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Hindernisbereiten durch Kantholz auf der BAB, oder: „beim Betrieb“ oder „beim Gebrauch“?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Rottweil, Urt. v. 17.06.2022 – 2 O 33/22 – geht es auch – wie angekündigt – um das Merkmal „beim Betrieb“. Nach dem Sachverhalt befuhr der Kläger am 22.05.2021 gegen 22:15 Uhr mit seinem Fahrzeug eine Autobahn. Der Kläger befuhr die rechte Fahrspur, als er auf der Standspur den Ford Transit der Beklagten stehen sah. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur. Dort überfuhr er einen metallenen Unterlegkeil, der auf der Fahrbahn lag. Auf der rechten Fahrspur lag ein Kantholz. Die Gegenstände wurden von der Beklagten auf die Fahrbahn gelegt.

Der Kläger behauptet, er habe den Unterlegkeil aufgrund der Dunkelheit nicht sehen können. Die Beklagte habe die Gegenstände aus ihrem Ford Transit herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt, um die Autobahn an der Stelle zu blockieren und eine Barriere aufzubauen. Sie habe damit verhindern wollen, dass die Person, von der sie sich vermeintlich verfolgt fühlte, ihr nachstellen konnte. Die Beklagte habe unter einem Verfolgungswahn gelitten und offensichtlich ein psychisches Problem gehabt.

Der Kläger macht einen Schaden von rund 5.000 EUR netto geltend.  Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 aus dem streitbefangenen Ereignis zu.

I.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte Ziff. 2 auf den Haftungsausschluss nach § 103 VVG berufen kann. Der vom Kläger behauptete Schaden ist jedenfalls nicht „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeugs entstanden. Es kann dabei unterstellt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 die Gegenstände aus dem versicherten Fahrzeug genommen und auf die Fahrbahn gelegt hat und die Mitführung eines Unterlegkeils in dem Fahrzeug vorgeschrieben war.

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Der Betriebsbegriff ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach der mittlerweile vorherrschenden verkehrstechnischen Auslegung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Denn die Halterhaftung ist der Preis für die Zulassung der mit dem Kfz-Verkehr verbundenen Gefahren. Daher sind alle hierdurch beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Es ist dabei allerdings ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine erforderlich (Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 89; BGH vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, juris Rn. 8).

a) Das bei der Beklagten Ziff. 2 versicherte Fahrzeug befand sich noch „in Betrieb“ im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. Die Dauer des Stillstandes sowie dessen Zweck ist kein Kriterium. Erst wenn das Kfz ordnungsgemäß und in völliger Betriebsruhe außerhalb der für die Abwicklung des Verkehrs bedeutsamen öffentlichen oder privaten Flächen abgestellt wird und daher von diesem keine dem Schutzbereich der Gefährdungshaftung zuzuordnenden Gefahren mehr ausgehen, endet der Betrieb. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte Ziff. 1 hatte den Ford Transit auf der Standspur der Autobahn und damit im öffentlichen Verkehr abgestellt.

b) Es fehlt aber an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und der Primärverletzung.

Dieser Zurechnungszusammenhang ist durch eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04, juris Rn. 9). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr Folge der spezifischen Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, juris Rn. 8). Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Der Schaden muss auf eine typische Gefahrenquelle zurückzuführen sein (BGH vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, juris Rn. 23). Das Kfz muss durch seine Fahrweise, sonstige Beeinfluss des Verkehrs, seinen Betriebsvorgang oder Betriebseinrichtung zu der Entstehung beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle genügt nicht (BGH vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15, juris Rn. 14).

Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung ein Zurechnungszusammenhang bisher angenommen, wenn Steine oder sonstige Gegenstände bei der Fahrt hochgeschleudert werden oder wenn Ladung verloren geht. Ebenso wenn Straßenverschmutzungen durch ein Kfz entstehen (zur Übersicht Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 97.2), oder Schäden durch das Ablösen von Fahrzeugteilen entstehen, wenn dies in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang steht, zum Beispiel der Verlust eines Reifens oder Auspuffs während der Fahrt (Greger/Zwickel, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 6. Auflage 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.137). Auch das Be- und Entladen eines Kfz bzw. das Ein- und Aussteigen gehören zum Betrieb des Kfz. Stehen hiermit zusammenhängende Schadensvorfälle in einem inneren Zusammenhang mit der Funktion des Kfz als Verkehrs- und Transportmittel, sind diese dem Betrieb zurechenbar. Entsteht der Schaden dagegen aufgrund nicht mit dem Betrieb verbundener, sondern hiervon unabhängiger Umstände, verwirklicht sich nicht die Gefahr des Betriebsvorgangs (BGH vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15, juris Rn. 11 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzurechnen, dass die Beklagte Ziff. 1 – unterstellt – aus dem Fahrzeug Gegenstände herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt hat, um nachfolgende Fahrzeuge aufzuhalten. Allein, dass der Unterlegkeil in dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 mitgeführt wurde, reicht hierfür nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Der Schaden als solcher steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz. Es ist keine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst wird, dass Gegenstände absichtlich aus dem geparkten Fahrzeug heraus auf die Straße gelegt werden, um nachfolgende Fahrzeuge zu schädigen. Der Schaden entstand auch nicht durch den Entladevorgang an sich, wodurch ein innerer Zusammenhang möglicherweise gegeben wäre (vgl. oben). Durch das absichtliche Blockieren der Fahrspur mit Gegenständen hat sich eine eigenständige Gefahr verwirklicht, die mit dem Betrieb und der Nutzung des Fahrzeugs als Fahr- und Transportmittel nicht in Zusammenhang steht.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitführung des Unterlegkeils gesetzlich vorgeschrieben war. Der Unterlegkeil wurde nicht zur Absicherung des Fahrzeugs, sondern als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer verwendet, sodass ein innerer Zusammenhang mit dessen Funktion und dem Grund, weshalb eine Mitführungspflicht bestand, fehlt.

II.

Auch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 303; 315b StGB; § 32 StVO; § 115 VVG folgt kein Anspruch…….“

 

Trauben durch Hydrauliköl bei der Lese verschmutzt, oder: „Beim Betrieb“ des Traubenvollenters?

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Und dann heute „Kessel Buntes“, aber ohne beA und Corona. Einfach mal wieder so zivilrechtliche Entscheidungen. Und da habe ich dann zwei Entscheidungen zum Schadensersatzrecht und zwar noch einmal zur Frage: Was heißt „beim Betrieb“ im Sinn von § 7 StVG.

Zunächst stelle ich das OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2022 – 12 U 532/21 – vor mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Nämlich:Der Kläger ist Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traubenvollernters. Mit der macht der Kläger bei der beklagten Haftpflichtversicherung einen Feststellungsanspruch geltend betreffend die Verpflichtung der Versicherung dem Grunde nach an, ihm im Rahmen der bei der Versicherung bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass es im Zuge von lohnarbeitsmäßig durchgeführten Erntearbeiten für ein Weingut zu einer Verschmutzung der gelesenen Trauben durch das im Maschinenbereich ausgetretene Hydrauliköl gekommen ist und der Kläger seinerseits von dem Weingut auf Erstattung des Fremdschadens in Anspruch genommen wird.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg.

„Die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die ihn aus dem Vertragsverhältnis mit dem Weingut pp. infolge der Ölverschmutzung an den geernteten Weintrauben treffende Schadensersatzverpflichtung Deckungsschutz zu erteilen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Haftung für Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug transportierten Sachen sei versicherungsvertraglich ausgeschlossen.

Soweit in struktureller Hinsicht Zweifel an der unmittelbaren Haftung des Klägers als Halter des den Schaden verursachenden Traubenvollernters mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG bestehen könnten, weil der Schaden hier (lediglich) im Rahmen des Arbeitseinsatzes des versicherten Fahrzeugs und nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist, greifen derartige Bedenken im Ergebnis nicht durch. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mit-geprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84; BGHZ 71, 212 [214]). Es ist daher erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.). Eine Verbindung mit dem „Betrieb” als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn – wie hier – eine „fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl ; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Traubenvollernters als Kraftfahrzeug zu bejahen, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für die Schuppenbahn und das Förderband bildete, sondern auch an den Rebstöcken entlangfuhr und dadurch die Erntevorrichtung fortbewegte, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht wurde. Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [92]). Sonstige Bedenken hinsichtlich des zwischen dem Kläger und dem pp. bestehenden „Valutaverhältnisses“ sind von den Parteien nicht vorgebracht und auch im Übrigen nicht ersichtlich….“

Und: Das OLG nimmt auch Stellung zur Auslegung des Begriffs „beförderte Sache“ in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Insoweit bitte den Volltext lesen.

Betrieb I: Enger örtlicher/zeitlicher Zusammenhang, oder: Kfz-Brand zwei Stunden nach dem Abstellen

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Im „Kessel Buntes“ heute Zivilrecht – und zwar zwei Entscheidungen zu § 7 StVG und da zum Begriff „beim Betrieb“.

