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An der Belehrung nach einer Absprache geht kein Weg vorbei

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Die Entscheidung des BVerfG v. 19.03.2013 zur Abspracheregelung (§ 257c StPO)  (vgl. (vgl. Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – – 2 BvR 2883/10 – – 2 BvR 2155/11) und dazu Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal) ist sehr schnell in der Rechtsprechung der BGH angekommen. Das beweisen eine ganze Reihe von Entscheidungen, die der BGH seitdem erlassen hat. Zu denen gehört auch der BGH, Beschl. v. v. 11. 4. 2013 – 1 StR 563/12, der ein landgerichtliches Urteil vom 01.06.2012 zum Gegenstand hat. Durch dieses war der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Dem Urteil des LG ist eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen. Mit seiner Revision hat der Angeklagten beanstandet, dass eine Belehrung im Sinne des § 257c Abs. 5 StPO nicht erteilt worden sei. Im Hinblick auf die getroffene Verfahrensabsprache hatte der Angeklagte die ihm – nach Teileinstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO noch – zur Last liegenden Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt Das LG hat das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft angesehen und den Angeklagten „absprachegemäß“ verurteilt.  Mit seiner Revision hatte der Angeklagte geltend gemacht, ihm sei zu Unrecht vor der Verständigung keine Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis der Verständigung nach § 257c Abs. 4 StPO erteilt worden. Dies habe Auswirkungen auf sein Prozessverhalten gehabt. Wäre er gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden, hätte er „in anderer Weise“ (als durch ein Geständnis) auf die Beweisaufnahme eingewirkt und eventuell weitere Beweisanträge gestellt.

Der BGH hat der Revision statt gegeben. Die Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO sei eine wesentliche Förmlichkeit, die in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen wäre (vgl. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO). Da es hieran fehle, ergebe sich im Hinblick auf die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 Satz 1 StPO), dass der Angeklagte nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO darüber belehrt worden sei, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen könne. Der Angeklagte sei daher vom Gericht nicht in die Lage versetzt worden, eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen (vgl. hierzu eben das BVerfG). Nach Auffassung des BGH beruhte das Urteil auch auf dem Fehlen der Belehrung. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO habe sich ggf. in der Weise ursächlich auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt habe, dass er kein Geständnis abgelegt und sich vielmehr gegen den Tatvorwurf verteidigt hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Ohne das Geständnis des Angeklagten sei letztlich im Wesentlichen die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Kindes zu den Vorwürfen an ihm begangener Taten des  (schweren) sexuellen Missbrauchs gemäß §§ 176, 176a StGB für den Tatnachweis ausschlaggebend. Insoweit in Betracht kommende Beweisanträge lägen auf der Hand.

Der BGH setzt damit konsequent das Urteil des BVerfG um. An der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO geht also in den Absprachefällen kein Weg mehr vorbei. Fehlt sie oder wird sie vergessen, droht die Aufhebung bzw. besteht die Möglichkeit, das mit der Verfahrensrüge zu rügen. Allerdings wird sich der Verteidiger mit einer solchen Revision beim Tatgericht keine Freunde machen, wenn das Ergebnis des Urteils dem Inhalt der Absprache entspricht. Das gilt vor allem dann, wenn er den Angeklagten auch im Erkenntnisverfahren vertreten hat. Auf der anderen Seite kann manches dafür sprechen, vielleicht doch auch in diesen Fällen Revision einzulegen. Sei es, dass den Angeklagten seine Beteiligung an der Absprache reut, sei es, dass er sich in einer neuen Hauptverhandlung ein milderes Ergebnis erhofft.

Belehrungspflicht bei der Vernehmung – wie weit geht sie?

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In der Rechtsprechung des BGH finden sich immer wieder Entscheidungen, die sich mit der Belehrungspflicht der Polizeibeamten bei einer (ersten) Vernehmung des Beschuldigten befassen. So z.B. der BGH, Beschl. v. 10.01.2013 – 1 StR 560/12.

Nach dem Sachverhalt war die Angeklagte nach ihrer Festnahme durch einen Polizeibeamten gemäß § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden. Sie hatte darum gebeten, mit einer von ihr namentlich genannten Verteidigerin sprechen zu können; dieselbe Verteidigerin benannte nach Belehrung auch der mitbeschuldigte Ehemann der Angeklagten. Nachdem vergeblich versucht worden war, die Verteidigerin telefonisch zu erreichen, hatten die Angeklagte und ihr Ehemann unabhängig von-einander von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Verteidigerin sich auch bis zum Mittag desselben Tages nicht zurückgemeldet hatte, unternahm der Polizeibeamte J. einen weiteren Vernehmungsversuch, bei dem er die Angeklagte erneut gemäß § 163a StPO belehrte. Die Angeklagte ließ sich nunmehr zur Sache ein. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge J. zum Inhalt der Einlassung aus.

