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Beschlussverfahren II: Anforderungen an die Beschlussbegründung, oder: Wie ein Urteil

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In der zweiten Entscheidung zum Beschlussverfahren nimmt (wiederum) das KG Stellung, und zwar im KG, Beschl. v. 16.01.2019 – 3 Ws (B) 312/18 – zu den Anforderungen an die Beschlussbegründung. Dafür gilt:

„Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten die gleichen Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 OWiG). Eine unterschiedliche Form der Begründung ist nicht vorgesehen, da der Beschluss nach § 72 OWiG grundsätzlich – abgesehen von den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und dem Ausschluss der Zulassungsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG – mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist wie das Urteil (Göhler-Seitz/Bauer, OWiG 17. Aufl., § 72 Rn. 63) und damit auch dem gleichen Prüfungsmaßstab unterliegt.

Das Gericht entscheidet nach § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG hierbei auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird und prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach (vgl. Göhler, a.a.O., § 72 Rn. 49).

Die Gründe eines Urteils oder eines Beschlusses in Bußgeldsachen unterliegen hierbei zwar keinen hohen Anforderungen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat, Beschluss vom 27. März 2017 – 3 Ws (B) 581/16BeckRS 2017, 119427; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 1 Ss (OWi) 266 B/07 – BeckRS 2008, 4865; BayObLG NZV 2003, 247; OLG Rostock DAR 2001, 421), so dass es teilweise für ausreichend erachtet wird, den Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (vgl. Cierniak NZV 1998, 293). Die Gründe müssen aber so beschaffen sein, dass diese zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (OLG Jena, Beschluss vom 2. August 2006 – 1 Ss 144/06BeckRS 2007, 5390). Schließlich sind auch die tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße, die nach § 17 OWiG vorzunehmen ist, und der Anwendung von Nebenfolgen darzulegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 2 Ss OWi 1359/18BeckRS 2018, 33056 m.w.N.).“

Verlesung von Zeugenaussagen, oder: Etwas Mühe mit dem „Warum“ muss man sich schon machen

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages behandelt eine StPO-Frage, zu der man m.E. nicht so häufig etwas liest. Es ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2017 – 3 RVs 6/17. Er nimmt Stellung zu den Anforderungen an den Beschluss, mit dem gem. § 251 StPO die Verlesung von Zeugenaussagen angeordnet wird.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls  verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Die Strafkammer hat die Verurteilung für beide Taten maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die sie durch Verlesung der Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin sowie über ihre richterliche Vernehmung in, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in die Berufungshauptverhandlung eingeführt hat. Der diesbezügliche Beschluss lautete:

Die polizeiliche Vernehmung der Zeugin pp. soll gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, weil sie in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, sich nämlich bis zum Sommer nächsten Jahres in Korea aufhalten wird.

Ihre richterliche Vernehmung in der erstinstanzlichen Verhandlung soll gem. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO und Abs. 2 Nr. 2 StPO verlesen werden, weil ihrer Vernehmung ihre längere Abwesenheit durch das Studium in Korea entgegensteht und ihr aus dieser Entfernung eine Anreise zur Vernehmung nicht zugemutet werden kann.“

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge eine Verletzung von § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr., 2, Abs. 4 StPO gerügt und hatte damit Erfolg:

„a) Die Verlesung der Niederschrift über eine polizeiliche Zeugenvernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist, falls — wie hier — das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten fehlt, nur zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Aussage für die Wahrheitsfindung gegen das Interesse an beschleunigter Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden. Der die Verlesung anordnende Beschluss muss dabei die Tatsachen angeben, die eine Verlesung — als Ausnahme von dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO — rechtfertigen. Dafür ist grundsätzlich zumindest die Wiedergabe der das Gericht leitenden Erwägungen erforderlich (BGH, NStZ 1984, 375; BGH, NStZ 1993, 144). Allein eine weite Entfernung des Zeugen vom Gerichtsort reicht dabei regelmäßig nicht aus, um von einer Unmöglichkeit der Vernehmung auszugehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 251 Rn. 9).