Den Anfang macht das OLG Celle, Urt. v. 12.05.2021 – 14 U 189/20. Die Problematik: Das Fahrzeug der Klägerin war zwei Stunden nach dem Abstellen in Brand geratne. Die Frage, die das OLG beantworten musste: Reicht das noch aus, um das Merkmal „beim Betrieb“ zu bejahen?

Dem OLG hat es gereicht:

„Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5 m.w.N., juris). Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet das Fahrzeug ca. zwei Stunden nach dem Abstellen unter dem Vordach der Klägerin in Brand.

Dass sich dieser Schaden erst nach einer zweistündigen Verzögerung durch den Brand realisiert hat, ändert nichts daran, dass die einmal geschaffene Gefahrenlage durch den Betrieb des Fahrzeuges nachgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris, bei dem sich die Gefahrenlage erst nach eineinhalb Tagen realisierte). Auch steht eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer privaten Tiefgarage; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 5, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer geschlossenen Werkstatthalle).

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Brand durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht worden sei, ist dies für eine Zurechnung nicht erforderlich. Die Klägerin muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zum Brand geführt hat. Es reicht aus, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges entstanden ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 14; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, BGHZ 199, 377-381, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5, alle juris m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor. Vorliegend wurde das Fahrzeug der Beklagten noch zwei Stunden vor dem Brand gefahren.

Nach den Untersuchungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H., denen das erstinstanzliche Gericht gefolgt ist, habe kein Nachweis dafür geführt werden können, dass eine Einwirkung von außen, namentlich Brandstiftung, stattgefunden hat…….“

Unfall in der Waschstraße, oder: Nicht „beim Betrieb“

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Author Hydro

Schon etwas älter ist der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.07.2019. Ich komme darauf dennoch heute zurück.

Thematik. Unfall in einer Waschanlage und damit die Frage nach der Haftung gem. § 7 StVG. Das OLG meint im OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2019 – 12 U 57/19: Wird ein Schaden an einem Pkw zu einem Zeitpunkt verursacht, wenn sich der Pkw des Schadensverursachers noch auf dem Förderband einer Waschstraße befindet, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war, scheidet eine Haftung nach § 7 StVG aus..

Dazu aus dem Beschluss:

Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagten für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden weder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), noch aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) verantwortlich sind.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich nicht beim Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1. ereignet.

Zwar ist das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse. Erforderlich ist es aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.01.2014 juris). Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht (BGH VI ZR 168/04, Urteil vom 26.04.2005, juris). Dagegen scheidet eine Haftung aus § 7 StVG grundsätzlich dann aus, wenn bei dem „gegnerischen Pkw“ die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als sich der Pkw der Beklagten zu 1. noch auf dem Förderband der Waschstraße befand, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war. Der Motor des Pkw des Beklagten zu 1. wurde auch erst nach dem Eintritt des Schadens gestartet. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Pkw nicht im Betrieb. Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es ohne eigene Motorkraft durch eine automatische Waschanlage gezogen wird. Solange sich das Fahrzeug innerhalb des automatisierten Wasch- und Transportvorganges befindet, kommt weder die Fortbewegungsfunktion, noch die Transportfunktion des Fahrzeuges in irgendeiner Weise zum Tragen. Das Fahrzeug ist vielmehr vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße. Es ist insoweit vergleichbar mit jedem beliebigen Gegenstand der in gleicher Weise automatisch transportiert und bewegt wird. Die besonderen Gefahren des eigentlichen Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) entfalten hingegen in diesem Moment keine Relevanz (Zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn 5 S 56/14, Urteil vom 26.11.2014, juris; AG Köln 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 7 StVG Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2019 zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2019 (C-100/18, juris). Das nach dem Parken in Brand geratene Fahrzeug ist nach der Überzeugung des Senats mit dem in einer Waschstraße automatisch transportierten Fahrzeug nicht vergleichbar. Im Falle des in Brand geratenen geparkten Fahrzeuges hat der Fahrer den Parkvorgang bewusst herbeigeführt und das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle abgestellt, an der es auch verbleibt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1. keinen Einfluss darauf, wie und wohin ihr Fahrzeug aufgrund des automatisierten Wasch- und Transportvorganges in der Waschstraße bewegt wurde. Das Fahrzeug wurde im Ergebnis von seiner eigentlichen Funktion vollständig losgelöst.

Eine Haftung aus § 7 StVG kommt somit nicht in Betracht.“

Das OLG ist dann seinem Hinweis „gefolgt“ und hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 – 12 U 57/19 – die Berufung zurückgewiesen.