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StGB III: Beleidigung durch Bezeichnung „Botoxfresse“?, oder: Es kommt darauf an

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Galdbeck, Beschl. v. 16.1.2021 – 6 Ds 304 Js 56_19-91/21 – betreffend ein Beleidigungsverfahren.

Der Anzeigeerstatter hat sich mit einer Strafanzeige gegen Äußerungen des Angeschuldigten gewendet, der unter einem Alias als Rapper auftritt. Dem Angeschuldigten wird in der dann erhobenen Anklage vorgeworfen, er habe den Anzeigeerstatter in einem Facebook-Post vom 13.02.2019 als „Botoxfresse‘ beleidigt; ferner habe der aa Angeschuldigte ein Video mit einem Disstrack über den Anzeigeerstatter veröffentlicht, wobei weitere Angeschuldigte als Komparsen oder Produzenten mitgewirkt haben sollen.

Das AG hat die Eröffnung des Hauaptverfahrens abgelehnt und das recht umfangreich begründet. Um zu verstehen, worum es geht – vor allem wegen der Hintergründe – muss man die Beschlussgründe ziemlich umfassen einestellen:

„… Bei dem Anzeigeerstatter handelt es sich um eine freiwillig in der Öffentlichkeit stehende Person. Als Person der Zeitgeschichte ist er Hauptdarsteller in einer Reality-Show, in der er sich und seine Familie als sehr reiche Personen vorstellt, die dem internationalen Jetset angehören und ein Leben im Luxus führen. In diesem Rahmen stellt sich der Anzeigeerstatter in die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit. Dabei äußert er selbst mitunter polarisierende Meinungen, die von Teilen der Zuschauer als polemisch oder unangemessen aufgefasst werden und teilweise heftige Reaktionen hervorrufen.

In diesem Zusammenhang hat der Anzeigeerstatter als Person des öffentlichen Lebens ein Video von sich veröffentlichen lassen, in dem er sich vor der Scheich-Zayid- Moschee in Abu Dhabi befindet. Diese Moschee stellt eine der größten und bedeutsamsten Moscheen weltweit und eine wichtige religiöse Örtlichkeit für Muslime dar. In diesem Video äußert der Anzeigeerstatter, dass er nun schon seit langer Zeit auf der Suche nach einer Immobilie in Dubai für seine Familie und nunmehr fündig geworden sei, wobei er auf die Moschee deutet. Weiter heißt es in dem Video, dass auch für Livemusik gesorgt sei. Insoweit spielt der Anzeigeerstatter in dem Videobeitrag auf den Ruf des Muezzins an.

Insoweit hat der Anzeigeerstatter einen von vielen Zuschauern als provozierend aufgenommenen Beitrag in Bezug auf die Ausübung und den Stellenwert der islamischen Religion in die sozialen Medien eingestellt, als er das Video verbreitete.

Es kam im weiteren zu verschiedenen Gegenäußerungen und Kritik an dem Anzeigeerstatter für die Darstellung in dem von ihm geposteten Video. Der Anzeigeerstatter reagierte darauf, in dem er das Video über die Moschee als -missglückten – Witz darstellte.

In diesem Zusammenhang sind die Äußerungen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, als Antwort auf das Video des Anzeigeerstatters einzuordnen. Der Angeschuldigte pp. erstellte dabei einen Disstrack, in dem er sich mit den Äußerungen des Anzeigerstatters über die Moschee befasst.

Nach dem Anklagevorwurf wurde das Disstrack-Video im März 2019 auf dem Internet-Videoportal YouTube auf Veranlassung des Angeschuldigten zu 1. (alias pp) veröffentlicht, jedoch nach ganz kurzer Zeit wieder von dem Youtube-Kanal des Angeschuldigten gelöscht. Zuvor ist es weiter verbreitet worden und lässt sich weiterhin auf Youtube, allerdings unter dem Kanal eines Anhängers des Anzeigerstatters („pp.9, abrufen.

Auf dem besagten Musikvideo ist im Wege der filmischen Darstellung zu sehen, wie zwei Laiendarsteller, die offensichtlich den Anzeigeerstatter nebst Gattin darstellen sollen, in einem Auto fahren. Die Darstellung erfolgt dabei in überspitzter und satirischer Form und macht sich über das in dem TV-Format des Anzeigerstatters gezeigte Verhalten („zum Friseur gehen, shoppen, eine Yacht kaufen…“) lustig. Im weiteren Verlauf des Musikvideos wird sodann durch Laiendarsteller eine Entführung des Anzeigeerstatters und seiner Frau dargestellt, wobei die Charaktere mit einem Auto in eine Werkstatt verbracht werden. Insgesamt wirkt die Sequenz satirisch überspitzt und comedyhaft bis lächerlich. Anschließend wird das Video des Anzeigeerstatters über die Moschee in Abu Dhabi eingespielt. Sodann startet der eigentliche Musikbeitrag/der Rap, den der Angeschuldigte zu 1. Vorträgt. Darin heißt es unter anderem:

„R. für eine Botoxfresse“

Sodann zielt eine Person mit einem Gegenstand, der wie ein Gewehr aussieht auf den Schauspieler, der den Anzeigeerstatter darstellt und dazu wird gerappt:

„ Geh in Deckung, Mann. Ich lade jetzt mein Eisen auf dich gezielt, pp.. Weiter heißt es, „ ein Hund wie du sei leise , sonst nehme ich dich als Geisel“ . Ferner wird der offenbar den Anzeigeerstatter darstellende Mann als „Schwein“ und „Hurensohn“ bezeichnet und es heißt dann:. „Ich gehöre zu den Miesen, wenn es sein muss, werde ich schießen“.

Tatsächliche Körperverletzungen sind filmisch nicht dargestellt.

