die sich bei allen Dauerstraftaten stellt. Also z.B. auch bei § 316 StGB

Klassiker II: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist Dauerstraftat

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Machen wir dann heute gleich noch einmal die (ungeliebten) Konkurrenzen (vgl. dazu gestern der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 279/15, und dazu Ein Klassiker: Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung). Auf der Homepage des BGH ist dazu gestern der BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – veröffentlicht worden. In ihm geht es um die Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), auch ein Klassiker:

„Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Wertung der Strafkammer, die Hin- und die Rückfahrt des Angeklag-ten mit dem Pkw BMW nach D. seien jeweils selbständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30. Septem-ber 2010 – 3 StR 294/10, juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann – wie geschehen – nach B. zurückzukehren.“

Aber: Wie gehabt: „.….Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten und von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte….