Schlagwort-Archive: Bemessung

Das Höchstmaß der Geldbuße, oder: Die Begründung des OLG Stuttgart lässt das Arbeiten mit altem Gesetzestext besorgen..

entnommen openclipart.org

Dieses ist das erste Arbeitsposting des Jahres 2019. Daher noch einmal allen Lesern ein frohes und erfolgreiches neues Jahr.

Und ich eröffne dann heute mit einem kleinen Schmankerl, nämlich dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2018 – 4 Rb 25 Ss 1007/18, der mir vor einigen Tagen übersandt worden ist mit der Frage, ob in unserem OWi-HB bei den Rn. 1732 ff. die Rechtslage nicht richtig dargestellt werde? Bei solchen Fragen ist man als Herausgeber natürlich gleich „alarmiert“ und prüft und schaut sich die Sache an.

Worum geht es? Dem OLG Stuttgart-Beschluss liegt ein Verfahren beim AG Reutlingen zugrunde, in dem gegen den Betroffenen „wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über die Vorfahrt in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr eine Geldbuße von 145 € verhängt“ worden ist. Das AG ist wohl davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Regelbuße gehandelt hat.

Gegen das Urteil wird Rechtsbeschwerde eingelegt, die wegen der geringen Geldbuße der Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWig). Das OLG lässt dann durch den Einzelrichter nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu. Begründung: „Das Amtsgericht geht im angefochtenen Urteil bei der Bemessung der Geldbuße für die festgestellte Ordnungswidrigkeit von einem nach Tabelle 4 im Anhang zu § 3 Abs. 3 BKatV unzutreffenden Regelsatz aus. Die Begründung lässt besorgen, dass es sich dabei nicht nur um einen Rechtsfehler im Einzelfall handelt.“ Und: „Weil hier die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.“

Und dann ändert das OLG durch den Senat – also in Dreierbesetzung –  den Rechtsfolgenausspruch. Das begründet es u.a. mit folgenden Ausführungen:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft ist bereits der angegebene Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €. Bei den hier in Rede stehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße 500 €, weil dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last fällt und § 24 Abs. 2 StVG für das Höchstmaß der Geldbuße von 1.000 € nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.“

Wer findet den Fehler? Nun m.E. nicht ganz so schwer. Denn diese Begründung lässt besorgen 🙂 , dass das OLG entweder keinen gültigen Gesetzestext zur Verfügung hatte (davon kann man aber wohl im „reichen“ Baden-Württemberg“ nicht ausgehen) oder eben einen alten Gesetzestext herangezogen hat. Denn die o.a. Passage ist nicht zutreffend. In § 24 Abs. 2 StVG heißt es nämlich schon seit 2009: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ Und kombiniert man das mit § 17 Abs. 2 OWiG, in dem es heißt: „Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.“, dann kommt man aus den Ausgangspunkt des Amtsrichters für die Bemessung der Geldbuße, nämlich „Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €„.

Und nun? Nichts weiter. Der Amtsrichter wird diebische Freude haben über den Fehler des OLG, das ihn wahrscheinlich in anderen Fällen auch gerne immer mal wieder belehrt, und dem OLG die „virtuelle Zunge herausstrecken“. Der Fehler ist ja nicht schlimm. Oder doch? Nun, schlimm nicht, aber man fragt sich schon, warum eigentlich sechs Augen – ich erinnere Dreierbesetzung – die insgesamt mit R 7 (R 3 und 2 x R 2) bezahlt werden, das überlesen. Und: Man hat sogar die Rechtsbeschwerde zugelassen. Na ja, kann man passieren, darf/sollte aber nicht…

Wen es interessiert, wie es in der Sache weiter gegangen ist: Das OLG hat eine Geldbuße von nur 50 € festgesetzt:

„Das Amtsgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung von einem unzutreffenden Regelsatz von 145 € aus, obwohl dieser gemäß Lfd. Nr. 34 BKat in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BKatV in Ver-bindung mit Tabelle 4 lediglich 120 € beträgt. Gemäß § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. Lfd. Nr. 34 BKat umschreibt den hier einschlägigen Tatbestand wie folgt: „Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtsberechtigte Person gefährdet“. Der Bußgeldkatalog enthält demnach eine Gefährdung, nicht aber eine Sachbeschädigung. Für diesen Fall sieht die Tabelle 4 (in ihrem zweiten Teil) eine Erhöhung des Regelsatzes von 100 € auf 120 € vor. Da das Amtsgericht ausdrücklich die „Regelbuße“ festsetzen wollte, beruht die Rechtsfolgenentscheidung auf diesem Rechtsfehler.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und verhängt eine Geldbuße von 50 €. Den vorfahrtsberechtigten Verletzten trifft am Unfallgeschehen und der eingetretenen Gefährdung ein nicht unerhebliches Mitverschulden, da er nach den getroffenen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat. Für die Rechtsfolgenentscheidung ist zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass sich dieses verkehrswidrige Verhalten des Verletzten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung — jedenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes — für den Betroffenen nachteilige Feststellungen getroffen werden können. Die durch das Mitverschulden des Verletzten begründete Abweichung von den gewöhnlichen Tatumständen, von denen der Regelsatz ausgeht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV), rechtfertigt die Verhängung einer geringeren Geldbuße. Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, eine Geldbuße von 50 € angemessen.“

Insofern: Fehlerfrei :-).

