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„….Obergauleiter der SA-Horden, …………. Das sind die Kinder von Adolf Hitler“, oder: Keine Schmähkritik.

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Ich hatte gestern über die sexistische JVA-Bedienstete berichtet (vgl. den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2016 – (2) 53 Ss 64/16 (39/16) und dazu:„Es wurde .. meine Wäsche durchsucht. Dieses fetischistische Verhalten…“, oder: Kampf ums Recht oder strafbare Beleidigung. Dazu passt dann ganz gut der BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14.  In ihm geht es nämlich auch um die Frage der sog. Schmähkritik. Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln eingelegt hatte der Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln, die im November 20012011  durchgeführt worden ist. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich dann über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt:

„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Das AG hat wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik (§ 185 StGB) verurteilt. AG und OLG habend as gehalten. Das BVerfG sieht es anders:

„Es wurde .. meine Wäsche durchsucht. Dieses fetischistische Verhalten…“, oder: Kampf ums Recht oder strafbare Beleidigung

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Der Ausgangspunkt des Verfahrens, das mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2106 – (2) 53 Ss 64/16 (39/16 – seinen Abschluss gefunden hat, liegt im Strafvollzug.  Der Angeklagte hat  in der JVA Luckau-Duben eine Freiheitsstrafe verbüßt. Am 23.12.2013 fand eine Durchsuchung seines Haftraums statt, die von einer Justizvollzugsbediensteten vorgenommen wurde. Diese Maßnahme nahm der Angeklagte zum Anlass, am 24. Dezember 2013 ein Schreiben an das LG Cottbus, Strafvollstreckungskammer, zu verfassen. Dieses Schreiben, mit dem der Angeklagte u.a „Strafantrag“ stellt und sich über Maßnahmen des Justizvollzugs beschwert, hat u.a. folgenden Inhalt:

„(…)“  3. Am 23. Dezember wurde meine Wohnung/Zelle durchsucht im Alleingang durch die Bedienstete Frau S. Es wurde auch meine Wäsche durchsucht, was ein Verstoß gegen den § 85 des Brandenburger Justizvollzugsgesetzes darstellt.
Dieses fetischistische Verhalten zeige ich hiermit an.“ (…)“

Und – oh Wunder – oder auch nicht: Daraus wird dann ein Strafverfahren gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB). Das AG hat dann auch entsprechend verurteilt. Dem Angeklagten sei es nicht darum gegangen, „sich lediglich kritisch über das vermeintlich rechtswidrige dienstliche Verhalten der Justizvollzugsbeamtin zu äußern, sondern (…) ihr einen über die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Handlung hinausgehenden sexuellen Bezug zu unterstellen, nämlich zu vermitteln, dass seine Unterwäsche als Stimulus der sexuellen Erregung und Befriedigung der Bediensteten gedient habe“. Durch die „Nutzung des Wortes ‚fetischistisch‘“ habe der Angeklagte „die private Person der Justizvollzugsbeamtin in den Vordergrund“ gestellt “und nicht deren Tätigkeit als Vollzugsbeamtin“.

Das OLG sieht es – m.E. zutreffend – anders:

2. Die Bewertung der festgestellten Äußerung als eine durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB nicht gerechtfertigte Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Bereits die Einordnung der Bezeichnung „fetischistisches Verhalten“ als tatbestandsmäßige Beleidigung erweist sich aufgrund der nur unzureichenden tatgerichtlichen Würdigung der Gesamtumstände als nicht tragfähig.

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (Fischer, StGB 63. Aufl. § 185 Rdnr. 4 m. w. N.). Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Aussage zu ermitteln, der unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln ist. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (StGB, Fischer a. a. O.).