Die Revision der Angeklagten hat ein Verwertungsverbot geltend gemacht, weil der Zeuge die Angeklagte in der (zweiten) Belehrung weder ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Verteidigerin noch nicht erreicht worden sei, noch dass sie nicht dieselbe Verteidigerin wie ihr Ehemann wählen könne; der Zeuge habe es deshalb versäumt, der Angeklagten die Gelegenheit zur Wahl eines anderen Verteidigers zu geben.

Der 1. Strafsenat hat ein Verwertungsverbot verneint:

„Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf den bis dahin fehlgeschlagenen Kontaktversuch zu der Verteidigerin in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation beeinträchtigt worden ist. Die Angeklagte war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmungen belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374). Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nach der zu Beginn der zweiten Vernehmung erfolgten erneuten Belehrung keine frei verantwortliche Entscheidung über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 – 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich. Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforder-lich gewesen wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234), hatten sich die Beamten jedenfalls aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der Angeklagten gewählten Verteidigerin bemüht.

Auch ein besonderer Hinweis an die Angeklagte, dass sie und ihr Ehemann um Kontaktaufnahme mit derselben Verteidigerin gebeten hatten, war nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil die Verteidigerin im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der Angeklagten noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte. Das Verbot ist zudem – worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – an ein förmliches gerichtliches Zurückweisungsverfahren (§ 146a Abs. 1 StPO) geknüpft. Die Annahme eines Verwertungsverbotes lag dabei schon wegen der weiteren Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung vorgenommenen Handlungen des Verteidigers (§ 146a Abs. 2 StPO) fern.“

Also: So weit, wie hier von der Revision reklamiert geht die Belehrungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nicht.

 

„Sie haben das Recht … über Ihre Rechte belehrt zu werden“

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…so beginnt die PM zum Vorschlag der Europäischen Kommission zum Recht auf Belehrung in Strafverfahren, die am 27.04.2012 herausgegeben worden ist und die sich mit der EU-Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren befasst.  Diese sieht die gesetzliche Verankerung eine umfassenden Belehrungspflicht vor.

M.E. muss die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden; dafür stehen – so die PM – zwei Jahre nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu Verfügung. Ich gehe davon aus, dass sich der jetzige Bundestag in der 17. Legislaturperiode mit den Fragen nicht mehr befassen wird. Das kommt dann ab 2013 auf uns zu – wenn man sich denn an die zeitlichen Vorgaben hält. Das war beim Europäischen Haftbefehl und beim Geldsanktionsgesetz auch nicht der Fall.

Zu PM geht es hier; dort auch im Anhang der Entwurf einer Belehrung – auf Englisch. Wer es hier lesen will: In der PM heißt es:

Luxemburg, 27. April 2012 – „Sie haben das Recht … – über ihre Rechte belehrt zu werden“. Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der „Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren“ müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden. Diese Maßnahme wird gewährleisten, dass in EU-Ländern jede Person, die festgenommen wird oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergeht, eine Rechtsbelehrung, die so genannte Erklärung der Rechte, erhält, in der ihre grundlegenden Rechte in Strafverfahren aufgelistet sind. Sobald die neue Richtlinie in Kraft tritt (zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, was innerhalb weniger Wochen geschehen dürfte), wird sie in den 27 EU-Mitgliedstaaten jährlich auf schätzungsweise 8 Millionen Strafverfahren anzuwenden sein. Gegenwärtig gibt es dieses Recht auf Belehrung nur in rund einem Drittel der Mitgliedstaaten.