Für mich Entwarnung beim OWi-Handbuch. Und das führt dann gleich <<Werbemodus an>> zum ersten Werbehinweis 2019: Man kann das OWi-Handbuch, das in 5. Auflage vorliegt, hier bestellen <<Werbemodus>> aus.

Nur sehr knapp bemessene Verfahrensgebühren, oder: Wirklich gar nichts getan?

© pedrolieb -Fotolia.com

Am Gebührenfreitag starte ich mit dem LG Hagen, Beschl. v. 05.04.2018 – 43 Qs 14/18 -, der sich mal wieder zur Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 RVG) verhält. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist eingestellt worden. Die Verteidigerin macht die Gebühren aus abgetretenem Recht geltend. Sie setzt jeweils die Mittelgebühren an. Aber die sieht das LG nur für die Grundgebühr als angemessen an. Bei allen anderen Gebühren macht man erhebliche Abschläge. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wird sogar nur in Höhe der Mindestgebühr gewährt:

Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht Schwelm hier im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der oben zu 2. und 3. genannten Rahmengebühren die Kosten jeweils abweichend festsetzen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit getroffene Gebührenbestimmung war nicht verbindlich, weil sie i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig anzusehen war.

„1. Für die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren liegt die angemessene Gebührenhöhe vorliegend bei 40,00 €. Damit stellt die von der Beschwerdeführerin angesetzte Gebühr in Höhe von 200,00 € eine deutliche Überschreitung um mehr als 20 % der als angemessen anzusehenden Gebühr dar.

Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Die Gebühr deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ab, soweit sie nicht durch die Grundgebühr (Nr. 41 OO VV RVG) und etwaige Terminsgebühren (Nr. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten wird (N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, vor VV 4104 f., Rn. 6). Somit werden von dieser Gebühr v.a. Besprechungen mit dem Mandanten und die Informationsaufnahme, Beratungen des Mandanten, Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, Anfertigen von Schriftsätzen, Tätigkeit im Verfahren nach § 111a StPO sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft oder Gericht erfasst (vgl. N.Schneider a.a.O., VV 4101-4105, Rn. 18).

Vorliegend ist der in diesem Verfahrensabschnitt von der Beschwerdeführerin entfaltete Aufwand als weit unterdurchschnittlich anzusehen, sodass sich der Ansatz der geringsten Gebühr von 40,00 € rechtfertigt. Bereits im Rahmen der Grundgebühr wurde die Mandatsübernahme einschließlich der Entgegennahme der Erstinformationen durch den Mandanten sowie die Einsichtnahme in die äußerst übersichtliche und einen einfach gelagerten Sachverhalt betreffende Ermittlungsakte berücksichtigt und kann hier kein weiteres Mal zum Tragen kommen. Weitere Tätigkeiten, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) hinausgehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Aufwand stellt sich damit insbesondere vor dem Hintergrund des äußerst einfach gelagerten Sachverhalts und der übersichtlichen Ermittlungsakte als weit unterdurchschnittlich dar.

2. Für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht liegt die angemessene Gebührenhöhe bei 100,00 €. Die von der Beschwerdeführerin mit 165,00 € angesetzte Gebühr übersteigt die als angemessen anzusehende Gebühr mithin ebenfalls um mehr als 20 %.

Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach dem Abschluss des vorbereitenden Verfahrens ab. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Gebühr sind alle vom Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten Tätigkeiten (Burhoff a.a.O., VV 4108-41 1 1, Rn. 14).

Hier beschränkte sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fertigung eines gut eine Seite umfassenden Schriftsatzes, der zum größten Teil in einer reinen Rekapitulation des Inhalts der Ermittlungsakte bestand. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des äußerst übersichtlich und einfach gelagerten Prozessstoffs ist auch hier das Ausmaß der dadurch veranlassten anwaltlichen Mühewaltung als unterdurchschnittlich zu bewerten und daher mit 100,00 € angemessen abgegolten.“

Unschön der Beschluss. Kein Wort zum Ausgangspunkt der Bemessung, nämlich der Mittelgebühr, und warum das Verfahren nicht zumindest durchschnittlich war. So klingt es für mich jedenfalls. Und für das vorbereitende Verfahren nur die Mindestgebühr? D.h.: Noch weniger geht gar nicht bzw. die Verteidigerin hat gar nichts getan. Allerdings: Dazu hätte man dann vielleicht vortragen sollen. Dann hätte das LG nicht schreiben können: „… sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich„.

