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StPO III: Entfernung des Soldaten aus dem Dienst? oder: Missbrauchsverfahren nach § 153a StPO eingestellt

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zu den Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO. Die Entscheidung, es handelt sich um das BVerwG, Urt. v. 25.06.2024 – 2 WD 15.23 -, befasst sich mit einem Kindesmissbrauch durch einen Soldaten, der aufgrund dieses Missbrauchs aus dem Dienst etnfernt wird. Dagegen hatte der Soldat geklagt. Ohne Erfolg.

ich stelle hier nur den Leitsatz des BVerwG ein, soweit er § 153a StPO betrifft, das Strafverfahren gegen den Soldaten war nämlich nach § 153a StPO eingestellt worden. Dazu heißt es:

Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Kindesmissbrauchs nach § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, hindert das Wehrdienstgericht nicht, den Soldaten wegen dieser Tat im Disziplinarverfahren aus dem Dienst zu entfernen.

Das darf man als Verteidiger bei der Beratung des Mandanten nicht aus den Augen verlieren. Im Übrigen verweise ich, vor allem wegen des Ausführungen des BVerwG zum Vorsatz, auf den Volltext.

Fahrtenbuch und Feststellung des Fahrzeugsführers, oder: Warten bis zum Schluss hilft nicht

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Im Kessel Buntes köcheln heute zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

Die erste kommt vom BVerwG. Das hat im BVerwG, Beschl. v. 07.05.2024 – 3 B 6.23 – zum Fahrtenbich (§ 31a StVZO) Stellung genommen. Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich in dem Verfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit ihrem Fahrzeug wurde am 23.06.2017 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten. Auf ihre Befragung teilte sie am Freitag, 22.09.2017, um 17.34 Uhr den Namen der Fahrzeugführerin mit. Der Beklagte stellte das Verfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 14.11.2017 das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten an.

Auf die Klage der GmbH hat das VG den Bescheid aufgehoben. Das OVG hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei die Feststellung der Fahrzeugführerin trotz angemessener Bemühungen nicht rechtzeitig möglich gewesen. Der Tag der Mitteilung sei der Tag gewesen, an dem die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Eine zielführende Bearbeitung an diesem Tag sei dem Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die gegen das OVG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

“ ….. Die Klägerin meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Fahrzeugführerin rechtzeitig benannt wurde. Das Berufungsgericht habe sich mit der Thematik nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin so rechtzeitig bekannt gegeben werden müsse, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden könne. Die Inanspruchnahme von Fristen sei zulässig und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Es liege in der Sphäre des Empfängers (rechtzeitig) zu handeln, was durch eine Mitwirkungsobliegenheit nicht aufgeweicht werden dürfe.

Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers – wie in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt – nicht möglich war, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 = juris Rn. 7; Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84.96 – juris Rn. 3). Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) – bekannt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1977 – 7 B 31.77 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4 und Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Unbeschadet eines Rechts, die Auskunft oder das Zeugnis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verweigern, ist der Fahrzeughalter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. In diesem Sinne ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 – 3 B 28.97 – juris Rn. 3 f. und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99NZV 2000, 385). Konnte der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig festgestellt werden, so kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter die Aussage verweigert (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22) oder sich so spät erklärt hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 – 7 B 179.79 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 6).

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung lässt die Beschwerde einen weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Mit ihr ist geklärt, dass ein Fahrzeughalter – entgegen der Vorstellung der Klägerin – jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten kann, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist. …“

Geschäftsreise des Anwalts nach Leipzig zum BVerwG?, oder: Kanzleisitz außerhalb?

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Und heute dann RVG – allerdings vorab mit dem Aufruf – nochmals -: Ich brauche bitte Entscheidungen. Mein Ordner ist ziemlich leer.

Ich stelle dann hier zunächst eine Entscheidung des BVerwG zur Frage einer Geschäftsreise und der Erstattung der insoweit angefallenen Kosten vor.

Von den Rechtsanwälten, die den Kläger beim BVerwG vertreten haben, waren verschiedene Auslagenpositionen geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Dagegen dann die Erinnerung, die mit dem BVerwG, Beschl. v. 27.03.2023 – 3 KSt 1/22 – nur geringen Erfolg hatte.

Zu den geltend gemachten Reisekosten führt das BVerwG aus:

„1. Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Höhe von 850,68 € sind keine Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – im Folgenden: VV). Die Reise war keine Geschäftsreise im Sinne von Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 9 KSt 4.17NJW 2017, 3542 Rn. 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 a. a. O.). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 29. September 2017 – dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung – neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbständige Kanzlei, sondern – wie im Briefkopf angegeben – eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand. Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 10 W 97/11NJW-RR 2012, 764), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 – 7 WF 407/15 – NJW-RR 2015, 1408; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 3 Ws 409/15 – juris Rn. 6; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 18).