„Das Recht auf ein faires Verfahren ist einer der Eckpfeiler unserer Justizsysteme in Europa“, erklärte Viviane Reding, Vizepräsidentin und für den Bereich Justiz zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. „Die neue EU-Richtlinie soll dazu beitragen, dass dieses Recht gewahrt wird und dass alle Betroffenen unmissverständlich und unmittelbar über ihre Rechte aufgeklärt werden. Wir haben mit großem Einsatz dafür gearbeitet, dass alle Bürger Zugang zur Justiz haben, egal, wo sie sich in der EU befinden. Heute ist eine wichtige Etappe auf unserem gemeinsamen Weg erreicht. Ich danke dem Europäischen Parlament und den Justizministern der Mitgliedstaaten für ihre Unterstützung des Vorschlags der Kommission. Dass dieses Recht auf ein faires Verfahren für die 500 Millionen EU-Bürger so zügig durchgesetzt werden konnte, ist ein gutes Vorzeichen für das Europa der Grundrechte und der Rechtstaatlichkeit.“

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte den Richtlinienvorschlag im Juli 2010 (IP/10/989) zusammen mit einer ganzen Reihe weiterer Vorschläge zu den Verfahrensrechten, die in der gesamten EU anzuwenden sein sollen, vorgelegt. Es handelt sich bereits um die zweite Richtlinie des von der EU-Kommissarin Viviane Reding angeregten Maßnahmenpakets zur Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards in Strafverfahren, mit dem die EU das Vertrauen in den einheitlichen Rechtsraum der EU stärken will. Die erste Richtlinie, die für Verdächtige das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen festschreibt, (IP/10/1305) wurde im Oktober 2010 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt.

Die neue Richtlinie gewährleistet, dass Polizeibeamte und Staatsanwälte Verdächtige über ihre Rechte belehren. Nach einer Festnahme werden die Behörden diese Belehrung schriftlich mit einer Erklärung der Rechte erteilen, die in einfacher und leicht verständlicher Sprache abgefasst ist. Sie wird dem festgenommenen Verdächtigen in jedem Fall – ob er darum ersucht oder nicht – ausgehändigt und bei Bedarf übersetzt. Die Wahl des genauen Wortlauts der Erklärung der Rechte steht den EU-Staaten zwar frei, der Kommissionsvorschlag enthält jedoch ein Muster in 22 EU-Sprachen (siehe Anhang). Dies wird EU-weit für Kohärenz sorgen und die Kosten für Übersetzungen einschränken.

Die Erklärung der Rechte wird praktische Einzelheiten zu den Rechten von Festgenommenen oder Inhaftierten enthalten, und zwar zu ihrem Recht,

  • die Aussage zu verweigern,
  • einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen,
  • über den Tatvorwurf belehrt zu werden,
  • Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in einer beliebigen Sprache in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Verfahrenssprache nicht verstehen,
  • nach der Festnahme unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden,
  • Andere von ihrer Festnahme oder Inhaftierung in Kenntnis zu setzen.

Die Erklärung der Rechte wird helfen, Justizirrtümer zu vermeiden und die Zahl der Rechtsmittelverfahren zu verringern.

Die Aussichten, dass Bürger, denen eine Straftat zur Last gelegt wird und die von der Polizei festgenommen wurden, ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden, sind derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten werden Verdächtige nur mündlich über ihre Verfahrensrechte informiert, in anderen erhalten sie eine schriftliche Belehrung, aber nur auf Nachfrage.

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die EU zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Maßnahmen erlassen, um die Rechte der EU-Bürger im Sinne der EU-Grundrechtecharta zu stärken.

Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung sind in Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Im Juni 2011 hat die Kommission einen dritten Vorschlag vorgelegt, der das Recht auf Rechtsbeistand und Benachrichtigung der Familie garantieren soll (IP/11/689). Über den Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten.“

Auskunftsverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot

Die mit dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis häufig eine erhebliche Rolle. Von Belang ist dabei insbesondere auch die Frage, wie mit der Missachtung der sich aus § 55 StPO ergebenden Belehrungspflicht in einem nachfolgenden Verfahren gegen den Zeugen umzugehen ist. Dazu verhält sich der OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ss 113/10 – mit folgenden Leitsätzen:

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine (bestimmte) Straftat enthält.

Die Missachtung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO führt in einem nachfolgenden Verfahren gegen einen vormaligen Zeugen wegen Falschaussage nicht grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot seiner Aussage. Ihr kommt lediglich schuldmindernde Bedeutung zu, weshalb sie bei der Ahndung des Aussagedelikts als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Wochenspiegel für die 26 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Die Nachbereitung von Kachelmann, hier, hier und hier.
  2. Mal wieder: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  3. Immer wieder schön: Der schlafende Richter.
  4. Eine besondere Art der Belehrung.
  5. Über die Unfallflucht eines Rechtsanwaltes
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  9. Über ein Urteil betreffend eine Vergütungsvereinbarung.
  10. Und dann war da noch mal wieder eine Vollmachtsfrage.