Das Video endet damit, dass der Angeschuldigte zu 1. dem Darsteller, der offenbar den Anzeigeerstatter verkörpern soll, durchs Haar fährt und dabei- äußert: „du Spaßvogel, denk nächstes Mal nach, bevor du solche Witze machst.“

Die weiteren Angeschuldigten sollen Komparsen in dem Video mit dem Disstrack bzw. der Produzent des Videos sein.

Der Anzeigeerstatter hat über seine Rechtsanwälte Strafanzeige unter anderem wegen Bedrohung und Beleidigung gestellt.

II.

Bei rechtlicher Bewertung dieser Gesamtsituation kann eine Strafbarkeit der Angeschuldigten nicht mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zu fordernden Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen festgestellt werden.

…..

2. Auch in rechtlicher Hinsicht begegnet die Anklage durchgreifenden Bedenken:

a) Beleidigung durch den Disstrack seitens des Angeschuldigten zu 1.

In dem besagten Disstrack, also dem Rap des Angeschuldigten zu 1., wird der die Person des Anzeigerstatters darstellende Schauspieler unter anderem als „Hund“, „Schwein“ und „Hurensohn“ tituliert.

Dies sind eindeutig ehrverletzende Äußerungen.

Diese Äußerungen erfolgten nicht im persönlichen Kontakt oder direkter Ansprache über Kommunikationsmittel, sondern im Rahmen einer fiktiven Darstellung. Es wird eine filmische Episode erzählt, die den Anzeigeerstatter persifliert.

Hinzu kommt, dass die Äußerungen im Rahmen eines gereimten Raps aus dem Genre Gangsterrap erfolgten. In diesem Genre ist die Besonderheit der Darstellung darin begründet, dass kriminalitäts- und gewaltverherrlichende Darstellungen mit einer vulgären Wortwahl erfolgen.

Dabei ist anerkannt, dass der Gangsterrap eine eigene Kunstform darstellt, die ebenso wie Satire und Persiflage unter dem Schutzbereich der grundgesetzlichen Kunstfreiheit stehen, auch wenn darin – wie es dem Wesen dieser Rapform entspricht – gewaltverherrlichende oder beleidigende Äußerungen enthalten sind.

Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo das schützwürdige Persönlichkeitsrecht des Einzelnen betroffen ist. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Persönlichkeitsrechten des Adressaten und der Kunstfreiheit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.20, III- 4 RvS 193109 IV). Die Grenze der strafbaren Beleidigung ist in diesem Kontext erst dann erreicht, wenn die persönliche Kränkung den Schwerpunkt des Beitrags darstellt im Sinne einer Schmähkritik. Das ist in dem Kontext dann der Fall, wenn die Ehrverletzung die sachliche Auseinandersetzung vollends und beabsichtigt in den Hintergrund drängt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.12, Az. 1 BvR 2979/10).

Hier verhält es sich so, dass eine in vertonter Reimform verfasste künstlerische Auseinandersetzung mit dem zuvor vom Anzeigeerstatter veröffentlichten Video über die Moschee als Wohnimmobilie dargestellt wird. Das wird deutlich an dem eingespielten Video des Anzeigerstatters und an den im Rap enthaltenen Äußerungen wie „ sag nicht zur Moschee Immobilie“ , „provozier nochmal den Islam“, „du Spaßvogel, denk nächstes Mal nach, bevor du solche Witze machst“.

Insoweit ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Anzeigeerstatter selbst anlasslos eine von der muslimischen Community als provozierend und als respektlos empfundene Äußerung über religiöse Inhalte gegenüber einem breiten Publikum abgab. Der Anzeigeerstatter hat diese Äußerung selbst in den sozialen Medien publik gemacht und hatte somit durchaus mit Gegenäußerungen, auch in unsachlicher Form, zu rechnen.

Der hier zu beurteilende Disstrack stellt eine solche Gegenäußerung mit künstlerischen Mitteln dar.

Die Grenze der Kunstfreiheit in diesem Kontext wäre erst erreicht, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Herabsetzung einer Person im Sinne einer Schmähkritik.

Dies ist hier nicht der Fall. Denn es ging angesichts der Verlinkung mit dem Beitrag über die Moschee als Wohnimmobilie um eine Auseinandersetzung mit Sachbezug, die nicht schwerpunktmäßig auf das persönliche Diffamieren des Anzeigeerstatters ausgelegt ist. Vielmehr ist der Einsatz der typischen sprachlichen Stilmittel des Gangsterraps gerade erfolgt, um mit der Art der Darstellung eine besondere Aufmerksamkeit in der Auseinandersetzung um das Sachthema zu erregen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte vorrangig die persönliche Kränkung erreichen wollte oder dies der Schwerpunkt des Gesamtwerkes wäre.

Demzufolge geht die Interessenabwägung zugunsten der Kunstfreiheit aus, deren Grenzen mit den Äußerungen, die Gegenstand des Raps sind, noch nicht überschritten ist. Eine Strafbarkeit scheidet aus gern. § 193 StGB iVm Art. 5 GG.

b) Beleidigung durch die Bezeichnung „Botoxfresse“

Dem Angeschuldigten zu 1. wird zudem zur Last gelegt, den Anzeigestatter in einem Facebookpost vom 13.02.2019 als „Botoxfresse“ bezeichnet zu haben, wobei der Beitrag mit dem Hashtag #machdichnichtübermoscheenlustig verlinkt gewesen ist.

Grundsätzlich ist unter der Beleidigung eine Kundgabe eines herabsetzenden Werturteiles zu verstehen, wobei bei der Frage, was eine Nichtachtung oder Missachtung der Person darstellt, regionale und subkulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen sind und es auf die Frage ankommt, wie ein objektiver Dritter in der konkreten Situation den Erklärungsinhalt verstehen würde (Fischer, StGB, § 185, Rz. 8).

Reine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeit oder Äußerungen ohne einen allgemein abwertenden Charakter, auch wenn sie in derber Ausdrucksweise erfolgen, sind dabei nicht dem Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB entsprechend (Fischer, Strafgesetzbuch § 185 Anmerkung 8c).

Vorliegend fühlt sich der Anzeigerstatter offenbar durch die Äußerung „Botoxfresse“ beleidigt.

Dieser Begriff lässt sich einerseits in dem Sinne verstehen, dass damit ein durch übermäßige kosmetische Eingriffe entstelltes Gesicht umschrieben wird.

Zwingend ist diese Auslegung indes nicht.

Nach dem regionalen Sprachgebrauch steht der Begriff „Fresse“ als derbes Synonym für „Gesicht“, wobei dem Begriff für sich genommen noch kein negatives Werturteil beigemessen wird, solange keine weitere negative Konnotation hinzukommt.

Eine „Botoxfresse“ könnte danach jemand sein, der sich einem Eingriff mit Botox unterzogen hätte, beispielsweise, um ein jugendlicheres äußeres Erscheinungsbild hervorzurufen. Dies stellt als solches nach dem allgemeinen Verständnis kein herabsetzendes Werturteil oder eine das Persönlichkeitsrecht missachtende Äußerung dar. Es ist gesellschaftlich gerade im Hinblick auf Prominente oder Menschen mit regelmäßigem Auftreten in Fernsehsendungen weder ungewöhnlich noch sozial geächtet, sich kosmetischen Eingriffen zu unterziehen. Selbst wenn der Angeschuldigte zu 1. sich darüber lustig gemacht hätte, ist eine ehrverletzende Auslegung dieses Begriffes durchaus nicht zwingend, sondern kann auch einen — zwar distanzlosen — aber hinsichtlich der persönlichen Ehre wertneutralen Charakter haben.

Des weiteren ist die Äußerung „Botoxfresse“ verlinkt mit dem Hashtag #machdichnichtübermoscheenlustig und knüpft insoweit direkt an das Video des Anzeigerstatters über die Moschee in Abu Dhabi an.

Unter Berücksichtigung dieser Verbindung kann die Äußerung „Botoxfresse“ auch ausgelegt werden in dem Sinne wie „eine dicke Lippe riskiert haben / eine große Klappe gehabt haben“, mithin also als Bezeichnung eines als großspurig bewerteten Verhaltens. Auch diese Auslegungsweise stellt als solche keine ehrverletzende Aussage dar.

Zusammengefasst sind aus Sicht des objektiven Adressaten vor dem Hintergrund der Verknüpfung mit dem Hashtag hierbei mehrere Auslegungen möglich, die nicht sämtlich ein herabwürdigendes Werturteil darstellen. Vielmehr steht die Mehrdeutigkeit der Äußerung der Einordnung als Beleidigung entgegen.

Selbst bei einer Auslegung der Äußerung als objektiv beleidigend ist immer noch zu bedenken, dass die Äußerung aufgrund der Verbindung mit dem Hashtag auf eine provozierende Äußerung des Anzeigerstatters Bezug nimmt, die dieser im Nachhinein als (missglückten) Witz darstellte. Insoweit liegt ein Sachbezug im Sinne einer Antwort auf die öffentliche als provozierend empfundene Äußerung des Anzeigeerstatters vor, die letztlich zu der Gegenäußerung führte.

…..“

Beleidigung II: „ein selten „dämlicher“ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann“, oder: Zulässig?

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Und hier dann die zweite Entscheidung des BVerfG zur Beleidigung. Es handelt sich um den von der Kollegin Günther aus München erstrittenen BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 1 BvR 2588/20.

Zugrunde liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt:

In dem dem Ausgangsverfahren vorangehenden Strafverfahren ist der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld  zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Noch am Tag der Verurteilung verfasste der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verurteilung eine Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, den er aufgrund der Angaben in dem dem Verfahren zugrunde leigenden Strafbefehl irrtümlich für den Verfasser der ihn betreffenden Anzeige hielt. Anlass für das Tätigwerden des Beschwerdeführers war insbesondere der fehlerhaft zu kurz angegebene Zeitraum des Leistungsbezugs im Strafbefehlsentwurf und sodann im Strafurteil. Dass er keine 1.356 EUR im Zeitraum vom 12. bis 19. Dezember bezogen habe, hatte der Beschwerdeführer noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem AG deutlich gemacht. Der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Betrag staatlicher Leistungen – 1.356 EUR – war jedoch in der Anzeige des Hauptzollamtes, dem Strafbefehl und dem Strafurteil zutreffend wiedergegeben.

Die Staatsanwaltschaft wollte daher nach einem Abgleich mit der den Beschwerdeführer betreffenden Anzeige des Hauptzollamtes der Anzeige des Beschwerdeführers nicht nachgehen. Wenige Tage nach Erhalt der Einstellungsnachricht wandte sich der Beschwerdeführer betreffend den vorstehenden, zusammengehörenden Lebenssachverhalt aus seinem Betrugsstrafverfahren und der Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit E-Mail vom 22.04.2018 an den „Oberstaatsanwalt Landshut“ und führte unter anderem aus:

„[…, I]ch lege Widerspruch ein gegen die Einstellung des Verfahrens oben genannten Aktenzeichens. Es ist nicht richtig, […] das hier keine ersichtliche Straftat vorliegt. […] Durch die falsche Zeugenaussage der Agentur für Arbeit […] hat dann ihr Mitarbeiter, dessen Name man mir nicht sagen will, daraus eine absurde Anklageschrift verfasst, die ein achtjähriges Kind das die zweite Klasse einer Grundschule erfolgreich abgeschlossen hat, erkennen konnte. Nur ein studierter Jurist hat dies offensichtlich nicht erkannt. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt, sondern sich blind auf die Falschaussage der Agentur für Arbeit verlassen und daraus eine Anklageschrift verfasst. In der Anklageschrift sind gravierende Mängel, keine Beweise wurden gesichert. So wusste die Agentur für Arbeit durch ein Schreiben von mir, das ich ab 15.12.2016 einer Beschäftigung nachgehe. […] Schwere Ermittlungsfehler und ein selten „dämlicher“ Staatsanwalt, der nicht lesen und schreiben kann. Auf Grund des Strafbefehls hätte ich gar nicht erst verurteilt werden dürfen, […].“

