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Finger weg vom Handy – Fahrverbot droht

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Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit ist im BKat nicht geregelt, sondern nur in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Voraussetzung ist u.a. mangelnde Rechtstreue. Insoweit herrscht aber immer noch häufig die Vorstellung vor, dass dafür gravierende Verkehrsverstöße erforderlich sind. Zwar wird die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. in diesen Fällen in Betracht kommen, aber: Möglich ist die Festsetzung auch bei (vielen) kleinen Verstößen. Das musste jetzt ein Betroffener vom OLG Hamm erfahren, das ihm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 – bescheinigte:

Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Also: Finger weg vom Handy, wenn einem die Fahrerlaubnis lieb ist. Allerdings: Bei dem Betroffenen handelte es sich nun wahrlich um einen „viel beschossenen Hasen“. Denn der Betroffene war innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes, zuletzt nur ca. fünf Monate vor dem für das OLG relevanten Verstoß, ihn nicht zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte. Da bleibt ja nichts anderes mehr als (nochmal) ein Fahrverbot.

Augenblicksversagen beim beharrlichen Plfichtenverstoß? – Fahrverbot: Ja oder nein?

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Im Moment ist „OWi-Flaute“, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der „Lieferung“ war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 – 2 Ss OWi 195/12 – befasst sich – nach längerer Zeit – mit dem sog. „Augenblicksversagen“. Die Leitsätze der Entscheidung, die allerdings die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat – also zu früh gefreut:

„1. Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betrof­fene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 II 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (u.a. An­schluss an BGH StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).

 2. Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 II 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsversto­ßes entgegen stehen.

 3. Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte inne­rörtliche Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entspre­chenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur aus­nahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat (Festhal­tung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10 [bei juris] = VRR 2010, 350 [Deutscher] = VA 2010, 193 [Ls]).

 4. Ob eine solche Überschreitung allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.“