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Verkehrsrecht I: Imponiergehabe ist kein „Rennen“, oder: Demonstrationen individuellen Fahrkönnens

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Heute dann zum ersten Mal in 2023 verkehrsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit  AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 29.11.2022 – 419a S 17/22. Der nimmt (mal wieder) zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen Stellung. Den beiden Angeklagten wird Teilnahme an nicht genehmigtem Straßenrennen vorgeworfen. Das AG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet:

„Mit den vorhandenen Beweismitteln und aus Rechtsgründen wird sich die Tat voraussichtlich nicht nachweisen lassen.

1. Die Staatsanwaltschaft hat beide Angeschuldigte wegen eines Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt. Die Tatbestandsalternative des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erst im Zuge der Gesetzesberatungen in die zur Pönalisierung verbotener Kraftfahrzeugrennen neu geschaffene Strafvorschrift des § 315 d StGB eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte neben den Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug strafrechtlich erfassen, die über den Kreis alltäglich vorkommender, wenn auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausragen, weil der Täter mit einem Kraftfahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss], BT-Drs. 18/12964, 5 f.), hierzu BGH, NJW 2021, 1173. Gegen die Verwirklichung dieser angeklagten Tatvariante – mit der diejenigen Fälle erfasst werden sollen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315d Rn. 8) – spricht hier, dass zwei Angeschuldigte in zwei Fahrzeugen angeklagt sind, die nach dem konkreten Anklagevorwurf zusammengefahren sein sollen.

Im Übrigen werden sich nach der Aktenlage die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussichtlich nicht nachweisen lassen. Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Grob verkehrswidrig handelt der Täter, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann. Es muss sich mithin um einen besonders schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften handeln. Bereits hieran bestehen Zweifel. Zwar haben die Angeschuldigten jeder für sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach dem schlüssigen Sachverständigengutachten um 38 km/h (der Angeschuldigte pp) und um 30 km/h (der Angeschuldigte pp) überschritten. Gegen die Annahme eines besonders schweren Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften spricht jedoch, dass nach der zur Tatzeit geltenden BKatV diese Zuwiderhandlung mit einer geringen Geldbuße von 120,00 € bzw. 80,00 €, jeweils ohne Regelfahrverbot, zu ahnden gewesen wäre. Zudem liegen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine rücksichtslose Tatbegehung vor. Rücksichtslos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. KG Beschl. v. 29.4.2022 – (3) 161 Ss 51-22 (15-22), BeckRS 2022, 14327). Erforderlich ist ein Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt. Umstände, die auf ein solches Defizit schließen würden – wie z. B. Beschleunigungen mit durchdrehenden Rädern oder quietschenden Reifen, rasche, ruckartige Wechsel der Fahrstreifen ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers oder ähnliche Fahrweisen – sind aus der Akte nicht ersichtlich. Außer der Spurenlage am Unfallort liegen keine Erkenntnisse über das Fahrverhalten der Angeschuldigten vor (BI. 131).

2. Auch der Nachweis einer Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, der Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen, wird sich voraussichtlich nicht erbringen lassen.

Rennen im Sinne dieser Norm sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen. Zwar kommt es grundsätzlich weder auf eine besondere Länge der gefahrenen Strecke an, noch bedarf es einer vorherigen Absprache der Beteiligten. Jedoch sind Demonstrationen individuellen Fahrkönnens bereits begrifflich nicht als Rennen erfasst, es sei denn, es geht auch hier um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315d Rn. 3). Nach der Aktenlage ist der Nachweis, dass es den Angeschuldigten um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten ging, voraussichtlich nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit zu führen. Auch unter Berücksichtigung der sportlichen Fahrzeuge und des Umstandes, dass sie sich zuvor auf einem „Cruiser Treffen“ befunden haben, spricht gegen diese Absicht die von den Angeschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten, die „nur“ 30 bzw. 38 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h lagen. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden. Die Straßenführung am Tatort und die Wetterverhältnisse (siehe im Sachverständigengutachten Ziffer II. Bilder von der Unfallstelle) hätten höhere Geschwindigkeiten der Angeschuldigten vermuten lassen, wenn es ihnen um die Erzielung von Bestzeiten oder Höchstgeschwindigkeiten gegangen wäre.