Das Tatgericht hat sich insoweit bereits nicht rechtsfehlerfrei mit den in Betracht zu ziehenden Deutungsmöglichkeiten der schriftlichen Erklärung auseinandergesetzt. Die nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte habe durch die Nutzung des Wortes „fetischistisch“ die private Person der Justizvollzugsbeamten in den Vordergrund gestellt und nicht deren Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt, lässt die Formulierung der Äußerung im Gesamtzusammenhang der Ausführungen unberücksichtigt. Der Angeklagte hat den Sachverhalt der Durchsuchung seines Haftraums durch die Beamtin „im Alleingang“ gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts angezeigt und hierbei beanstandet, dass dieses Vorgehen seiner Auffassung nach vorschriftswidrig gewesen sei. Er hat sich hierbei erkennbar rechtsirrig auf eine Regelung bezogen, nach der die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern vorgenommen werden darf und das Schamgefühl zu schonen ist (§ 86 Abs. 1 BbgJVollzG). Die Textfassung seines Schreibens stellt dabei nicht die Person, sondern das Verhalten in den Vordergrund („Es wurde meine Wäsche durchsucht“, „dieses (…) Verhalten“). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte das Attribut „fetischistisch“ nicht notwendig einer bestimmten persönlichen Haltung der Bediensteten zuschreiben, sondern eine lediglich allgemeine, verhaltensbezogene Kritik an einer derartiger Durchsuchungspraxis beanstanden wollte. Darüber hinaus greift die Reduzierung auf eine allein sexuell zu verstehende Konnotation des Begriffes „fetischistsch“, die das Amtsgericht unterstellt, zu kurz. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kommt insoweit auch ein bloß klischeehaft formulierter Hinweis auf die Zumessung einer übermächtigen Bedeutung für bestimmte Sachen ohne weiterführenden abwertenden Sachgehalt in Betracht.

Insoweit hätte es näherer Differenzierung bei der tatgerichtlichen Beurteilung bedurft, denn bei dieser Sachlage liegt es nicht auf der Hand, dass die Äußerung ihrem objektiven Sinn die Bekundung einer Missachtung der Beamtin darstellte und dem Angeklagten dies bewusst war.

b) Jedenfalls ist die Äußerung als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB nicht strafbar.

….Dem Angeklagten ging es ersichtlich darum, zum Ausdruck zu bringen, dass die Durchsuchung seiner Wäsche durch eine Frau eine Verletzung seiner Intimsphäre darstelle und dieses Verhalten gegen Vorschriften des Strafvollzugs verstoße. Auch wenn die rechtliche Bewertung des Angeklagten nicht zutraf, waren die erhobenen Vorwürfe aus seiner Sicht und mit seinem Kenntnisstand nicht völlig aus der Luft gegriffen. Ferner wäre die Ehrverletzung, wenn eine solche anzunehmen wäre, jedenfalls nicht als besonders gravierend zu bewerten.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem Schreiben an das Landgericht eine gerichtliche Auseinandersetzung anstrebte. Beteiligte an gerichtlichen Verfahren dürfen im Kampf um Rechtspositionen auch drastische Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 – 1 Ss 470/09, zit. nach Juris). Ein Beteiligter muss und darf daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42). Dies gilt im besonderen Maße insoweit, als sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweisen bezieht. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2014 ­– 1 BvR 482/13, zit. nach Juris).

„Alter Mann“/“Opa“ – Beleidigung ja oder nein?

abueloBei manchen Sachverhalten, die zur Anklage gebracht werden, bin ich mir nicht so ganz sicher, ob das von der Staatsanwaltschaft ernst gemeint oder nicht. Nun, wahrscheinlich schon, denn sonst hätte man ja nicht angeklagt. Also stellt man die Frage besser anders und fragt, ob das sein musste. So gilt es für mich für den dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2016 – 1 RVs 67/16 – zugrunde liegenden Sachverhalt. Angeklagt worden ist eine gefährliche Köerperverletzung (§ 224 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB). Die gefährliche Körperverletzung liegt offenbar – so kann man es m.E. dem OLG Hamm-Beschluss entnehmen – in mehrfachen Tritten mit dem beschuhten Fuß. Die Beleidigung soll darin liegen, dass der Angeklagte den im Juli 1957 geboreren Geschädigten als „Opa“ oder „alten Mann“ betitelt haben soll – mehr nicht. Der Angeklagte wird dann auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Verurteilung hat aber beim OLG Hamm keinen Bestand:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung kann nicht bestehen bleiben, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird. Beleidigung gemäß § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 2 m. w. N.). Der Äußerungsinhalt ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln. Maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 8, 8b m. w. N.; Lencker/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 185 Rn. 2, 13 m. w. N. [dort auch zu weiteren Einzelfällen, etwa Bezeichnung als „Homosexueller“ idR keine Beleidigung, anders bei Bezeichnung als „warmer Bruder“]). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betitelte der Angeklagte den im Juli 1957 geborenen Zeugen M als „Opa“ oder „alten Mann“. Zugunsten des Angeklagten ist wegen der insoweit getroffenen Wahlfeststellung davon auszugehen, dass er den Zeugen ausschließlich als „alten Mann“ bezeichnet hat. Darin liegt – auch mit Blick auf dessen tatsächliches Lebensalter – für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem Zeugen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Weitere Feststellungen, die einen abwertenden Charakter der Äußerung begründen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Soweit im Urteil hierzu ausgeführt wird, der Angeklagte habe den Zeugen „abfällig“ „beleidigt“, handelt es sich um Wertungen. Tatsachen, welche die angenommene „Abfälligkeit“ belegen könnten, sind nicht genannt.“