Wegen dieser Äußerung wird der Beschwerdeführer dann schließlich wegen Beleidigung des dem Beschwerdeführer namentlich unbekannten, damals zuständigen Staatsanwalts zu einer Geldstrafe verurteilt. Es wird gegen den Revisionsbeschluss des BayObLG und das zugrunde liegen LG Landshut-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dann Erfolg hat. Das BVerfG hat die Entscheidungen aufgehoben:

„…. b) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in seine Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälern-den Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>). Der Beschwerdeführer positioniert sich vorliegend mit seiner E-Mail zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und zur Amtsführung des — ihm persönlich und namentlich nicht bekannten — zuständigen Staatsanwalts, tatsächlich einer Staatsanwältin. Dies gilt sowohl für die Aussage, der zuständige Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft habe aufgrund der fehlerhaften Angaben der Agentur für Arbeit eine absurde und mängelbehaftete Anklageschrift verfasst, ein Grundschulkind hätte dies erkennen können, als auch für seine Annahme, aufgrund schwerer Ermittlungsfehler und eines aus seiner Sicht „selten dämlichen Staatsanwalts, der nicht lesen und schreiben könne“, sei es zu seiner Verurteilung gekommen. Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese in den Schutzbereich fallenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

c) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen……

…..

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht.

(1) Zwar liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine verfassungsrechtlich fehlerhafte Ermittlung des Aussagegehaltes vor. Die Äußerung hat, wie die Fachgerichte im Rahmen ihres Wertungsspielraums zutreffend annehmen, in ihrer konkreten Fassung ehrverletzenden Charakter.

(2) Anders als der Beschwerdeführer meint, stellen die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch kein Zweckerfordernis für die Äußerung eines Werturteils auf. Sie setzen sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage auseinander, ob sich der Beschwerdeführer seine Äußerung betreffend auf den Aspekt des „Kampfs ums Recht“ stützen kann, nachdem er durch das Eintretenlassen der Rechtskraft seine Verurteilung zunächst akzeptiert hat. Soweit das Landgericht — ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht — jedoch annimmt, die Äußerung des Beschwerdeführers sei nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten erfolgt, greift dies tatsächlich und rechtlich zu kurz. Das streitgegenständliche Schr:eiben des Beschwerdeführers nimmt zum einen ausdrücklich auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen Betrugs Bezug, das sich aus der vom Beschwerdeführer am Tag seiner Verurteilung erfolgten Anzeige gegen den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sowie der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft, die den Anlass für seine verfahrensgegenständlichen Äußerungen bildet, als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt. Es muss dem Beschwerdeführer daher im Grundsatz möglich sein, in diesem Gesamtkontext vermeintlich bestehende Mängel der Ermittlungsarbeit sowie der Verfahrensführung seitens der Staatsanwaltschaft ihrer Dienstaufsicht gegenüber anzubringen.

(3) Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn — wie nicht — der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, Rn. 38). In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23). Angesichts des Kontextes der Äußerung ist es fernliegend, dass der Beschwerdeführer den zuständigen, ihm weder namentlich noch persönlich bekannten Staatsanwalt in seiner Person und nicht ausschließlich dessen Amtsführung, konkret in Form der Führung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, angreifen wollte. Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, dass seine Akte nicht von einem Staatsanwalt, sondern einer Staatsanwältin bearbeitet worden war. Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht unterlaufen daher den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Meinungsschutz in verfassungsrechtlich erheblicher Weise, wenn sie die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an den Dienstvorgesetzten vom Kontext ihrer offensichtlichen Machtkritik entkleidet als persönlichen Angriff auf den zuständigen Staatsanwalt ansehen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sowohl „die Staatsanwaltschaft“ als auch „den Staatsanwalt“ kritisiert, ändert nichts an diesem Befund. Dem Beschwerdeführer ist es unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren, ohne dass der Äußerung grundsätzlich eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende Bedeutung zugewiesen werden dürfte.

(4) Abwägungsrelevant ist weiter, dass die konkrete Verbreitung und Wirkung 34 der Äußerung überschaubar war. Sie fiel einmalig und dies in einem Schreiben an den Dienstvorgesetzten. Der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichem, also nichtöffentlichem Zusammenhang Kenntnis genommen haben, ist als überschaubar anzusehen.

Für eine Verurteilung hätten die Entscheidungen daher im Einzelnen darlegen müssen, weshalb und inwiefern die Äußerung die betroffene Person über ihrer Amtsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre derart schwerwiegend herab-würdigte, dass die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen konnte.“

Für „inkompetente Ossi-Heulsuse“ ’ne „Kiste Bananen“, oder: Höhe des Streitwerts der Beleidigung

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2021 – 4 W 797/21 – auch aus Sachsen. Sie hat nur mittelbar mit Straf(verfahrens)recht zu tun. Es geht nämlich um den Streit-/Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, abfällige Äußerungen über den Antragsteller zu machen. Der Antragsgegner hatte mit E-Mail vom 16.09.2021 den Antragsgegner u.a. als „inkompetente Ossi-Heulsuse“ bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar „eine Kiste Bananen“ angeboten, insoweit also ggf. die Berührung zum Strafrecht.

Das LG hatte seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit gelangten – Äußerung betrage allenfalls 500,- EUR. Dagegen die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die beim OLG keinen Erfolg hatte.

„1. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteigt jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats keineswegs, dass bei „nicht öffentlichkeitswirksamen Beleidigungen“ der Streitwert stets über 5000,- € liegt und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre. Der Senat nimmt vielmehr in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schematisch auf einen bestimmten Wert festgelegt werden kann, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Urteil vom 10. August 2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 – 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 – 4 W 296/18 -, juris). Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Antragsschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: „Einstweilige Verfügung“), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 € (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 – 4 W 171/19 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 – 4 W 1363/12).

Unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung kann von einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 71 Abs. 1 GVG schon wegen der fehlenden Breitenwirkung und der dadurch nicht gegebenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Antragstellers in der Öffentlichkeit und wegen der ebenfalls nicht gegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Gegen die in der E-Mail vom 16.9.2021 vom Antragsgegner ebenfalls in Aussicht gestellten Bewertungen des Antragstellers „im Internet wendet“ sich dieser ausdrücklich nicht. Die in der Beschwerde versuchte Aufsplittung der streitgegenständlichen Äußerung in mehrere Teiläußerungen und die Auffassung, wegen einer „mehrfachen Missachtung“ des Antragstellers sei hier ein schwerwiegender Fall anzunehmen, teilt der Senat nicht. Die angegriffene Äußerung umfasst lediglich zwei kurze Sätze, die im Gesamtzusammenhang zu werten sind und weder für sich genommen noch in der Gesamtwürdigung eine so schwere Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen, dass eine Abweichung nach oben von dem o.a. Regelfall der Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt erschiene; berücksichtigt man die o.a. Gesichtspunkte, erscheint vielmehr eine Festsetzung des Streitwerts von deutlich unter 5000,- € angezeigt. Die mit der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 30.7.2018 (4 U 620/18) und 9.8.2012 (4 U 700/12) betrafen beide Ansprüche auf Geldentschädigung, die betragsmäßig beziffert waren und schon aus diesem Grund nicht vergleichbar sind. Nach alledem trägt zwar eine Streitwertfestsetzung mit 500,- € dem Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung nicht hinreichend Rechnung, dieses Interesse bleibt jedoch klar unter der Zuständigkeitsschwelle des § 23 Abs. 1 GVG.“

StGB III: Bezeichnung eines Mannes als „Schwuchtel“ und/oder „Pussy“, oder: Beleidigung

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2021 – 907 Cs 7680 Js 229740/19 -, über das ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist.

Das AG hat den Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dazu hat das AG folgende Feststellungen getroffen:

„Der Geschädigte pp. kaufte im Januar 2019 von dem Angeklagten Produkte der Marke Audemars Piquet zu einem Preis von 580 €. Nach Überweisung des Geldes und Zusendung der Ware, kam es zu einem Streit über die Vollständigkeit der Lieferung bzw. Mangelfreiheit der Ware. Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten eine Teilrückzahlung von 100 € vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: „kleine pussy,lass dir einen blasen“. Als der Geschädigte seinen Unmut über die aus seiner Sicht beleidigende Äußerung zum Ausdruck brachte und unter anderem erklärte, dass er Strafanzeige stellen werde, antworte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“. Der Geschädigte fühlte sich durch die Äußerungen des Angeklagten in seiner Ehre verletzt, was der Angeklagte auch beabsichtigte.“

Das AG geht von Beleidigung aus:

2. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich jedenfalls bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ durch den Angeklagten um eine Formalbeleidigung, bei der es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise nicht bedarf.

a) Um Fälle der Formalbeleidigung kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, a.a.O., Rz.21).

b) Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Bezeichnung „Schwuchtel“ um eine solche Formalbeleidigung (so auch: AG Berlin-Tiergarten; Beschluss vom 19.11.2013 – 279 Ds 222 Js 1201/13, BeckRS 2015, 19213). Dabei ist nicht die damit verbundene Bezeichnung einer Person als homosexuell als ehrenrührig zu betrachten (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 24 Ns 13 Js 10523/11NStZ-RR 2013, 10). Vielmehr handelt es sich um eine Bezeichnung, die ihrem Ursprung nach Männer wegen ihrer (vermeintlichen) Homosexualität abwerten sollte und mittlerweile zum Teil auch ganz unabhängig von der Anknüpfung an die Sexualität als Beleidigung für männliche Personen verwendet wird. Die Bezeichnung als „Schwuchtel“ ist dabei gerade deshalb besonders zu missbilligen, weil mit ihr die Herabwürdigung einer Person alleine anknüpfend an ihre (vermeintlichen) sexuellen Präferenzen erfolgen soll und damit zugleich eine Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen einhergeht. Denn wer eine andere Person als „Schwuchtel“ betitelt, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, dass ein anderer Mann homosexuell ist oder jedenfalls sein Verhalten darauf hindeutet und dass genau dieser Umstand diese Person geringwertiger macht.

Der Angeklagte hat, wie aus dem Kontext seiner Aussage ersichtlich wird, auch genau die üblicherweise mit der Bezeichnung einhergehende Geringschätzung durch die Verwendung des Begriffs „Schwuchtel“ zum Ausdruck gebracht. Er hat den Begriff nicht etwa ironisch oder in einer anderen die beleidigende Wirkung situationsbedingt entkräftenden Art und Weise verwendet. Vielmehr schrieb er, nachdem der Geschädigte ausführte, Strafanzeige zu stellen: „mach das, schwuchtel“. Der Angeklagte wollte den Geschädigten in dieser Situation erkennbar herabwürdigen und ihm zu verstehen geben, dass es ihn nicht interessiere, wenn der Geschädigte sich durch seine Äußerungen beleidigt fühle. Unter diesen Umständen sind keine Gründe erkennbar, wegen derer ausnahmsweise das Vorliegen einer Formalbeleidigung zu verneinen wäre.

