Schlagwort-Archive: Belgien

Auslieferung: Strafverfolgung wegen Mordes bzw. menschenrechtswidriger Haftbedingungen

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Nach den beiden U-Haft-Postings am vergangenen Dienstag – siehe U-Haft I: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafaussetzung, oder: Olle Kamellen  und U-Haft II: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafenaussetzung – so geht es beim BGH – hier dann zwei Entscheidungen betreffend Auslieferung/Auslieferungshaft. Auslieferungsrecht nimmt an Bedeutung zu, kommt aber leider hier im Blog doch zu kurz. Bei den beiden Entscheidungen handelt es sich um:

  • OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.2016 – 2 Ausl. 145/13 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung wegen Mordes bei drohender Verurteilung zu einer zweiten lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Leitsatz der Entscheidung:„Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits in Deutschland aufgrund einer inländischen Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer anderen, im ersuchenden Staat begangenen und dort mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie eine Gesamtstrafenfähigkeit nach §§ 53-55 StGB gegeben wäre, kann trotz einer für den Fall der Verurteilung abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem Verurteilten ohne Härteausgleich die Vollstreckung einer weiteren, gesondert zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe droht.“
  • OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 – 2 Ausl 125/16 betreffend die Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen. Der Leitsatz der Entscheidung:„Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig, weil die begründete und durch die bisherigen Auskünfte der rumänischen Behörden nicht ausgeräumte Besorgnis besteht, dass der Verfolgte im Hinblick auf den ihm lediglich zugesicherten persönlichen Haftraumanteil von 2-3 Quadratmetern menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.“

Pflichtverteidiger verklagen Staat

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Nun „Pflichtverteidiger verklagen Staat“?, richtig, allerdings nicht bei uns, sondern in Belgien. Dieses Posting geht zurück auf eine schon etwas zurück liegende Meldung des belgischen Rundfunks, auf die mich vor einiger Zeit ein Kollege hingewiesen hat. Danach wollten/wollen in Belgien die sog. Pro-Deo-Anwälte wegen ihrer Bezahlung vor Gericht ziehen. Hintergrund sind Verhandlungen, die seit rund einem Jahr zwischen der Anwaltskammer und Justizministerin Annemie Turtelboom über eine einvernehmliche Bezahlung der Pflichtverteidiger für Menschen, die sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten können, gelaufen sind. Die Anwälte fühlen sich von Justizministerin Annemie Turtelboom im Stich gelassen, nachdem diese im vergangenen Jahr Zusagen für eine höhere Entschädigung der sogenannten Pro-Deo-Anwälte erteilt hatte. Bislang sind nach Auffassung der Rechtsanwälte die Versprechen nicht eingehalten worden.

Was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Aber: Eine interessante Vorstellung, dass hier in der Bundesrepublik  die Rechtsanwälte den Staat wegen zu niedriger Gebühren verklagen könnten. Der Kollege, der mir die Nachricht hat zukommen lassen, meint: „das Rechtssystem im Nachbarland und die eingeräumten Klagemöglichkeiten sind irgendwie vorbildlich.“ Nun ja, eine Klagemöglichkeit hätte vielleicht dazu geführt, dass die linearen Anhebungen der Anwaltsgebühren nicht 20 Jahre hätten auf sich warten lassen. Nun ist aber nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.07.2013 erst mal alles gut, zumindest teilweise :-).