2. Die Auslagen für die Teilnahme einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts an der Vorbesprechung bei der Klägerin am 11. Juli 2017 sind in Höhe von insgesamt 294,64 € erstattungsfähig. Für die Fahrtkosten Leipzig – Fürth (177,60 €) ergibt sich das aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV i. V. m. § 675 und § 670 BGB, Nr. 7003 VV, für das Abwesenheitsgeld (70 €) aus Nr. 7005 VV und für die Umsatzsteuer (47,04 €) aus Nr. 7008 VV. Gemäß Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Nach § 670 BGB, der gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 1991 – 16 B 23603/90NVwZ-RR 1992, 54 <55> und vom 25. Februar 2013 – 12 E 28/13 – juris Rn. 8). Unter den hier gegebenen Umständen durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Besprechung mit deren Mitarbeitern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten, allerdings nicht – wie geltend gemacht – mit drei Rechtsanwälten, sondern nur mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Es ging um eine umfangreiche Planfeststellungssache mit einer Vielzahl von in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung auf zwei Tage angesetzt mit etwaiger Fortsetzung an einem dritten Verhandlungstag. Die mündliche Verhandlung hat auch tatsächlich drei Tage gedauert. Die Klägerin hatte umfangreiche Einwendungen erhoben, insbesondere gegen eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, auf die die Beklagte ihre Abwägung zugunsten der Verschwenk- und gegen die Bündelungstrasse gestützt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15BVerwGE 160, 263 Rn. 97 – 146). Die Einwendungen waren fachlich maßgebend von zwei Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes der Klägerin vorbereitet worden. Eine Besprechung bei der Klägerin abzuhalten, um die Präsentation dieser Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, war sachdienlich und auch aus Sicht eines kostenbewussten Beteiligten angemessen. Warum die Teilnahme von mehr als einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sein soll, ist hingegen weder dargelegt noch ersichtlich; die insoweit entstandenen weiteren Auslagen (Fahrtkosten 123,60 €, Abwesenheitsgelder 140 €, Umsatzsteuer 50,08 €) sind nicht erstattungsfähig.“

Wegen der restlichen geltend gemachten Positionen verweise ich auf den Volltext.

Divers I: Fahrtenbuchanordnung und Messung, oder: Kein Zugang zu den Rohmessdaten beim BVerwG

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Und heute dann ein Tag mit „diversen“ 🙂 Entscheidungen. „Divers“ deshlab, weil es quer durch den Garten geht.

Ich beginne mit dem BVerwG, Urt. v. 02.02.2023 – 3 C 14.21 -, von dem dann jetzt der Volltext zur Verfügung steht. Das urteil betrifft eine Fahrtbuchanordnung hat aber Berühungspunkte zum straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter dem Stichwort: Zugang zu Rohmessdaten.

Folgender Sachverhalt: Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 11.10.2019 eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) erteilt. Zugrunde lag eine gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h bei erlaubten 80 km/h auf einer Bundesautobahn. Die Messung erfolgte mit dem Gerät Vitronic PoliScan FM 1.

Der Kläger legte Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf das Urt. des VerfGH des Saarlandes v. 5.7.2019 – LV 7/17. Die Verwertung der Messdaten sei unzulässig, da die zur Überprüfung der Messung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert worden seien.

Nach erfolglosem Widerspruch nebst Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen, da „als gesichert davon ausgegangen werden“ könne, dass das verwendete Messgerät die Rohmessdaten zuverlässig speichere und eine nachträgliche Überprüfung ermögliche. Der Kläger habe die Daten im Verwaltungsverfahren nicht angefordert; das gehe zu seinen Lasten. Auch verpflichte der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung „ins Blaue hinein“ zu hinterfragen. Ermittlungen seien erst geboten, wenn der Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufzeige oder sie sich der Behörde aufdrängen müssten. Dazu müsse er substanziierte Angaben machen. Das sei hier mit dem pauschalen Verweis auf die Rspr. des VerfGH nicht geschehen.

Auch vor dem OVG hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Behauptung des Klägers, das Messgerät habe die zur Überprüfung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert, treffe nicht zu; das habe die Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergeben. Der Kläger habe den Datenzugang erst beantragt, als die ihm gegenüber ergangene Anordnung bereits in der Hauptsache erledigt gewesen sei.

Die Revision gegen das Urteil des OVG hat das BVerwG zurückgewiesen. Hier die Leitsätze des BVerwG, die m.E., da die Thematik ziemlich „ausgekaut“ ist, reichen:

  1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
  2. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.

Anwalt im Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, oder: Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung?