c) Selbst wenn man die Bezeichnung „Schwuchtel“ nicht als Formalbeleidigung einordnen würde, kommt das Gericht auch bei hilfsweiser Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Persönlichkeitsrecht des Geschädigten zur Einschätzung, dass vorliegend der Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht wurde. Dafür spricht, dass die Bezeichnung als „Schwuchtel“ aus Sicht des Gerichts aufgrund oben aufgeführter Umstände als erheblich ehrschmälernd einzuschätzen ist. Der damit einhergehende abschätzige Inhalt bezieht sich auf den Geschädigten als ganzen und nicht lediglich auf einzelne Verhaltensweisen oder Tätigkeiten. Die Äußerung hat erkennbar alleine das Ziel, den Geschädigten herabzuwürdigen und leistet keinen Beitrag zu einer Sachdiskussion bzw. zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Da die Äußerung schriftlich erfolgt ist, konnte von dem Angeklagten auch ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Zwar erfolgte die Äußerung erkennbar als Reaktion auf die Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu erstatten, so dass auf Seiten des Angeklagten durchaus zu berücksichtigen ist, dass er sich jedenfalls subjektiv durch diese Ankündigung provoziert fühlte und folglich ein aus seiner Sicht bestehender Anlass für die Äußerung zumindest grundsätzlich nicht abzusprechen ist. Unter einer Abwägung sämtlicher einzubeziehender Umstände führt dieser zugunsten der Meinungsfreiheit einzubeziehende Umstand jedoch nicht dazu, dass das Interesse des Angeklagten an der sanktionsfreien Äußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Geschädigten überwiegen würde.

Im Ergebnis stellt sich die Bezeichnung als „Schwuchtel“ somit auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als strafbare Beleidigung dar.

Auch die Äußerungen „kleine pussy,lass dir einen blasen“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“ erfüllen vorliegend zur Überzeugung des Gerichts den Tatbestand des § 185 StGB. Zwar erkennt das Gericht bei keiner dieser Äußerungen eine Formalbeleidigung, Schmähung oder einen Angriff auf die Menschenwürde. Allerdings spricht bei allen Äußerungen eine Abwägung für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten.

a) Aus Sicht des Gerichts stellt sich die Äußerung „kleine pussy,lass dir einen blasen“ unter Abwägung sämtlicher Umstände als strafbare Beleidigung dar. Zugunsten der Meinungsfreiheit des Angeklagte ist hier zwar zu berücksichtigen, dass es sich, wie sich in der Hauptverhandlung herausstellte, offensichtlich um die alltägliche Sprache des Angeklagten handelt. Denn der Angeklagte wiederholte immer wieder, dass die Bezeichnung als „Pussy“ in Frankfurt ein Begriff und nicht beleidigend sei. Tatsächlich handelt es sich, wie bereits ausgeführt, auch aus Sicht des Gerichts dabei um keine Formalbeleidigung, die grundsätzlich und unabhängig von den Einzelfallumständen ohne jegliche Abwägung als strafbar einzustufen ist. Allerdings handelt es sich dabei durchaus um eine Bezeichnung, die einen Angriff auf das Ehrgefühl darstellen kann. Das mag zwar zum Beispiel dann nicht der Fall sein, wenn der Begriff „Pussy“ unter Bekannten und Freunden in einer neckenden Art verwendet wird. Vorliegend liegen solche Umstände jedoch nicht vor. Vielmehr war der Angeklagte ganz offensichtlich genervt davon, dass der Geschädigte in Bezug auf das vorgenommene Geschäft weiterhin Beanstandungen hatte und eine Teilrückzahlung vorschlug. Der Angeklagte wollte dem Geschädigten somit sein Missfallen über dessen Vorschlag mit Nachdruck zum Ausdruck bringen und entschied sich dabei zu einer vulgären und objektiv die Ehre angreifenden Äußerung. Da die Äußerungsumstände weder eine ironische Kundgabe erkennen lassen, noch aus sonstigen Gründen zu erkennen wäre, dass der Angeklagte nicht wirklich seine Abneigung gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck bringen wollte, ist die Erklärung im Ergebnis als ehrenrührig einzustufen. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte die Äußerung offensichtlich nicht als Beleidigung empfindet, da bei der Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums anzunehmende Sinngehalt maßgeblich ist (BVerfG Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 102/92, NJW 1995, 3303).

Das gilt gleichermaßen für die Erklärung „lass dir einen blasen“. Soweit der Angeklagte dazu erklärt, er wisse nicht, was das für eine Beleidigung sein solle, sind aus Sicht des Gerichts auch hier die Gesamtumstände bei der Auslegung entscheidend. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung selbst ihrem Inhalt nach bei strenger Betrachtung einen logischen Sinn erkennen lässt. Denn bei derartiger Auslegung dürfte auch eine anerkannte Beleidigung wie „fick dich“ nicht als Beleidigung zu qualifizieren sein. Jedenfalls aus dem Kontext und insbesondere der vorherigen Bezeichnung als „kleine pussy“ ist der folgende Satz „lass dir einen blasen“ bei verständiger Betrachtung in der konkreten Situation als ehrenrührig einzuordnen. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte plötzlich und als Reaktion auf einen sachlichen Vorschlag des Geschädigten zu vulgärer Sprache übergegangen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung spricht, wie bereits ausgeführt, für die Meinungsfreiheit des Angeklagten, dass es sich offensichtlich für ihn um Alltagssprache handelt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass bei ihm eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit oder sonstige soziale Bedingtheit der Sprache vorläge, bei der aufgrund der Sozialisation festzustellen wäre, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre zu erkennen, dass andere Menschen sich durch seine Äußerung in ihrer Ehre angegriffen fühlen können. Das Gericht erkennt auch nicht, dass die Bezeichnung als „Pussy“ – wie der Angeklagte mehrfach betont hat – örtlich im Frankfurter Raum normal und keine Beleidigung sei. Alleine, dass der Angeklagte offensichtlich regelmäßig solche Begriffe verwendet und gegebenenfalls auch selbst oft so betitelt wird, führt nicht dazu, dass man in der Bezeichnung schon grundsätzlich keinen beleidigenden Inhalt erkennen könnte. Für die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist weiterhin anzuführen, dass die Äußerung des Angeklagten die Reaktion auf eine geschäftliche Auseinandersetzung und die vorgeschlagene Teilrückzahlung war und der Angeklagte somit zumindest auch zum Ausdruck bringen wollte, dass er den Vorschlag ablehnt. Gegen die Meinungsfreiheit des Angeklagten ist einzuwenden, dass für den Angeklagten durchaus Möglichkeiten bestanden, seine Äußerung weniger angreifend vorzunehmen, indem er zum Beispiel hätte schreiben könne, dass der Geschädigte aufhören solle zu heulen bzw. zu jammern oder, soweit es um die Ablehnung der vorgeschlagenen Teilrückzahlung geht, indem er einfach „Nein“ geschrieben hätte. Die Sanktionierung der Wortwahl führt somit nicht dazu, dass der Angeklagte seine Meinung insgesamt nicht hätte zum Ausdruck bringen können. Ferner ist die schriftliche Kundgabe zulasten der Meinungsfreiheit einzubeziehen, da insoweit ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden kann, als dies bei einer mündlich kundgegebenen Äußerung der Fall wäre. Nicht zuletzt spricht maßgeblich für das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, dass die Äußerung in keiner Weise zu einer sachlichen Auseinandersetzung beiträgt, sondern eine solche sogar bewusst beendet. Denn der Geschädigte hatte zuvor grundsätzlich in sachlicher Weise einen Vorschlag unterbreitet. Durch die Äußerung des Angeklagten hat dieser die Diskussion erkennbar auf eine andere, nämlich beleidigende, Ebene versetzt und damit jegliche Auseinandersetzung über das abgeschlossene Geschäft bewusst zu Nichte gemacht.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände sieht das Gericht hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit zur Äußerung für den Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten als schutzwürdiger einzustufen wäre. Mithin ist hierdurch der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt.