Diesen Anforderungen wird der hinsichtlich § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO allein auf den Aufenthalt der Zeugin pp. in Korea abstellende Beschluss nicht gerecht. Er lässt entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO eine ordnungsgemäße Begründung vermissen, so dass der Senat nicht nachzuprüfen vermag, ob die Strafkammer die Voraussetzungen der Verlesbarkeit zu Recht bejaht hat. Es ist nicht zu erkennen, ob die Strafkammer in ihre Abwägung alle maßgeblichen Umstände eingestellt hat, insbesondere ob sie neben der Bedeutung der Sache und dem Interesse an beschleunigter Durchführung des Verfahrens gegen den in dieser Sache seinerzeit noch inhaftierten Angeklagten auch und gerade berücksichtigt hat, dass die Angaben der Zeugin für die Überzeugungsbildung von ausschlaggebender Bedeutung waren. Ohne die Zeugin wäre die Überführung des leugnenden Angeklagten kaum möglich gewesen. Es kam im besonderen Maße auf ihre Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben an, zumal die Zeugin den Angeklagten bei ihrer Vernehmung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Sicherheit von 90 % und im Rahmen der Lichtbildvorlage bei der zeitnahen polizeilichen Vernehmung am Morgen nach dem Tattag gar nur „zu 60 — 70 %“ wiedererkannt hatte. Deshalb durfte die Strafkammer nicht leichthin von einem Hinderungsgrund ausgehen. Die Begründung in dem Beschluss der Kammer, die Zeugin könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, weil sie sich bis zum Sommer nächsten Jahres in Korea aufhalten werde, lässt indes nicht einmal erkennen, ob das Landgericht überhaupt Erwägungen angestellt und Bemühungen entfaltet hat, die unmittelbare Vernehmung der im Ausland lebenden Zeugin zu ermöglichen bzw. sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung — ggf. durch Verlegung des Termins auf einen späteren Zeitpunkt während eines etwaigen Heimataufenthaltes der Zeugin oder durch andere Maßnahmen — zu veranlassen. Aufschluss darüber gibt auch die aufgrund der Sachrüge ergänzend heranzuziehende Urteilsurkunde nicht.

b) Die Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO setzt voraus, dass dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder dem Zeugen das Erscheinen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Hinderungsgrund ist dabei nicht die Tatsache allein, dass der Zeuge im Ausland wohnt; in diesem Fall muss, soweit angemessen und geboten, erst versucht werden, ihn zum Erscheinen zu veranlassen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 251 Rn. 21). Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht ausschließlich auf eine große Entfernung an; dem Zeugen ist es unter Umständen sogar zuzumuten, aus Übersee anzureisen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 251 Rn. 23, § 223 Rn. 8). Auch im Rahmen der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO erfordert die dem Tatgericht obliegende Entscheidung eine Abwägung aller oben genannten Umstände (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2006, 4 St RR 252/05, juris Rn. 15).

Der auf § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO bezogene Teil des Verlesungsbeschlusses, der insoweit allein auf eine längere Abwesenheit der Zeugin pp. durch das Studium in Korea und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer Anreise abstellt, lässt hier gleichfalls nicht erkennen, ob die Strafkammer in ihre Abwägung alle maßgeblichen Umstände — vor allem die Wichtigkeit der Angaben der Zeugin für die Wahrheitsfindung — eingestellt und überhaupt versucht hat, die Zeugin zum Erscheinen zu veranlassen. Die nicht näher mit Tatsachen belegte Begründung: der Zeugin sei eine Anreise nicht zuzumuten, verwehrt dem Senat ebenfalls jegliche Überprüfung.“

Na ja, ein bisschen Mühe muss man sich schon machen, wenn man von der Ausnahme des § 251 StPO Gebrauch machen und in der Hauptverhandlung verlesen will.