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So kann häufig hat man ja mit Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nicht zu tun, manchmal wird der Rechtsanwalt dort aber tätig. Ich erinnere nur an die Vorlage des LG Berlin betreffend Encro-Chat. Dann stellt sich die Frage: Wie ist das denn eigentlich mit den Gebühren.

Ok, abgerechnet wird nach § 38 RVG. Aber wie ist das ggf. mit der Erstattung? Und zu der Frage verhält sich der BVerwG, Beschl. v. 27.04.2022 – BVerwG 9 KSt 10.21 -, den ich hier vorstelle. Danach setzt die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt wurden:

„1. Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, über die gemäß § 165 Satz 2, § 152 Abs. 2, § 151 VwGO der Senat in der Besetzung von drei Richtern entscheidet (§ 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind den Klägern neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens gesondert zu erstatten.

a) Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu gehören u.a. die gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Vorlageverfahren nach dem nationalen Recht; die Festsetzung obliegt ebenso wie der Kostenausspruch dem nationalen Gericht (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – Rs. C-472/99 [ECLI:EU:C:2001:663] – Rn. 23 ff.; vgl. Art. 102 EuGH-Verfahrensordnung).

Nach § 38 RVG gelten in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG entsprechend. Das Vorlageverfahren wird wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt, der gesonderte Gebühren für die daran beteiligten Rechtsanwälte entstehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VIII ZB 3/11NJW 2012, 2118 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/1971 S. 193, 197). Denn das Vorabentscheidungsverfahren erfordert nach Inhalt und Form regelmäßig ein umfangreiches Tätigwerden des Rechtsanwalts, welches allein durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens nicht mehr angemessen abgegolten wird (vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 105 f. zur Vorgängervorschrift des § 113a BRAGO). Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Vorlageverfahrens findet nach § 38 Abs. 3 RVG nicht statt, wenn wie hier eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Europäischen Gerichtshof abgegeben wurde.

b) Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren setzt nicht voraus, dass die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens im Tenor oder in den Entscheidungsgründen des mitgliedstaatlichen Urteils ausdrücklich erwähnt wurden. Eine Tenorierung im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus anderen Gründen erforderlich. Nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt ein eigenständiger Kostenausspruch nur dann, wenn nach einer gesetzlichen Regelung über bestimmte Kosten ausdrücklich gesondert zu entscheiden ist (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO) oder hinsichtlich eines Teils der Kosten eine von der allgemeinen Kostenverteilung abweichende Kostenentscheidung in Betracht kommt (vgl. etwa § 155 Abs. 3, Abs. 4 VwGO). Dies ist hinsichtlich der im Vorlageverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht der Fall. Die diesbezügliche Kostenentscheidung kann nicht anders ausfallen als die abschließende Kostengrundentscheidung. Danach trägt der letztlich unterliegende Beteiligte die Kosten aller Instanzen einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens; ein isoliertes Obsiegen oder Unterliegen vor dem Europäischen Gerichtshof ist nicht möglich.

Aus der vorhandenen Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit der Bundesgerichtshof auf einen Senatsbeschluss Bezug genommen hat, mit dem der Klägerin „die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden“ sind, wird dies lediglich referierend wiedergegeben, ohne damit eine entsprechende Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VIII ZB 3/11 – juris Rn. 1; in NJW 2012, 2118 insoweit nicht abgedruckt). Auch in anderen Entscheidungen wird auf die Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof allenfalls beiläufig Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 C 7.15 – juris Rn. 6; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 A 10461/20NVwZ-RR 2020, 1030 Rn. 30). Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens sind somit Bestandteil der Kosten(grund-)entscheidung des Ausgangsverfahrens und von dieser mitumfasst (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 38 Rn. 6; Hofmann-Hoeppel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 38 RVG Rn. 10a).

c) Das Fehlen einer gesonderten Gegenstandswertfestsetzung für das Vorabentscheidungsverfahren steht der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls nicht entgegen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 RVG setzt das vorlegende Gericht den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest, wobei sich der Gegenstandswert nach den Wertvorschriften des Ausgangsverfahrens richtet (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG). Einer speziellen Gegenstandswertfestsetzung bedarf es dementsprechend nur dann, wenn dies ausdrücklich beantragt wurde, weil der Gegenstandswert des Vorlageverfahrens vom Streit- bzw. Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens abweicht (dazu Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 38 Rn. 11; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 38 Rn. 8; Hellstab, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 9. Aufl. 2021, § 38 Rn. 38). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte; vielmehr geht auch der Klägerbevollmächtigte von einem übereinstimmenden Gegenstandswert aus (vgl. S. 5 seines Kostenfestsetzungsantrags). Der mit Senatsbeschluss vom 30. November 2020 festgesetzte Streitwert von 195 000 € ist daher auch für das Vorabentscheidungsverfahren maßgeblich…..“