Schlagwort-Archive: BVerwG

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, oder: Ist die Fahrt des vorlegenden Richters zum EuGH eine Dienstreise?

Bild von Laurent Verdier auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BVerwG, Beschl. v. 15.04.2021 – 2 C 13.20. Die hatte ich über die PM schon länger „auf dem Schirm“. Das BVerwG hat aber jetzt erst den Volltext veröffentlicht. Also kann ich die Entscheidung auch jetzt erst vorstellen.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

„Der Kläger beansprucht von seinem Dienstherrn die Kostenerstattung für eine Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Luxemburg. Darüber hinaus erstrebt er Feststellungen zu den Bedingungen seiner Dienstausübung als Richter.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter an einem Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 setzte der vom Kläger geleitete Strafsenat des Oberlandesgerichts zwei Überstellungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn und Rumänien aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der Gerichtshof dem Vorlagesenat des Oberlandesgerichts mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, nach Luxemburg zu reisen, um die mündliche Verhandlung zu besuchen.

Dies zeigte er der Beklagten über ein elektronisches Mitarbeiterportal zur Abrechnung von Dienstreisen mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe, sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei der Reise des Klägers nicht um ein dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unterliegendes richterliches Amtsgeschäft gehandelt habe. Die Definitionshoheit darüber, ob es sich um eine richterliche Tätigkeit in diesem Sinne handele, liege nicht bei dem Richter selbst; dies sei vielmehr objektiv zu bestimmen. Bei der Beobachtung der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Kläger handele es sich nicht um eine richterliche Handlung, die mit der Aufgabe des Richters, in einem konkreten Verfahren Recht zu finden, unmittelbar im Zusammenhang stehe.“

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG Bremen zurückgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft.

3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Das Verfahren, oder besser: der Sachverhalt, lässt einen, jedenfalls mich, dann doch ein wenig – oder auch ein wenig mehr – verwundert zurück. Ich frage mich, warum man für diese Frage das BVerwG braucht.  Dass das keine Dienstreise ist/war, lag m.E. auf der Hand. Hat der EuGH Rückfragen, wird das eben schriftlich oder telefonisch geregelt. Vor Ort möchte er im Grunde niemanden vom vorlegenden Gericht, muss wohl das OLG Bremen gewesen sein, sehen.

FABS, oder: Absolutes Verwertungsverbot überlagert das Tattagprinzip

© wwwebmeister – Fotolia.com

Der zweite Beitrag ist dann der Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 14/19. Also schon etwas älter und inzwischen ja auch schon an vielen Stellen veröffentlicht. Ich hatte erst nur die PM des BVerwG und wollte warten, bis der Volltext vorliegt. Dabei ist mir das Urteil aus den Augen geraten. Dann aber heute doch noch – der Vollständigkeit halber.

Und dann nehme ich jetzt auch die PM 🙂 :

„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit der Begehung einer weiteren rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit am 19. Juli 2015 hatte er einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht. Bei einem solchen Punktestand gilt der Betroffene gemäß § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Fahrerlaubnis.

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen zu mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung geändert und den Bescheid insoweit aufgehoben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, aber vor dem Ergreifen der nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Löschung einer Eintragung, die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt, ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG maßgebliche Tattagprinzip. Die entsprechenden Punkte müssen daher unberücksichtigt bleiben.“

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG.

Pflichti III: Pflichtverteidiger nach der WDO, oder: Wenn der Soldat keinen Verteidiger will

© fotomek – Fotolia.com

Und zum Schluss des Tages dann eine Pflichtverteidigungsentscheidung aus einem Bereich, mit dem man als Rechtsanwalt/Verteidiger vielleicht nicht so häufig zu tun hat, nämlich dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der WDO. Auch da kommt nach § 90 WDO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Zu den Voraussetzungen hat jetzt das BVerwG im BVerwG, Beschl. v.20.12.2019 – 2 WDB 5.19 – Stellung genommen.

In dem zugrundeliegenden Disziplinarverfahren ist ein Soldat angeschuldigt worden, mehrere mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Äußerungen getätigt und dadurch schuldhaft gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ein Dienstvergehen begangen zu haben. Gegen ihn sei deshalb die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dem Soldaten wurde mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer des Truppendienstgerichts ein Pflichtverteidiger bestellt. Zur Begründung heißt es im Beschluss, ob Äußerungen der angeschuldigten Art stattgefunden hätten, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei und wie sie rechtlich zu beurteilen seien, begründe die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und lasse die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich erscheinen. Dagegen die Beschwerde des Soldaten.

Das BVerwG hat die als begründet angesehen. Die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach seiner Auffassung nicht vor:

„1. Ob die Bestellung eines Verteidigers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO geboten ist, ist – wie bei § 140 Abs. 2 StPO – im Lichte des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung zu beurteilen. „Geboten“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist sie insbesondere, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen – insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 29) – und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 24 f. m.w.N.). Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 462/77BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO).

a) Die Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage gebieten die Beiordnung nicht.

Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen zwei Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt und über den er Auskunft geben kann und auch will. Komplexe Zeugenvernehmungen stehen nicht im Raum. Erstinstanzlich zu vernehmen werden zu dem in tatsächlicher Hinsicht umfassend streitigen Anschuldigungspunkt 2 voraussichtlich lediglich Hauptfeldwebel S. sowie Oberleutnant L. sein. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 ist der objektive Sachverhalt unstreitig.

Materiell-rechtliche Schwierigkeiten wirft weder die Würdigung des Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Die rechtlich zentrale Frage, ob der frühere Soldat der Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ angehört, „die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen … die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren … “ (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.), „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker, Stand: Dezember 2018, S. 6), ist vom Truppendienstgericht nach der Beweiserhebung und der Würdigung der Aussagen des früheren Soldaten zu beantworten und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 8 SG rechtlich zu würdigen. Höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zu dem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für einschlägig erachteten § 8 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 WD 26.11 – juris Rn. 49 und Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB 2.19 – juris Rn. 25) als auch zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 WDB 1.18 – juris Rn. 9 ff. m.w.N.) liegen vor, wobei die angeschuldigten Handlungen während einer Reserveübung begangen worden sind. Dabei wird vor allem zu ermitteln sein, ob der frühere Soldat die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung tatsächlich fundamental ablehnt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.) Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 16) oder ob er nur punktuell und nicht exemplarisch die Legitimität eines staatlichen Einzelaktes – vorliegend eines Bußgeldbescheides – infrage stellt.

Auch das Prozessrecht begründet keine besonderen Schwierigkeiten; dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 96 Abs. 1 WDO.

b) Dass der frühere Soldat das Verfahren offensiv betreibt und bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die Beantwortung von Fragen drängt, die erst auf der Grundlage einer Hauptverhandlung verbindlich geklärt werden können, lässt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ebenfalls nicht notwendig erscheinen. Die darin zum Ausdruck kommende Unkenntnis der prozessualen Abläufe reicht als Beleg dafür, dass der frühere Soldat geistig nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen, nicht aus. Dementsprechend erscheint eine Pflichtverteidigerbestellung für den früheren Soldaten, der über einen Realschulabschluss, eine Ausbildung zum Finanzwirt und einen Offiziersdienstgrad verfügt, zumindest derzeit unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zwingend. Dies gilt vor allem, weil weder Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit oder psychische Erkrankung des früheren Soldaten noch darauf vorliegen, dass er finanziell außerstande wäre, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Das Erfordernis einer Verteidigerbestellung ist folglich auch nicht zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Angeschuldigter (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 2 WDB 5.17 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 8) erforderlich. Zudem hat der frühere Soldat erklärt, im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit ihm nicht zusammen zu arbeiten. Der Wunsch, sich selbst zu verteidigen, ist aber ebenso wie das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zur berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01NJW 2001, 3695 Rn. 33 ff. unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK).

c) Im Übrigen ist das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beiordnung nicht deswegen geboten erscheint, weil die Auswirkungen der im Raum stehenden Sanktion für den früheren Soldaten besonders schwerwiegend wären. Besteht die Höchstmaßnahme in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 35). Der frühere Soldat ist vorliegend Reserveoffizier, so dass die Höchstmaßnahme – die Aberkennung des Dienstgrades – nicht zum Verlust der aktuellen wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt und primär ideelle Interessen betrifft.“

Wenn der Lehrer Kinderpornos besitzt, oder: Der Lehrer fliegt

© rcx – Fotolia.com

Im zweiten Posting des Tages dann der Hinweis auf zwei Entscheidungen des BVerwG. Das hat in den Urteilen vom 24.10.2019 –  2 C 3.18 und 2 C 4.18 – über die Revision gegen ein OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.02.2108 – 80 D 1.17 – entschieden. Zu den BVerwG-Entscheidungen liegen die Volltexte noch nicht vor; ich verstehe gar nicht, warum das bei den Verwaltungsgerichten immer so lange dauert, bis die veröffentlicht werden. Wegen der Bedeutung der Entscheidungen – auch für die Praxis des Verteidigers – blogge ich aber schon mal dazu, allerdings nur auf der Grundlage der Pressemitteilung 74/2019 des BVerwG.

In der heißt es:

„Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.

Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).

Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.

Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten – hier des Lehrers – haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.

Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.“

Ggf. komme ich, wenn die Volltexte vorliegen, noch einmal auf die Verfahren zurück.

Motorradhelmpflicht auch für einen Sikh, oder: Helm ab wegen der Religionsfreiheit?

Im Januar 2016 habe ich über das VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, berichtet (vgl. “Sturmhaube” statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh). Das Verfahren ist dann über den VGH Baden-Württemberg (vgl. das VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2017 – 10 S 30/16) beim BVerwG gelandet.

In der Sache ging es – ich erinnere – um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit werden wollte. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Der Antrag war abgelehnt worden, die Klage dagegen beim VG Freiburg war erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers noch einmal zu entscheiden. Sie habe nämlich verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hatte der VGH hingegen abgelehnt. Dagegen die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen wollte. Und das hatte beim BVerwG im BVerwG, Urt. v. 04.07.2019_ 3 C 24.17 – keinen Erfolg.

Zu den Gründen aus der PM des BVerwG:

„Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.“