M.E. grundsätzlich richtig. Ich frage mich allerdings, wobei ich einräume, die genauen Umstände des Falles ja nicht zu kennen: Woher weiß das OLG so sicher, dass „im Fall einer Zurückverweisung der Sache konkretere Feststellungen zu einer etwaigen Beleidigung nicht zu erwarten wären„? Aber das kennt man ja vom BGH. Der ist sich ja auch immer sicher, dass eine neue Hauptverhandlung nichts bringt. Nun, hier ist es zu gunsten des Angeklagten…….

Ach so: Für mich ist die Bezeichnung als „Opa“ übrigens keine Beleidigung, sondern eine Auszeichnung 🙂 .

Rabaukenjäger – das war es, oder: Viel Lärm um nichts?

entnommen wikimedia.org Urheber Rita1986

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Urheber Rita1986

Mit der zweiten Entscheidung des heutigen Montags schließe ich dann die Berichterstattung zum Rabaukenjäger ab. Das ist die Geschichte, die in Mecklenburg-Vorpommern gelaufen ist und mit dem AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?) ihren Anfang genommen hat. Es geht/ging um die Frage, Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ in einem Zeitungsbericht über einen Jagdpächter (schon) strafbar ist. Die Sache war dann inzwischen in der Revisionsinstanz gelandet ( vgl. dazu „Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?) ). Über die Revision hat dann das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 09.09.2016 – 1 Ss 46/16.

Und: Ich denke, das Ergebnis der Revision erstaunt – vor allem auch nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der letzten Zeit zur Meinungsfreiheit – nicht. Das OLG hat die Verurteilung des Journalisten aufgehoben und den frei gesprochen. Ich stelle dann hier nur noch die Leitsätze der OLG-Entscheidung vor, die lauten:

„Bei der Bezeichnung als „Rabauke“ handelt es sich in dem für seine strafrechtliche Beurteilung zu berücksichtigenden Gesamtkontext der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall um keine Formalbeleidigung.

Die grundsätzlich geschützte Meinungs- und Äußerungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der Pressefreiheit genießt bei der kritisch kommentierenden Berichterstattung über tatsächliche Geschehnisse in der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, solange die Grenze zur Formalbeleidigung und zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

In der bloßen Wiedergabe als solcher gekennzeichneter, herabsetzender Werturteile Dritter („Drecksjäger“; „widerlicher Wildschleifer“) in einem Zeitungsbericht (Drittzitat) liegt keine persönliche Identifizierung des Verfassers mit dieser Begriffsverwendung.“

Das war es dann also mit dem „Rabaukenjäger“.

„Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?)

RehIch erinnere: Vor einiger Zeit hat die Geschichte mit dem „Rabaukenjäger“ die Gazetten und auch die Blogs beschäftigt. Es ist jetzt gut ein Jahr her, dass auch ich hier über das das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – berichtet habe (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?).

Die Geschichte ist danach natürlich weiter gegangen. Der verurteilte Journalist hat (natürlich) Berufung gegen das AG-Urteil eingelegt. Die Berufung hat das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenburg, Urt. v. 05.02.2016 – 90 Ns 75/15 – verworfen. Es ist von Schmähkritik ausgegangen.

Inzwischen liegt die Sache beim OLG Rostock – 1 Ss 46/16. Die Revisionsbegründung liegt vor und auch die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft. Und zu der letzteren gibt es einen ganz interessanten Bericht/Kommentar bei kress.de unter dem Titel: Angriff auf die Pressefreiheit: Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken. 

Da darf man natürlich gespannt sein auf die Entscheidung des OLG Rostock. Wenn es die Revision verwirft, wird – ich wage die Behauptung – das sicherlich nicht das letzte Wort in der Sache sein, sondern das werden wir aus Karlsruhe hören.