Gegen diese Absicht sprechen zudem die Angaben der Angeschuldigten am Tatort, unabhängig davon, dass an ihrer Verwertbarkeit Zweifel bestehen könnten. Denn beide Angeschuldigte sind im Bericht zum Verkehrsunfall als Beschuldigte bezeichnet worden (BI. 11 f.), ihre Belehrung erfolgte gemäß Aktenlage aber erst nach ihren Sachverhaltsschilderungen als Beschuldigte (BI. 12). Der Angeschuldigte pp. schilderte, dass er im Bereich der Geraden wieder beschleunigen wollte, als das Heck seines Autos ausgebrochen sei urid er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe (BI. 11). Der Angeschuldigte pp. gab an, leicht versetzt hinter dem Fahrzeug des Angeschuldigten pp. gefahren zu sein (BI. 12). Ein Rennen ist aus diesen Schilderungen nicht zwingend zu schließen; naheliegend kann der Unfall ebenso wegen eines Fahrfehlers des Angeschuldigten pp.  entstanden sein. Die Angaben der Angeschuldigten finden insbesondere Bestätigung in den schlüssigen Bekundungen des Zeugen  (BI. 113), dem Beifahrer des Angeschuldigten pp. Danach habe er eine Bewegung des Fahrzeughecks bemerkt, ohne zuvor eine Beschleunigung des Autos wahrgenommen zu haben. Der Angeschuldigte pp. sei zudem immer hinter ihnen und nicht neben ihnen gefahren.

Da, wie ausgeführt, keine weiteren Erkenntnisse zum Fahrverhalten und zur Fahrweise der Angeschuldigten bestehen, wird vor diesem Hintergrund der Nachweis eines Kraftfahrzeugrennens voraussichtlich nicht zu führen sein.

3. Nach der Aktenlage bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Verwirklichung eines Verstoßes der enumerativ aufgeführten Verstöße liegt nicht vor. Die erforderliche rücksichtslose Tatbegehung würde zudem aus den obigen Erwägungen voraussichtlich nicht nachzuweisen sein.

4. Verkehrsordnungswidrigkeiten der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 41 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG und betreffend den Angeschuldigten der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, für das die Betriebserlaubnis erloschen war, gemäß §§ 19 Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG waren nach der Aktenlage zwar verwirklicht. Es ist jedoch Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG eingetreten, die nicht gemäß § 33 OWiG unterbrochen wurde.“

Verkehrsrecht I: Begriff des Kraftfahrzeugrennens, oder: Eigenhändiges Delikt/andere Rennteilnehmer

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Heute dann ein Verkehrsrechtstag.

Zunächst dann eine Entscheidudng zu § 315d StGB.  Die Vorschrift ist 2017 in das StGB eingefügt worden. Seitdem hat auch der BGH in mehreren Entscheidungen zur Auslegung dieser Neuregelung Stellung genommen.  Zuletzt jetzt im BGH, Urt.  v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20.

In dem zugrunde liegenden Verfahren waren zwei Angeklagte u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden. Das LG war davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten spontan dazu verabredet hatten, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der eine Angeklagte den anderen Angeklagten aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.

Der 4. Strafsenat des BGH die Revisionen der Angeklagten verworfen. In seinem Urteil nimmt der BGH (noch einmal) zu grundsätzlichen Fragen Stellung, und zwar insbesondere zum Rennbegriff, aber auch zu der Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.

Die Entscheidung hat folgende amtliche Leitsätze:

  1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.

  2. § 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.

  3. Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Verkehrsrecht I: Noch einmal Kraftfahrzeugrennen, oder: Zu schnelles Konvoifahren?

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Hier gab es lange keinen Verkehrssrechttag 🙂 mehr gemacht. Heute habe ich drei landgerichtliche Entscheidungen zu der Problematik. Nichts wesentlich Neues, aber Fortschreibung der Rechtsprechung…..

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 21.12.2020 – 502 Qs 102/20. Das „Weihnachtsgeschenk 2020“ für einen Beschuldigten, dem die Fahrerlaubnis wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen vorläufig entzogen worden war. Das LG hat aufgehoben.