 

Terminsgebühr des Wahlanwalts, oder: Die Pflichtverteidigergebühren geben „Hilfestellung“

Es ist „Money-Friday“, d.h., dass es heute gebührenrechtliche Entscheidungen gibt. Und zunächst gibt es den OLG Bamberg, Beschl. v. 06.02.2018 – 1 Ws 51/18, der für die Praxis nicht unwichtige Ausführungen zur Bemessung der Terminsgebühr des Wahlanwalts enthält. Zwar ist das, was das OLG Bamberg ausführt, nicht neu, aber es ist schön, es wieder mal zu lesen.

Der Verteidiger hatte für jeden Verhandlungstag grundsätzlich die Mittelgebühr – entweder mit oder ohne Haftzuschlag – angesetzt und die dann unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes – versuchter Totschlag -, der Bedeutung der Sache für die freigesprochene Mandantin usw. angemessen erhöht. Wegen der Abwägung im Einzelnen verweise ich auf den Beschluss des OLG. Das hatte der Rechtspflegerin nicht gepasst. Die hatte jeweils niedriger festgesetzt. Und das passt dem OLG nicht:

„Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren demnach nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung können Abweichungen bis zu 20 % im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14).

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sogenannten Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zu konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Auszugehen ist bei der Bestimmung der Gebührenhöhe demnach zunächst von der Mittelgebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 46. Auflage 2016, § 14 RVG, Rn. 14; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Rn. 39). Diese liegt hier für den ersten Hauptverhandlungstag (ohne Haftzuschlag) bei 530,00 € und‘ ab dem zweiten Hauptverhandlungstag bei 646,25 €.

Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren sind, wie bereits erwähnt, im Einzelnen insbesondere die in § 14 Abs. 1 §. 1 RVG genannten Umstände zu berücksichtigen, dazu zählen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Aufraggeber sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt jedoch auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 41084111 W, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn, 16), Bei der Bemessung der Gebühr kann der Verteidiger sich an den Grenzen der Längenzuschläge VV RVG Nm. 4110, 4111 orientieren (KG a.a.O., Gerold/Schmidt/Burhoff a.a.O.). Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (KG a.a.O., vgl. insgesamt OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, Rn. 9, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund kann die durch die Rechtspflegerin vorgenommene Kostenfestsetzung keinen Bestand haben.

Dem Verteidiger ist zunächst zuzugeben, dass es sich bei dem Verfahren und seiner sich hieraus ergebenden Tätigkeit in Anbetracht der Beweissituation dem Grunde nach um eine jedenfalls nicht als völlig bedeutungslos einzustufende Sache handelte, welche für die Freigesprochenen, der immerhin die Beihilfe zu einem versuchten. Tötungsdelikt sowie zu einer gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt wurden, von erheblicher Bedeutung war.

Allerdings ist dies bei Verfahren vor den großen Strafkammern, insbesondere der Schwurgerichtskammer, regelmäßig der Fall. Es entspricht überwiegend dem juristischen Alltag, dass sich Verfahren wegen Tötungs- oder schweren Sexualdelikten oder auch Wirtschaftsstrafverfahren als kompliziert und komplex darstellen und die Betroffenen im Falle einer Verurteilung mit ganz empfindlichen Strafen zu rechnen haben, die häufig als nahezu existenzvemichtend einzustufen sind.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 eine Verhandlungsdauer von jeweils leicht über oder um die 5 Stunden aufweisen und jeweils 2 Sachverständige sowie mehrere Zeugen (3 bis 11) geladen waren. Bei dem Hauptverhandlungstermin vom 24.02.2016 handelte es sich zudem um den ersten Termin, für welchen anerkanntermaßen ein erhöhter Vorbereitungsbedarf angenommen wird, welcher die Geltendmachung einer erhöhten Gebühr rechtfertigt. Hinsichtlich des Termins vom 18.03.2016 mag sich die Verhandlungsdauer auf lediglich 3 Stunden belaufen haben, allerdings wurden an diesem Tag die Plädoyers gehalten, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft jedenfalls noch die Verurteilung der Freigesprochenen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie die Unterbringung gemäß § 64 StGB beantragt hatte.