b) Das gilt gleichermaßen für die weiteren Äußerungen „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“.

Durch die Erklärung, der Geschädigte werde von seinem Anwalt eingeliefert, will der Angeklagte bei verständiger Auslegung dem Geschädigten eine schwere psychische Störung bescheinigen, die dazu führt, dass dieser in eine psychiatrische Einrichtung eingeliefert werden muss. Die Äußerung gibt ihrem objektiven Sinngehalt nach somit zu verstehen, dass der Geschädigte aus Sicht des Angeklagten geistig derart starke Auffälligkeiten vorweist, dass er für jeden erkennbar von der Gesellschaft ferngehalten werden muss. Dieser eindeutig erkennbare objektive Sinngehalt der Äußerung stellt sich ohne Frage als Angriff auf die Ehre dar.

Bei der Abwägung ist dabei ergänzend zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihm aufgrund der vorherigen Ankündigung des Geschädigten Strafanzeige zu stellen, bewusst war, dass der Geschädigte nicht seine eigene Vorstellung von normaler Sprache teilte und ihm somit auch klar sein musste, dass der Geschädigte sich durch die Erklärung in seiner Ehre verletzt fühlen würde. Zudem ist die Äußerung in Hinblick auf den Angriff auf den geistigen Zustand des Geschädigten auch durchaus eine schwerwiegende Ehrverletzung. Auch hier erfolgte die Äußerung schriftlich und ohne jeglichen Beitrag zu einer sachlichen Auseinandersetzung, sondern schlichtweg mit dem Ziel des Ausdrucks von Missachtung. Auch bei Berücksichtigung, dass solche Ausdrücke durchaus auch zum typischen Jargon vom Angeklagten zählen können, überwiegt bei der Abwägung sämtlicher Umstände das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, so dass insofern gleichfalls eine strafbare Beleidigung vorliegt.

Gleiches gilt für die erneute Verwendung des Wortes „Pussy“, wobei hierbei auf obige Ausführungen Bezug genommen werden kann. Dabei ist erschwerend für den Angeklagten einzubeziehen, dass er jedenfalls bei der erneuten Verwendung des Begriffs wusste, dass der Geschädigte sich dadurch beleidigt fühlen würde, da er dies zu dem Zeitpunkt bereits zum Ausdruck gebracht und auch Strafanzeige angekündigt hatte. Die Einlassung des Angeklagten, es handle sich dabei nicht um eine Beleidigung, kann insofern jedenfalls bei der erneuten Verwendung nicht mehr zugunsten der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden, da ihm mittlerweile klar war, dass der Geschädigte sich durch die Bezeichnung durchaus in seiner Ehre verletzt fühlte. Auch dem Angeklagten musste und muss klar sein, dass es für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Äußerung als Beleidigung zu qualifizieren ist, nicht alleine auf seine eigene Einschätzung bzw. vermeintliche sprachliche Gewohnheiten im Frankfurter Raum ankommt.“

StGB I: Gebrauch des „Judensterns“, oder: „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“, „Islamophob“

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Heute dann mal StGB-Entscheidungen, und dabei zumindest eine, die nicht die „üblichen verdächtigen“ StGB-Vorschriften zum Gegenstand hat.

Ich starte mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2021 – Ss 72/2020 (2/21) – zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung des sog. „Judensterns“ unter Ersetzung des Worts „Jude“ durch die Wörter „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil als Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB.

Das AG hatte die Angeklagte frei geprochen. Zu den persönlichen Verhältnissen hatte das AG festegestellt;

„Die pp. Jahre alte Angeklagte ist in Teheran geboren. Im jugendlichen Alter floh sie mit ihrer Mutter aus dem Iran. Sie besitzt neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwa seit dem Jahr 2015 betätigt sie sich politisch in Deutschland und arbeitet in der Stadtratsfraktion der AfD in pp.“.

Zur Last gelegt worden war ihr folgenden Sachverhalt:

Im Oktober 2019 veröffentlichte die Angeklagte von ihrem Wohnort aus auf ihrem Facebook-Profil einen für jedermann sichtbaren, aus einem Text und einem Bild bestehen Beitrag.