Folgender Sachverhalt:

„Dem Beschuldigten wird von der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit dem von ihm geführten Fahrzeug Fahrzeug Audi A3 Sportback, pp., am 01. September 2020 gegen 21:50 Uhr vom Bereich der Kreuzung Rhinstr./Landsberger Allee in 12681 Berlin über den KreuzungsbereichRhinstraße/Pyramidenring bis hin zum     Kreuzungsbereich Rheinstraße/Rheinstraße gefahren zu sein. Dabei soll er vorausgefahren und der Mitbeschuldigte soll ihm mit dessen Fahrzeug VW Tiguan, pp.,  gefolgt sein. Im Bereich der Kreuzung Rhinstraße/Pyramidenring sei es zu einem Fahrstreifenwechsel beider Fahrzeuge gekommen, wobei ein vorausfahrendes Fahrzeug rechts ohne vorheriges Setzen von Fahrtrichtungsanzeigern überholt worden und eine derart hohe Geschwindigkeit erreicht worden sei, dass das verfolgende Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h den Abstand nur gering habe verringern können. Die gefahrene Gesamt-strecke habe ca. 770-800 m betragen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem befahrenen Abschnitt der Rhinstraße beträgt 60 km/h (https://daten.berlin.de/datensaetze/tempolimits-wms-2). Die Beschuldigten hätten schließlich im Bereich der Kreuzung Rhinstraße/Rhinstraße aufgrund der rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage scharf bremsen müssen und seien zum Stillstand gekommen.

Dazu das LG:

„1. Ein dringender Verdacht für eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt nach Ansicht der Kammer bei vorläufiger Bewertung der Aktenlage nicht in Betracht, da das Verhalten des Beschuldigten nicht als Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu qualifizieren ist. Denn als Rennen im Sinne der Norm sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen zu verstehen (vgl. m.w.Nw. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01 November 2020, § 315d, Rn. 11, MüKoStGB/Peget, 3. Aufl. 2019, § 315d, Rn. 7). Das Fahren im Konvoi muss dem Renncharakter zwar nicht widersprechen (BT-Drs.18/12964, S. 5), jedoch fehlt es hier an objektiven Indizien zur Feststellung eines wettbewerbsmäßigen Verhaltens des Beschuldigten. Zwar kann auch ein konkludentes Übereinkommen zur Durchführung eines wettbewerbsmäßigen Rennens ausreichen. Hierfür finden sich jedoch nach gegenwärtigem Ermittlungsstand keine objektiven Indizien (etwa das Ver-wenden von renntypischen Begrifflichkeiten, der Festlegung gemeinsamer Start-, Etappen- und Zielorte, das Nehmen der Zeit oder die Vorgabe konkreter Fahrtstrecken). Hier stellt sich der Sachverhalt lediglich als übereinstimmendes – für den Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h deutlich zu schnelles – Hintereinanderfahren unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung und der Regeln zum Überholen dar, ohne dass es äußere Anhaltspunkte für einen zwischen den Fahrzeugen ausgetragenen Wettbewerb gibt.

2. Auch liegen nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Danach macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht an-gepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Tatvariante soll nach dem gesetzgeberischen Willen primär Einzel-raser erfassen (BT-Drs.18/12964, S. 5), die für sich oder ein virtuelles Publikum ein Rennen nachstellen. Die Norm ist über die Erfassung des Einzelrasers hinaus von ihrem Wortlaut auch geeignet, als Auffangtatbestand für Fälle herzuhalten, in denen eine Subsumtion unter den Rennbegriff mangels Nachweises der wechselseitigen Übereinkunft nicht gelingt (s. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01. November 2020, § 315d, Rn. 32), die jedoch aufgrund ihrer abstrakten Gefährlichkeit strafwürdig erscheinen. Diese Tatvariante ist auch nicht aufgrund mangelnder. Bestimmtheit oder aufgrund der Verschleifung mit den anderen Tatbestandsvarianten verfassungswidrig, muss jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KG Be-schluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362; sich anschließend OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 -111-1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224 ff.).