In der Gesamtschau hält der Senat daher die jeweils durch den Verteidiger vorgenommenen Erhöhungen der Grundgebühren) für die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 auf 850,00 € bzw. 900,00 € nicht für unbillig. Auch die Inansatzbringung der Mittelgebühr für den Tag der Plädoyers ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ein Abschlag ist daher nicht vorzunehmen.“

Zu dem Ganzen natürlich auch „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017″, bei den Rahmengebühren. Zu dem Werk gibt es gerade heute – passend 🙂 – eine sehr schöne Rezension bei den Rezensenten, auf die mich der Kollege Krenberger dankenwerter Weise hingewiesen hat; darum auch das Bild zu dem Beitrag. Ich weise dann auf diese Rezension hin. Sie findet man hier. Und wer nach dem Lesen – dann endlich überzeugt ist 🙂 – und bestellen will, der kann das hier.  So, das war Werbung 🙂 . Aber lohnt sich für die Angesprochenen 🙂 .

Grundkurs zur Bemessung der Tagessatzhöhe, oder: So geht es

© yvon52 – Fotolia.com

Nach den ganzen Gesetzesänderungen und – neuerungen dann mal wieder (etwas) Rechtsprechung, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 1 StR 147/17 zur Bemessung der Tagessatzhöhe.

Das LG hatte die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Mit ihrer auf die Höhe der verhängten Tagessätze beschränkten Revision hat sich die Angeklagte gegen die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes durch das LG gewendet und hatte Erfolg.

Der BGH stellt zunächst noch einmal die allgemeinen Grundsätze zur Bemessung der Höhe eines Tagessatzes zusammen, und zwar:

  • Grundsätzlich kann auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich Vorteile zufließen, wobei aber das Strafgericht den Entschluss eines Ehepartners, nicht berufstätig zu werden, zu respektieren hat. Im Ergebnis kommt es in solchen Fällen darauf an, inwieweit der nicht berufstätige Ehepartner am Familieneinkommen teilhat, indem ihm tatsächlich Naturalunterhalt, ggf. auch ein Taschengeld, gewährt wird.
  • Von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten und Betriebsausgaben, auch Sozialversicherungsbeiträge; ebenfalls sind in der Regel außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen des Täters demgegenüber nur in angemessenem Umfang.
  • Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht oder deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde bzw. der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde.

Hier hatte das LG die Tagessatzhöhe durch Schätzung festgelegt, ohne ausreichend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten aufzuklären. Es hatte zwar festgestellt, dass die Angeklagte ohne eigene Erwerbseinkünfte ist, der Ehemann mindestens 3.000 € monatlich verdient, an monatlicher Miete 900 € aufwendet und den beiden noch im Haushalt lebenden 21 und 19 Jahre alten Kindern Naturalunterhalt gewährt, und dass die Angeklagte, die derzeit auf freiwilliger Basis in einer Therapie untergebracht ist, sich  jeweils am Wochenende in der Familienwohnung aufhält. Ob der Aufenthalt am Wochenende 2,5 Tage oder etwa nur 1,5 Tage ausmacht, ergibt sich aus den Feststellungen des LG nicht, was aber entscheidend dafür sein dürfte, ob der damit geleistete und vom LG auf 750 € geschätzte Naturalunterhalt tatsächlich ein Viertel des Nettoverdienstes des Ehegatten ausmachen kann. Des Weiteren gibt es keine Feststellungen dazu, wer die Kosten der freiwilligen Unterbringung der Angeklagten ganz oder teilweise aufbringt, ob es insoweit Ansprüche gegen Sozialhilfeträger gibt oder ob diese bei einer Leistung möglicherweise Rückzahlungsansprüche gegen den Ehegatten haben oder bereits geltend machen.

Die Entscheidung stellt noch einmal sehr schön die Anforderungen an die Feststellungen zur Bemessung der Tagessatzhöhe zusammen. Die sollte man als Verteidiger präsent haben, wenn es in der Hauptverhandlung um die Bemessungsfragen geht.

Wartezeit des Rechtsanwalts, oder: Das erhöht die Terminsgebühr

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages behandelt noch einmal das Problem der Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bemessung einer Terminsgebühr. Es handelt sich um den LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – ja LSG, man muss auch mal über den Tellerrand schauen 🙂 . Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt geladen war, sollte um 11.15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde dann aber erst um 12.46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13.25 Uhr geschlossen. Das SG wollte bei der Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit nicht berücksichtigen. Das LSG sieht das – zumindest teilweise – anders und sagt: Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus:

„Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.“

Schön, dass das LSG auf meine Ausführungen zur Berücksichtigung der Wartezeiten bei der Hauptverhandlungsdauer im Gerold/Schmidt Bezug nimmt. Ich werde mich revanchieren 🙂 und im Gerold/Schmidt und im RVG-Kommentar das LSG zitieren.