Der Text lautete:

„Während einer schlaflosen Nacht sah ich eine Reportage über das grosse Feuer von London.
Hilflos und am Ende ihrer Kräfte zog der wütende Mob durch die Gassen und suchte DEN Schuldigen.
Eine Frau, so wurde erzählt, trug ihre gelben Kücken in ihrer zusammen gefalteten Schürze, oder Rock und versuchte das Wenige was sie hatte, vor dem Feuer zu retten.
In der festen Überzeugung den Verursacher gefunden zu haben, sollen sie ihr die Brüste abgeschnitten und sie bestialisch ermordet haben, hielt man doch die gelben Küken in der Dunkelheit der Nacht für Feuerbälle.“
Unter diesem Text postete die Angeklagte ein Bild, auf dem vier Mal der von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu tragende „Judenstern“ abgebildet war, wobei allerdings die damals eingefügte Inschrift „Jude“ jeweils durch die folgenden, in gleicher Schriftart dargestellten Wörter ersetzt war: „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“.

Die Angeklagte wollte hierdurch darauf aufmerksam machen, dass die Genannten heute genauso ausgegrenzt würden wie die Juden im „Dritten Reich“.

Dieser Beitrag wurde entweder bei Facebook oder auf der Webseite der Gruppe „#dieinsider“ von Nutzern kritisch kommentiert.“

Das OLG hat die Sprungrevision der StA verworfen:

„3. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den ihr zur Last gelegten Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB bereits in objektiver Hinsicht nicht begangen. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Verneinung auch der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.

Das Amtsgericht hat jedenfalls die Eignung der festgestellten Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens, die in der hier allenfalls vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens – anders als in den Fällen der Billigung und der Leugnung, in denen die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist – eigens festzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff. – juris Rn. 23; OLG Celle, Beschl. v. 16.08.2019 – 2 Ss 55/19, juris Rn. 39), entgegen der Auffassung der Revision mit Recht verneint.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 ff. und juris) im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einschränkende Anforderungen für das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens aufgestellt. Danach ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt, nicht tragfähig (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26). Ebenso wenig ist der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte ein Eingriffsgrund (vgl. BVerfG, a. a. O.). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 27). Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG, a. a. O.; ebenso OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 40; LK-StGB/Krauß, 13. Aufl., § 130 Rn. 138). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen (vgl. LK-StGB/Krauß, a. a. O., § 130 Rn 77), bei der insbesondere die Art, der Inhalt, die Form und das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen sind, aber auch – je nach den Umständen des Einzelfalls – die Stimmungslage in der Bevölkerung und die politische Situation eine Rolle spielen können (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 130 Rn. 13a, 32; LK-StGB/Krauß, a. a. O., § 130 Rn. 77, 138).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Amtsgericht die Eignung der Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint.

aaa) Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der Äußerung mit einer nicht zu beanstandenden Begründung angenommen, dass die Äußerung ausgehend von dem Inhalt des veröffentlichten Textes unter Einbeziehung der verwendeten „Judensterne“, des Mediums, über das die Veröffentlichung erfolgte, sowie der vor allem auch kritischen Reaktion des von der Angeklagten angesprochenen Publikums gerade nicht darauf gerichtet gewesen sei, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabzusetzen.

bbb) Die Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung – etwa durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder eine aggressiv emotionalisierende Präsentation – wird daher nicht erreicht. Dass die Angeklagte den „Judenstern“, also eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (vgl. https: //de.wikipedia.org/wiki/Judenstern) und somit ein Symbol für diesen, für ihre Kritik an der Art und Weise des gesellschaftskritischen Umgangs mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern instrumentalisiert hat, begründet für sich allein noch keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.

ccc) Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nämlich nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr selbst offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff., juris Rn. 29). Das besagt nicht, dass derartige Äußerungen als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 30), wie dies im vorliegenden Fall nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch geschehen ist. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

ddd) Soweit die Staatsanwaltschaft und – ihr folgend – die Generalstaatsanwaltschaft bei der Prüfung der Eignung der Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens durch das Amtsgericht eine Würdigung der Stimmungslage der Bevölkerung und der politischen Situation – angeführt werden insoweit eine spätestens seit Ende des Jahres 2015 in hohem Maße durch das Schüren von rassistischen und antisemitischen Ressentiments, die insbesondere auch durch die AfD verbreitet würden, geprägte gesamtgesellschaftliche Stimmungslage sowie die in den vergangenen Jahren zu beobachtende Entwicklung der Internetplattform Facebook zu einem Hort der verbalisierten Hasskriminalität – vermissen, verhilft dies der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Berücksichtigung dieser Umstände lediglich – wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft auszugehen scheint – dazu führen könnte, in der Äußerung der Angeklagten einen weiteren Beitrag zur Vergiftung des politischen Klimas zu sehen, nicht aber dazu, ihr einen unfriedlichen Charakter zu verleihen. Soweit darüber hinaus die Staatsanwaltschaft mit näheren Ausführungen auf „eine gewisse kommunalpolitische Relevanz“ der Angeklagten und die Generalstaatsanwaltschaft darauf abstellt, dass die Angeklagte „Mitglied und Mandatsträgerin“ der AfD sei, verkennen sie, dass Grundlagen der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf die Sachrüge hin allein die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf die in dieser nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist, sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 22 m. w. N.). Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit indes lediglich, dass die Angeklagte „in der Stadtratsfraktion der AfD in S.“ arbeitet.

b) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unterliegt das angefochtene Urteil auch nicht deshalb der Aufhebung, weil das Amtsgericht dadurch, dass es nicht geprüft hat, ob – was erstmals von der Generalstaatsanwaltschaft mit deren Zuschrift vom 7. Januar 2021 geltend gemacht wird – sich „die Angeklagte durch ihre Veröffentlichung auf Facebook eines Vergehens der Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil der jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland strafbar gemacht hat“, seiner Kognitionspflicht nicht nachgekommen sei.

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