a) In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug in nicht angepasster Geschwindigkeit im Straßenverkehr fortbewegt, da er den Audi A3 Sportback im öffentlichen Straßenland mit einer teils deutlich überhöhten Maximalgeschwindigkeit – die zeitweise zumindest nicht deutlich unter 110 km/h lag, wo-bei der Beschuldigte einräumte, jedenfalls zu schnell gefahren zu sein – geführt hat. Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im innerstädtischen Bereich stellt eine nicht an die konkrete Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit dar, da sie deutlich über der im befahrenen Straßenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h liegt, die Fahrt bei nächtlichen Lichtverhältnissen erfolgte und ein vorschriftswidriger Überholvorgang eines unbeteiligten Fahrzeugs in einem Kreuzungsbereich statt-fand, so dass davon auszugehen ist, dass vom Beschuldigten sein Fahrzeug in der konkreten Situation (Überholmanöver im Kreuzungsbereich) nicht mehr sicher beherrscht werden konnte.

b) Der Bewertung des Verhaltens des Beschuldigten als grob verkehrswidrig begegnen keine Zweifel. Anhand der Beschreibung des Geschehens durch den Zeugen PM pp. ist hinreichend sicher anzunehmend, dass es im Kreuzungsbereich Rhinstraße/Pyramidenring zu dem Überholvorgang von rechts ohne Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers gekommen ist und dass nur kurz nach dem Kreuzungs-bereich der Einsatzwagen der Polizeikräfte ca. 110 km/h schnell fahren musste, wodurch der Abstand zu dem Fahrzeug des Beschuldigten nur gering reduziert wurde. Es ist demnach gegenwärtig davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit, die jedenfalls nicht deutlich unter 110 km/h gelegen hat, das Überholmanöver ausgeführt und den Kreuzungsbereich passiert hat. Dies lässt die Wertung zu, dass der Beschuldigte einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß in einem Kreuzungsbereich begangen hat, der — was die Einordnung eines solchen Verstoßes in § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB indiziert — einen besonders schweren und typischerweise besonders gefährlichen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift darstellt. Das falsche Überholen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO stellt zudem einen Verstoß des Katalogs des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB dar, was ebenso ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes darstellt (vgl. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01. November 2020, § 315d, Rn. 36).

c) Der Beschuldigte handelte zudem rücksichtslos. Rücksichtslos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Ver-haltens fährt. Das Verhalten des Beschuldigten ist unter diesen Prämissen als rücksichtslos zu bewerten, da er gegenüber den Polizeibeamten PM pp., POK pp. und PK pp. angegeben haben soll, dass er zu schnell gefahren ist. Sein zur Schau gestellter Eigennutz, der im schnelleren Vorankommen unter Missachtung der Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens und der Regeln des Überholens zu sehen ist, sprechen dafür, dass der Beschuldigte rücksichtslos handelte und nicht nur aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit die Verkehrsregeln missachtete (vgl. zu diesem Maßstab KG Beschluss vom 20. Dezember 2019 (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 22).

d) Es liegen jedoch keine dringlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit dieser hohen subjektiven Anforderung, der nur ein dolus directus ersten Grades genügt, soll der Renncharakter des Verhaltens auch bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich verankert werden, womit auch an die mit einem solchen Verhalten verbundene erhöhte abstrakte Gefährlichkeit angeknüpft wird. Das subjektive Merkmal der Absicht des Er-reichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dient der Abgrenzung von bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstößen einerseits und dem Nachstellen eines Rennens andererseits (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; KG Beschl. v. 20.12.2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 9, beck-online). Das erstrebte Erzielen der höchstmöglichen Geschwindigkeit umfasst die fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit, das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen (BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist über das subjektive Vorstellungsbild des Beschuldigten nur bekannt, dass er wusste, dass er zu schnell gefahren ist. Dass er die maximale fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit erreichen wollte, ist damit nicht belegt und ist angesichts der technischen Möglichkeiten eines Audi A3 Sportback auch durch die tatsächlich erzielte Geschwindigkeit von unter 110 km/h nicht indiziert. Dass der Beschuldigte durch die Verkehrslage, die Witterungsbedingungen oder andere Umstände an dem Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit an der äußeren Manifestation einer solchen Absicht gehindert worden wäre, ist bisher nicht ermittelt worden und angesichts der Fahrtstrecke von 770-800 m — in der auch eine Beschleunigung auf eine deutliche höhere Geschwindigkeit bei entsprechender Absicht möglich erscheint — nicht wahrscheinlich. Auch die sonstigen objektiven Umstände lassen keinen ausreichend sicheren Schluss auf eine solche Absicht zu.“